Die Vorgangsweise des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - in mehrfacher Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1. Die Durchführung der Hauptverhandlung am 3. Mai 2002 in Abwesenheit des Beschuldigten widerspricht der gemäß § 491 StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 427 Abs 1 StPO. Ein solches Vorgehen ist unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen bei sonstiger Nichtigkeit nur dann zulässig wenn der Anklagevorwurf ein Vergehen betrifft. Vorliegend wurde aber gegen Andreas B***** (auch) wegen der im schriftlichen Strafantrag (ON 29) inkriminierten Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB und der Hehlerei nach § 164 Abs 2, 3 und 4 zweiter Fall StGB verhandelt.1. Die Durchführung der Hauptverhandlung am 3. Mai 2002 in Abwesenheit des Beschuldigten widerspricht der gemäß Paragraph 491, StPO im Verfahren vor dem Einzelrichter sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 427, Absatz eins, StPO. Ein solches Vorgehen ist unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen bei sonstiger Nichtigkeit nur dann zulässig wenn der Anklagevorwurf ein Vergehen betrifft. Vorliegend wurde aber gegen Andreas B***** (auch) wegen der im schriftlichen Strafantrag (ON 29) inkriminierten Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB und der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2, 3 und 4 zweiter Fall StGB verhandelt.
2. Die Ausdehnung der Verhandlung und Urteilsfällung auf die von der Staatsanwaltschaft gemäß § 263 Abs 1 StPO in dieser Hauptverhandlung gegen Andreas B***** neu erhobenen Vorwürfe war ungeachtet seiner vorausgegangenen gerichtlichen Einvernahme (Mayerhofer StPO4 § 427 E 17) unzulässig, weil der - laut richterlicher Verfügung nur zu den Fakten des (schriftlichen) Strafantrages geladene (S 492) - Beschuldigte im Verfahren keine Gelegenheit hatte, zum erweiterten, von ihm in Abrede gestellten (vgl S 477 ff) Anklagevorwurf persönlich Stellung zu nehmen und sich in diesem Zusammenhang die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel zu verschaffen (EvBl 1996/6; EvBl 1999/153; 15 Os 103,109/00). Durch das die Anklageausdehnung betreffende Verfahren und das darüber ergangene (schuldigsprechende) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde daher der in § 427 StPO zum Ausdruck kommende Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art 6 MRK verletzt (EvBl 1999/153).2. Die Ausdehnung der Verhandlung und Urteilsfällung auf die von der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 263, Absatz eins, StPO in dieser Hauptverhandlung gegen Andreas B***** neu erhobenen Vorwürfe war ungeachtet seiner vorausgegangenen gerichtlichen Einvernahme (Mayerhofer StPO4 Paragraph 427, E 17) unzulässig, weil der - laut richterlicher Verfügung nur zu den Fakten des (schriftlichen) Strafantrages geladene (S 492) - Beschuldigte im Verfahren keine Gelegenheit hatte, zum erweiterten, von ihm in Abrede gestellten vergleiche S 477 ff) Anklagevorwurf persönlich Stellung zu nehmen und sich in diesem Zusammenhang die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel zu verschaffen (EvBl 1996/6; EvBl 1999/153; 15 Os 103,109/00). Durch das die Anklageausdehnung betreffende Verfahren und das darüber ergangene (schuldigsprechende) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde daher der in Paragraph 427, StPO zum Ausdruck kommende Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Artikel 6, MRK verletzt (EvBl 1999/153).
3. Dem in Abwesenheit Verurteilten muss - unabhängig von einer Rechtsmittelerklärung (und -ausführung) seines Verteidigers - die nur mittels Zustellung des Abwesenheitsurteiles zu seinen eigenen Handen gesicherte Möglichkeit eines Einspruches offen stehen, um allenfalls vorbringen zu können, dass ihm die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht gehörig zugestellt oder dass er von der Teilnahme an der Hauptverhandlung durch ein unabwendbares Hindernis abgehalten wurde (15 Os 103, 109/00 mwN). Das Unterbleiben der Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Beschuldigten verstößt daher gegen § 427 Abs 1 letzter Satz iVm § 79 Abs 4 zweiter Satz StPO.3. Dem in Abwesenheit Verurteilten muss - unabhängig von einer Rechtsmittelerklärung (und -ausführung) seines Verteidigers - die nur mittels Zustellung des Abwesenheitsurteiles zu seinen eigenen Handen gesicherte Möglichkeit eines Einspruches offen stehen, um allenfalls vorbringen zu können, dass ihm die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht gehörig zugestellt oder dass er von der Teilnahme an der Hauptverhandlung durch ein unabwendbares Hindernis abgehalten wurde (15 Os 103, 109/00 mwN). Das Unterbleiben der Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Beschuldigten verstößt daher gegen Paragraph 427, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 4, zweiter Satz StPO.
4. Die Ausfertigung eines (schuldigsprechenden) Abwesenheitsurteiles in gekürzter Form gemäß §§ 488 Z 7, 458 Abs 2 und 3 StPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil hiefür dessen - vor Zustellung an den (abwesenden) Beschuldigten jedoch niemals eintretende - Rechtskraft Voraussetzung wäre (Mayerhofer aaO § 458 E 8).4. Die Ausfertigung eines (schuldigsprechenden) Abwesenheitsurteiles in gekürzter Form gemäß Paragraphen 488, Ziffer 7, 458, Absatz 2 und 3 StPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil hiefür dessen - vor Zustellung an den (abwesenden) Beschuldigten jedoch niemals eintretende - Rechtskraft Voraussetzung wäre (Mayerhofer aaO Paragraph 458, E 8).
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt haben, war spruchgemäß zu entscheiden.