Durch diese Vorgänge ist - wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz mehrfach verletzt worden:Durch diese Vorgänge ist - wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz mehrfach verletzt worden:
Gemäß § 31 iVm §§ 447 Abs. 1 zweiter Satz, 457 StPO und § 4 Abs. 1 StAG darf die Hauptverhandlung auch vor dem Bezirksgericht wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat nicht in Abwesenheit des Anklägers stattfinden (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 4 zu § 31; E 15 zu § 276; E 2 zu § 457), mag auch ein Verstoß gegen diese Vorschriften keinen Nichtigkeitsgrund darstellen (aaO E 2 zu § 468 StPO).Gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraphen 447, Absatz eins, zweiter Satz, 457 StPO und Paragraph 4, Absatz eins, StAG darf die Hauptverhandlung auch vor dem Bezirksgericht wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat nicht in Abwesenheit des Anklägers stattfinden (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 4 zu Paragraph 31,; E 15 zu Paragraph 276,; E 2 zu Paragraph 457,), mag auch ein Verstoß gegen diese Vorschriften keinen Nichtigkeitsgrund darstellen (aaO E 2 zu Paragraph 468, StPO).
2. Zufolge der nach § 447 Abs. 1 StPO auch im Verfahren vor dem Bezirksgericht anzuwendenden Vorschrift des § 23 StPO muß - von den hier nicht aktuellen Fällen des § 452 Z 6 zweiter Halbsatz StPO abgesehen - jeder "Gerichtssitzung" ein Schriftführer beiwohnen und das Protokoll darüber aufnehmen. Eine ohne Beiziehung eines Schriftführers durchgeführte Hauptverhandlung begründet absolute Nichtigkeit nach § 468 Abs. 1 Z 1 StPO infolge nicht gehöriger Besetzung des Gerichtes (SSt. 34/52 ua).2. Zufolge der nach Paragraph 447, Absatz eins, StPO auch im Verfahren vor dem Bezirksgericht anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 23, StPO muß - von den hier nicht aktuellen Fällen des Paragraph 452, Ziffer 6, zweiter Halbsatz StPO abgesehen - jeder "Gerichtssitzung" ein Schriftführer beiwohnen und das Protokoll darüber aufnehmen. Eine ohne Beiziehung eines Schriftführers durchgeführte Hauptverhandlung begründet absolute Nichtigkeit nach Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer eins, StPO infolge nicht gehöriger Besetzung des Gerichtes (SSt. 34/52 ua).
3. Gemäß § 458 Abs. 2 und Abs. 3 StPO setzt die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form dessen Rechtskraft voraus. Die Rechtskraft eines Urteils kann aber vor prozeßordnungsgemäßer Kenntnisnahme durch den öffentlichen Ankläger nicht eintreten, auch wenn dem Strafantrag entsprochen wurde. Die Befugnisse des öffentlichen Anklägers gehen über die Anklageerhebung und -vertretung hinaus und umfassen auch die Wahrnehmung aller für den Beschuldigten sprechenden Umstände (§§ 3, 465 Abs. 1 StPO). Die Datumsangaben über die Rechtskraft in der Endverfügung und in den Dekreten über die bedingte Strafnachsicht waren daher unrichtig.3. Gemäß Paragraph 458, Absatz 2 und Absatz 3, StPO setzt die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form dessen Rechtskraft voraus. Die Rechtskraft eines Urteils kann aber vor prozeßordnungsgemäßer Kenntnisnahme durch den öffentlichen Ankläger nicht eintreten, auch wenn dem Strafantrag entsprochen wurde. Die Befugnisse des öffentlichen Anklägers gehen über die Anklageerhebung und -vertretung hinaus und umfassen auch die Wahrnehmung aller für den Beschuldigten sprechenden Umstände (Paragraphen 3, 465, Absatz eins, StPO). Die Datumsangaben über die Rechtskraft in der Endverfügung und in den Dekreten über die bedingte Strafnachsicht waren daher unrichtig.
4. Auch Beschlüsse über die Bestimmung der Pauschalkosten müssen dem öffentlichen Ankläger, dem dagegen ein Rechtsmittel zusteht (§ 392 Abs. 1 StPO), bekanntgemacht werden (§§ 77, 78 StPO). Vor dieser Bekanntmachung kann die Rechtskraft nicht eintreten und ohne Rechtskraft darf die Einhebung der Kosten nicht verfügt werden.4. Auch Beschlüsse über die Bestimmung der Pauschalkosten müssen dem öffentlichen Ankläger, dem dagegen ein Rechtsmittel zusteht (Paragraph 392, Absatz eins, StPO), bekanntgemacht werden (Paragraphen 77, 78, StPO). Vor dieser Bekanntmachung kann die Rechtskraft nicht eintreten und ohne Rechtskraft darf die Einhebung der Kosten nicht verfügt werden.
5. Schließlich bestimmt § 39 Abs. 1 GebAG die Anhörung der Parteien zum Gebührenanspruch des Sachverständigen vor Beschlußfassung darüber.5. Schließlich bestimmt Paragraph 39, Absatz eins, GebAG die Anhörung der Parteien zum Gebührenanspruch des Sachverständigen vor Beschlußfassung darüber.
Alle diese Gesetzesverletzungen wirkten sich allerdings nicht zum Nachteil der Beschuldigten aus, denen vielmehr durch eine Aufhebung des zwar unter Mißachtung einer Reihe von Prozeßvorschriften zustandegekommenen, aber doch sachlich richtigen und von ihnen auch akzeptierten Urteils die Teilnahme an einer neuen Hauptverhandlung mit entsprechender Kostenbelastung zu ihrem Nachteil auferlegt werden müßte. Es konnte daher mit der Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzungen sein Bewenden haben (§ 292 StPO).Alle diese Gesetzesverletzungen wirkten sich allerdings nicht zum Nachteil der Beschuldigten aus, denen vielmehr durch eine Aufhebung des zwar unter Mißachtung einer Reihe von Prozeßvorschriften zustandegekommenen, aber doch sachlich richtigen und von ihnen auch akzeptierten Urteils die Teilnahme an einer neuen Hauptverhandlung mit entsprechender Kostenbelastung zu ihrem Nachteil auferlegt werden müßte. Es konnte daher mit der Feststellung der aufgezeigten Gesetzesverletzungen sein Bewenden haben (Paragraph 292, StPO).