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Rechtssatz RS0073006×

Rechtssatz RS0073006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0073006

Geschäftszahl

15Os3/93 (15Os4/93); 13Os48/99 (13Os49/99, 13Os50/99)

Entscheidungsdatum

07.04.1999

Rechtssatz

Ist ein Vertreter der öffentlichen Anklage zur Hauptverhandlung über ein Offizialdelikt vor dem Bezirksgericht nicht erschienen, dann darf die Verhandlung nicht durchgeführt werden. Vielmehr ist mit Vertagung vorzugehen, sofern nicht aufgrund einer Anzeige des Verhandlungsrichters nach Paragraph 27, StPO der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem in Strafsachen tätigen Gerichtshof erster Instanz, der gemäß Paragraph 31, 2.Satz StPO auch die Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten im Sprengel dieses Gerichtshofes - in der Regel durch von Staatsanwälten beaufsichtigte und geleitete Bezirksanwälte (Paragraphen 447, Absatz eins, 448, StPO, 4 StAG; siehe auch Paragraphen 41, Absatz eins und 44 Absatz 2, DVStAG) - obliegt, noch rechtzeitig einen (allenfalls nach Paragraph 4, Absatz 3, StAG ad hoc bestellten) Anklagevertreter zu entsenden vermag.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 3/93
    Entscheidungstext OGH 11.02.1993 15 Os 3/93
  • 13 Os 48/99
    Entscheidungstext OGH 07.04.1999 13 Os 48/99
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Haftverhandlung. (T1) Beisatz: Der Untersuchungsrichter darf die Haftverhandlung, welche - anders als die Hauptverhandlung - durch die Abwesenheit des Staatsanwaltes nicht unmöglich gemacht wird, nicht durchführen, bevor er nicht auf dem im § 27 StPO vorgezeichneten Weg versucht hat, Abhilfe gegen die Saumseligkeit des Staatsanwalts zu erwirken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0073006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Dokumentnummer

JJR_19930211_OGH0002_0150OS00003_9300000_001