Rechtssatz RS0073006
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073006
Geschäftszahl
15Os3/93 (15Os4/93); 13Os48/99 (13Os49/99, 13Os50/99)
Entscheidungsdatum
07.04.1999
Rechtssatz
Ist ein Vertreter der öffentlichen Anklage zur Hauptverhandlung über ein Offizialdelikt vor dem Bezirksgericht nicht erschienen, dann darf die Verhandlung nicht durchgeführt werden. Vielmehr ist mit Vertagung vorzugehen, sofern nicht aufgrund einer Anzeige des Verhandlungsrichters nach § 27 StPO der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem in Strafsachen tätigen Gerichtshof erster Instanz, der gemäß § 31 2.Satz StPO auch die Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten im Sprengel dieses Gerichtshofes - in der Regel durch von Staatsanwälten beaufsichtigte und geleitete Bezirksanwälte (§§ 447 Abs 1, 448 StPO, 4 StAG; siehe auch §§ 41 Abs 1 und 44 Abs 2 DVStAG) - obliegt, noch rechtzeitig einen (allenfalls nach § 4 Abs 3 StAG ad hoc bestellten) Anklagevertreter zu entsenden vermag.Ist ein Vertreter der öffentlichen Anklage zur Hauptverhandlung über ein Offizialdelikt vor dem Bezirksgericht nicht erschienen, dann darf die Verhandlung nicht durchgeführt werden. Vielmehr ist mit Vertagung vorzugehen, sofern nicht aufgrund einer Anzeige des Verhandlungsrichters nach Paragraph 27, StPO der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem in Strafsachen tätigen Gerichtshof erster Instanz, der gemäß Paragraph 31, 2.Satz StPO auch die Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten im Sprengel dieses Gerichtshofes - in der Regel durch von Staatsanwälten beaufsichtigte und geleitete Bezirksanwälte (Paragraphen 447, Absatz eins, 448, StPO, 4 StAG; siehe auch Paragraphen 41, Absatz eins und 44 Absatz 2, DVStAG) - obliegt, noch rechtzeitig einen (allenfalls nach Paragraph 4, Absatz 3, StAG ad hoc bestellten) Anklagevertreter zu entsenden vermag.
Entscheidungstexte
- 15 Os 3/93
Entscheidungstext OGH 11.02.1993 15 Os 3/93
- 13 Os 48/99
Entscheidungstext OGH 07.04.1999 13 Os 48/99
Vgl auch; Beisatz: Hier: Haftverhandlung. (T1) Beisatz: Der Untersuchungsrichter darf die Haftverhandlung, welche - anders als die Hauptverhandlung - durch die Abwesenheit des Staatsanwaltes nicht unmöglich gemacht wird, nicht durchführen, bevor er nicht auf dem im § 27 StPO vorgezeichneten Weg versucht hat, Abhilfe gegen die Saumseligkeit des Staatsanwalts zu erwirken. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0073006
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19930211_OGH0002_0150OS00003_9300000_001