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Entscheidung 14 Os 3/93×

Entscheidung 14 Os 3/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os3/93

Entscheidungsdatum

26.01.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Zawilinski als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rupert K* und Bernhard G* wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB, AZ U 60/92 des Bezirksgerichtes Tamsweg, über die vom Generalprokurator gegen eine Reihe von prozessualen Vorgängen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Das Gesetz ist durch folgende Vorgänge verletzt:

1. durch die Durchführung der Hauptverhandlung am 13.Juli 1992 in Abwesenheit des Bezirksanwaltes in den Bestimmungen der Paragraphen 31, 457, StPO und Paragraph 4, Absatz eins, StAG;

2. durch die Durchführung der Hauptverhandlung am 13.Juli 1992 ohne Beiziehung eines Schriftführers in der Bestimmung des Paragraph 23, StPO;

3. durch die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form vor Eintritt der Rechtskraft in den Bestimmungen des Paragraph 458, Absatz 2 und Absatz 3, StPO;

4. durch das Unterbleiben einer Zustellung des Pauschalkostenbestimmungsbeschlusses vom 13.Juli 1992 an den Bezirksanwalt und die Verfügung der Einhebung dieser Kosten vor Rechtskraft in den Bestimmungen der Paragraphen 77, 78 und 392 StPO;

5. durch das Unterbleiben einer Anhörung der Parteien vor Beschlußfassung über den Gebührenantrag des Sachverständigen in der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, GebAG.

Diese Gesetzesverletzungen werden festgestellt.

Text

Gründe:

Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Tamsweg und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragte der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Tamsweg am 27.Mai 1992 die Bestrafung des Rupert K* und des Bernhard G* wegen Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB. Der Bezirksrichter verhandelte darüber zunächst am 30.Juni 1992 in Gegenwart eines die Aufgaben des öffentlichen Anklägers wahrnehmenden Justizbeamten (Paragraph 4, Absatz 3, StAG ?), der beiden Beschuldigten und deren Verteidiger. Diese Hauptverhandlung wurde zur Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Sachverständigen auf den 13.Juli 1992 vertagt. Bei der an diesem Tag an Ort und Stelle durchgeführten Hauptverhandlung waren außer dem Richter zwar die Beschuldigten, deren Verteidiger und der verkehrstechnische Sachverständige, aber kein Schriftführer und auch nicht der Bezirksanwalt anwesend. Der Richter verlas nach dem Beweisverfahren den Strafantrag des Bezirksanwaltes und fällte nach den Schlußvorträgen der Verteidiger ein schuldigsprechendes Urteil. Der Beschuldigte Bernhard G* verzichtete auf ein Rechtsmittel, der Verteidiger des Beschuldigten Rupert K* gab keine Erklärung ab (S 67). Trotz Anlegung eines (nur vom Richter unterfertigten) Hauptverhandlungsprotokolls wurde - unter Verwendung eines wegen der Neufassung des Paragraph 458, StPO durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 überholten Formulars - ein "Protokolls- und Urteilsvermerk" verfaßt (eigentlich: das Urteil gekürzt ausgefertigt), den gleichfalls nur der Richter allein unterschrieben hat. Die für eine solche Urteilsausfertigung in gekürzter Form gemäß Paragraph 458, Absatz 2 und Absatz 3, StPO geforderte Bedingung, daß die Parteien (also auch der Bezirksanwalt) auf alle Rechtsmittel verzichtet oder innerhalb der hiefür offenstehenden Frist kein Rechtsmittel angemeldet haben, war nach dem geschilderten Prozeßverlauf allerdings nicht erfüllt. Voraussetzung dafür wäre nämlich die prozeßordnungsgemäße mündliche Verkündung des Urteils (Paragraphen 77, Absatz eins, 458, Absatz eins, StPO) auch an den Bezirksanwalt gewesen, weil er erst ab diesem Zeitpunkt den für eine gekürzte Ausfertigung notwendigen Rechtsmittelverzicht abgeben bzw. die Rechtsmittelanmeldungsfrist für ihn zu laufen beginnen konnte. Mangels mündlicher Verkündung des Urteils gegenüber dem Bezirksanwalt hätte ihm dieses gemäß Paragraphen 77, 78, StPO nur durch Mitteilung einer den Vorschriften des Paragraph 270, Absatz eins, und Absatz 2, StPO entsprechenden Urschrift bekanntgemacht werden können.

In der Endverfügung vom 3.August 1992, in der somit zu Unrecht das Datum der Urteilsrechtskraft mit 17.Juli 1992 (= 4.Tag nach Urteilsfällung) angeführt wird, wurde die Einhebung der in der Hauptverhandlung vom 13.Juli 1992 bestimmten (S 67 und 70) Pauschalkosten verfügt, obwohl auch dieser Beschluß noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Zwar waren die Akten am 21.Juli 1992 dem Bezirksanwalt zugekommen, doch war dies vom Gericht nur zum Zwecke der Einsichtnahme in den Sachverständigengebührenbeschluß vom 15.Juli 1992 verfügt worden (S 74). Damit war aber keineswegs auch gleichzeitig die Zustellung des Pauschalkostenbestimmungsbeschlusses bewirkt worden, weil die Aktenübermittlung an den Bezirksanwalt weder ausdrücklich noch erkennbar auch zu diesem Zweck erfolgt ist (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 2 zu Paragraph 78,). Im übrigen hat es das Bezirksgericht unterlassen, vor Beschlußfassung über die Sachverständigengebühren die Stellungnahmen des Bezirksanwaltes und der Beschuldigten zum Gebührenantrag einzuholen (Paragraph 39, Absatz eins, GebAG).

Rechtliche Beurteilung

Durch diese Vorgänge ist - wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz mehrfach verletzt worden:

Gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraphen 447, Absatz eins, zweiter Satz, 457 StPO und Paragraph 4, Absatz eins, StAG darf die Hauptverhandlung auch vor dem Bezirksgericht wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat nicht in Abwesenheit des Anklägers stattfinden (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 4 zu Paragraph 31,; E 15 zu Paragraph 276,; E 2 zu Paragraph 457,), mag auch ein Verstoß gegen diese Vorschriften keinen Nichtigkeitsgrund darstellen (aaO E 2 zu Paragraph 468, StPO).

2. Zufolge der nach Paragraph 447, Absatz eins, StPO auch im Verfahren vor dem Bezirksgericht anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 23, StPO muß - von den hier nicht aktuellen Fällen des Paragraph 452, Ziffer 6, zweiter Halbsatz StPO abgesehen - jeder "Gerichtssitzung" ein Schriftführer beiwohnen und das Protokoll darüber aufnehmen. Eine ohne Beiziehung eines Schriftführers durchgeführte Hauptverhandlung begründet absolute Nichtigkeit nach Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer eins, StPO infolge nicht gehöriger Besetzung des Gerichtes (SSt. 34/52 ua).

3. Gemäß Paragraph 458, Absatz 2 und Absatz 3, StPO setzt die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form dessen Rechtskraft voraus. Die Rechtskraft eines Urteils kann aber vor prozeßordnungsgemäßer Kenntnisnahme durch den öffentlichen Ankläger nicht eintreten, auch wenn dem Strafantrag entsprochen wurde. Die Befugnisse des öffentlichen Anklägers gehen über die Anklageerhebung und -vertretung hinaus und umfassen auch die Wahrnehmung aller für den Beschuldigten sprechenden Umstände (Paragraphen 3, 465, Absatz eins, StPO). Die Datumsangaben über die Rechtskraft in der Endverfügung und in den Dekreten über die bedingte Strafnachsicht waren daher unrichtig.

4. Auch Beschlüsse über die Bestimmung der Pauschalkosten müssen dem öffentlichen Ankläger, dem dagegen ein Rechtsmittel zusteht (Paragraph 392, Absatz eins, StPO), bekanntgemacht werden (Paragraphen 77, 78, StPO). Vor dieser Bekanntmachung kann die Rechtskraft nicht eintreten und ohne Rechtskraft darf die Einhebung der Kosten nicht verfügt werden.

5. Schließlich bestimmt Paragraph 39, Absatz eins, GebAG die Anhörung der Parteien zum Gebührenanspruch des Sachverständigen vor Beschlußfassung darüber.

Alle diese Gesetzesverletzungen wirkten sich allerdings nicht zum Nachteil der Beschuldigten aus, denen vielmehr durch eine Aufhebung des zwar unter Mißachtung einer Reihe von Prozeßvorschriften zustandegekommenen, aber doch sachlich richtigen und von ihnen auch akzeptierten Urteils die Teilnahme an einer neuen Hauptverhandlung mit entsprechender Kostenbelastung zu ihrem Nachteil auferlegt werden müßte. Es konnte daher mit der Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzungen sein Bewenden haben (Paragraph 292, StPO).

Textnummer

E31383

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00003.9300.0126.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19930126_OGH0002_0140OS00003_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0059263 Rechtssatz 29.11.1990Strafrecht
Daß den Parteien entgegen § 39 Abs 1 (letzter Satz) GebAG keine Gelegenheit gegeben wurde, sich zum Gebührenbestimmungsantrag zu äußern, bietet (jedenfalls) dann keinen Anlaß zur Kassation des Gebührenbestimmungsbeschlusses, wenn die (ohnehin erhobene) Besc …
RS0096439 Rechtssatz 28.04.1953Strafrecht
Abwesenheit des öffentlichen Anklägers; Verschreibung des Termines in Ladung für öffentliche Verhandlung in zweiter Instanz.
RS0096825 Rechtssatz 22.04.1977Strafrecht
Feststellung der Gesetzesverletzung auch bei unrichtigem Zustellvorgang.
RS0096915 Rechtssatz 26.01.1993Strafrecht
Auch Beschlüsse über die Bestimmung der Pauschalkosten müssen dem öffentlichen Ankläger, dem dagegen ein Rechtsmittel zusteht (§ 392 Abs 1 StPO), bekanntgemacht werden (§§ 77, 78 StPO). Vor dieser Bekanntmachung kann die Rechtskraft nicht eintreten und ohne …
RS0096929 Rechtssatz 16.05.1956Strafrecht
Nicht jede nach Urteilsausfertigung erfolgte Übermittlung der Strafakten an die Staatsanwaltschaft ist als Zustellung einer bereits bei den Akten erliegenden Urteilsausfertigung im Sinne des § 78 StPO anzusehen, sondern nur eine solche, die, wenn schon nich …
RS0099185 Rechtssatz 16.10.1963Strafrecht
Als nicht gehörig besetzt ist ein Gericht nach Lehre und Rechtsprechung auch dann anzusehen, wenn zur Verhandlung kein beeideter Schriftführer beigezogen wurde (Lohsing-Serini S 138, KH 4238 und SSt IX/89).
RS0101784 Rechtssatz 26.01.1993Strafrecht
Gemäß § 458 Abs 2 und Abs 3 StPO setzt die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form dessen Rechtskraft voraus. Die Rechtskraft eines Urteils kann aber vor prozeßordnungsgemäßer Kenntnisnahme durch den öffentlichen Ankläger nicht eintreten, auch wenn dem …