Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde - insoweit zutreffend - aufzeigt, hätte der Untersuchungsrichter die Haftverhandlung, welche - anders als die Hauptverhandlung (vgl insb §§ 31 Abs 1, 263, 279 StPO; Mayerhofer StPO4 § 276 ENr 15) - durch die Abwesenheit des Staatsanwaltes nicht unmöglich gemacht wird (§ 181 Abs 4 StPO; vgl auch § 193 Abs 1 StPO), nicht durchführen dürfen, bevor er nicht auf dem im § 27 StPO vorgezeichneten Weg versucht hat, Abhilfe gegen dessen Saumseligkeit (s. § 182 Abs 3 StPO) zu erwirken.Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde - insoweit zutreffend - aufzeigt, hätte der Untersuchungsrichter die Haftverhandlung, welche - anders als die Hauptverhandlung vergleiche insb Paragraphen 31, Absatz eins, 263, 279, StPO; Mayerhofer StPO4 Paragraph 276, ENr 15) - durch die Abwesenheit des Staatsanwaltes nicht unmöglich gemacht wird (Paragraph 181, Absatz 4, StPO; vergleiche auch Paragraph 193, Absatz eins, StPO), nicht durchführen dürfen, bevor er nicht auf dem im Paragraph 27, StPO vorgezeichneten Weg versucht hat, Abhilfe gegen dessen Saumseligkeit (s. Paragraph 182, Absatz 3, StPO) zu erwirken.
Die Beschwerde des Generalprokurators sieht das Gesetz jedoch auch durch die Beschlußbegründung des Oberlandesgerichtes Graz vom 29. Oktober 1998, AZ 9 Bs 489/98 (= ON 35) - in den Bestimmungen der §§ 27, 31 und 182 Abs 3 StPO - verletzt, weil diese einen Hinweis auf die (s § 27 StPO) vom Untersuchungsrichter vernachlässigte Verpflichtung vermissen lasse, "wodurch unmißverständlich die Billigung der gesetzwidrigen Vorgangsweise dieses Richters zum Ausdruck gebracht wird."Die Beschwerde des Generalprokurators sieht das Gesetz jedoch auch durch die Beschlußbegründung des Oberlandesgerichtes Graz vom 29. Oktober 1998, AZ 9 Bs 489/98 (= ON 35) - in den Bestimmungen der Paragraphen 27, 31 und 182 Absatz 3, StPO - verletzt, weil diese einen Hinweis auf die (s Paragraph 27, StPO) vom Untersuchungsrichter vernachlässigte Verpflichtung vermissen lasse, "wodurch unmißverständlich die Billigung der gesetzwidrigen Vorgangsweise dieses Richters zum Ausdruck gebracht wird."
Insoweit geht die Beschwerde fehl, weil der (nicht als Aufsichtsbehörde nach § 15 StPO angerufene) Gerichtshof II. Instanz bei der Entscheidung über die gemäß § 182 Abs 4 erster Satz StPO eingebrachte Beschwerde des Staatsanwaltes nicht in der Lage war amtswegig, die Beseitigung des aufgezeigten Verfahrensgebrechens nach § 114 Abs 4 StPO anzuordnen.Insoweit geht die Beschwerde fehl, weil der (nicht als Aufsichtsbehörde nach Paragraph 15, StPO angerufene) Gerichtshof römisch zwei. Instanz bei der Entscheidung über die gemäß Paragraph 182, Absatz 4, erster Satz StPO eingebrachte Beschwerde des Staatsanwaltes nicht in der Lage war amtswegig, die Beseitigung des aufgezeigten Verfahrensgebrechens nach Paragraph 114, Absatz 4, StPO anzuordnen.
Demgegenüber ist dem Generalprokurator weiters darin zuzustimmen, daß § 6 Abs 1 Z 2 StVG es nicht gestattet, die Einleitung des Vollzuges einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe für die Dauer von mehr als einem Monat mit der Begründung aufzuschieben, der Aufschub erscheine für das spätere Fortkommen des Verurteilten zweckmäßiger als der sofortige Vollzug (s § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG).Demgegenüber ist dem Generalprokurator weiters darin zuzustimmen, daß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, StVG es nicht gestattet, die Einleitung des Vollzuges einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe für die Dauer von mehr als einem Monat mit der Begründung aufzuschieben, der Aufschub erscheine für das spätere Fortkommen des Verurteilten zweckmäßiger als der sofortige Vollzug (s Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StVG).