Rechtssatz RS0096534
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096534
Geschäftszahl
9Os76/80 (9Os77/80); 15Os27/96 (15Os28/96); 1Ob320/97h; 13Os44/05b; 11Os76/09z (11Os77/09x; 11Os78/09v); 12Os24/26k (12Os25/26g; 12Os26/26d; 12Os27/26a; 12Os28/26y)
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Rechtssatz
Das Institut der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes dient seiner Zielsetzung nach (neben der Abhilfe gegen durch eine Gesetzesverletzung bewirkten Benachteiligung eines Angeklagten) der Gewährleistung der Richtigkeit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und ist insoweit von Parteieninteressen losgelöst. Daher ist die Feststellung einer Gesetzwidrigkeit auch dann zulässig, wenn - aus welchen Gründen immer - eine Verfolgbarkeit eines bestimmten Täters nicht mehr in Frage kommt (hier: Angeklagter inzwischen verstorben). Wurde allenfalls ein inzwischen verstorbener Angeklagter (Beschuldigter) durch eine gesetzwidrige Entscheidung benachteiligt, müsste dem diese Gesetzwidrigkeit feststellenden Erkenntnis auch konkrete Wirkung zuerkannt werden.
Entscheidungstexte
- 9 Os 76/80
Entscheidungstext OGH 02.09.1980 9 Os 76/80
Veröff: EvBl 1981/67 S 215 = SSt 51/38
- 15 Os 27/96
Entscheidungstext OGH 28.03.1996 15 Os 27/96
Vgl auch; Beisatz: Einstellung des Strafverfahrens nach Aufhebung des gesetzwidrigen Schuldspruchs. (T1)
- 1 Ob 320/97h
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 320/97h
Auch; nur: Das Institut der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes dient seiner Zielsetzung nach der Gewährleistung der Richtigkeit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung. (T2); Beisatz: Bei Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder der Entscheidung, eine solche nicht zu erheben, wird der Generalprokurator im öffentlichen Interesse einer geordneten Strafrechtspflege tätig. (T3)
- 13 Os 44/05b
Entscheidungstext OGH 27.07.2005 13 Os 44/05b
Auch
- 11 Os 76/09z
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 11 Os 76/09z
Auch; Beisatz: Hier: Verurteilter inzwischen verstorben. (T4)
- 12 Os 24/26k
Entscheidungstext OGH 28.04.2026 12 Os 24/26k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096534
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19800902_OGH0002_0090OS00076_8000000_001