Rechtssatz RS0096915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096915
Entscheidungsdatum
17.02.1993
Rechtssatz
Auch Beschlüsse über die Bestimmung der Pauschalkosten müssen dem öffentlichen Ankläger, dem dagegen ein Rechtsmittel zusteht (§ 392 Abs 1 StPO), bekanntgemacht werden (§§ 77, 78 StPO). Vor dieser Bekanntmachung kann die Rechtskraft nicht eintreten und ohne Rechtskraft darf die Einhebung der Kosten nicht verfügt werden.Auch Beschlüsse über die Bestimmung der Pauschalkosten müssen dem öffentlichen Ankläger, dem dagegen ein Rechtsmittel zusteht (Paragraph 392, Absatz eins, StPO), bekanntgemacht werden (Paragraphen 77, 78, StPO). Vor dieser Bekanntmachung kann die Rechtskraft nicht eintreten und ohne Rechtskraft darf die Einhebung der Kosten nicht verfügt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096915
Dokumentnummer
JJR_19930126_OGH0002_0140OS00003_9300000_001