Gründe:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Juni 2007, GZ 021 Hv 97/07x-44, wurde unter anderem der - gemäß § 180 Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StPO aF in Untersuchungshaft angehaltene - Angeklagte Darko M***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dagegen meldeten er und die Staatsanwaltschaft Berufung wegen Strafe an (S 167/II).Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Juni 2007, GZ 021 Hv 97/07x-44, wurde unter anderem der - gemäß Paragraph 180, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 2 StPO aF in Untersuchungshaft angehaltene - Angeklagte Darko M***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dagegen meldeten er und die Staatsanwaltschaft Berufung wegen Strafe an (S 167/II).
Die Untersuchungshaft wurde aufgrund eines Beschlusses vom 3. Juli 2007 gemäß §§ 190 Abs 1, 180 Abs 5 Z 1, 2 und 7 StPO aF gegen Erlag einer Kaution von 5.000 Euro und Leistung von Gelöbnissen am 9. Juli 2007 aufgehoben (ON 51, 56).Die Untersuchungshaft wurde aufgrund eines Beschlusses vom 3. Juli 2007 gemäß Paragraphen 190, Absatz eins, 180, Absatz 5, Ziffer eins, 2 und 7 StPO aF gegen Erlag einer Kaution von 5.000 Euro und Leistung von Gelöbnissen am 9. Juli 2007 aufgehoben (ON 51, 56).
In der Berufungsverhandlung vom 14. November 2007 gab das Oberlandesgericht Wien in Abwesenheit des Angeklagten den Berufungen nicht Folge (ON 68).
Versuche, dem Verurteilten die Aufforderung zum Strafantritt (§ 3 Abs 2 StVG) per Post (ON 70, 71) und durch die Polizei (ON 72) zuzustellen, scheiterten mangels (noch) aktueller inländischer Adressen, wobei ein Hinweis auf eine Anschrift des Gesuchten in Belgrad gegeben wurde (Bericht vom 16. Dezember 2007, S 281/II).Versuche, dem Verurteilten die Aufforderung zum Strafantritt (Paragraph 3, Absatz 2, StVG) per Post (ON 70, 71) und durch die Polizei (ON 72) zuzustellen, scheiterten mangels (noch) aktueller inländischer Adressen, wobei ein Hinweis auf eine Anschrift des Gesuchten in Belgrad gegeben wurde (Bericht vom 16. Dezember 2007, S 281/II).
Die Einzelrichterin veranlasste daraufhin die Ausschreibung des Verurteilten zur Verhaftung zwecks Vorführung zum Strafantritt (ON 73, 76, 88).
Darüber hinaus verfügte sie am 22. Jänner 2008 die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach § 8 Abs 2 ZustG an der zuletzt bekannten inländischen Adresse des Verurteilten (ON 1 S 3 q verso).Darüber hinaus verfügte sie am 22. Jänner 2008 die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG an der zuletzt bekannten inländischen Adresse des Verurteilten (ON 1 S 3 q verso).
Mit Beschluss vom 7. Mai 2008 (ON 82) erklärte die Einzelrichterin die Kaution mit der Begründung für verfallen, dass sich M***** entgegen seinem Gelöbnis (S 341a/I) von der bislang aktenkundigen Adresse dauernd entfernt habe. Auch dieser Beschluss wurde, entsprechend der Verfügung der Einzelrichterin vom 7. Mai 2008 (ON 1 S 3 r), gemäß § 8 Abs 2 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch an der vom Verurteilten bekanntgegebenen inländischen Abgabestelle hinterlegt.Mit Beschluss vom 7. Mai 2008 (ON 82) erklärte die Einzelrichterin die Kaution mit der Begründung für verfallen, dass sich M***** entgegen seinem Gelöbnis (S 341a/I) von der bislang aktenkundigen Adresse dauernd entfernt habe. Auch dieser Beschluss wurde, entsprechend der Verfügung der Einzelrichterin vom 7. Mai 2008 (ON 1 S 3 r), gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch an der vom Verurteilten bekanntgegebenen inländischen Abgabestelle hinterlegt.
Rechtsanwalt Dr. Karl B*****, der zuvor als Wahlverteidiger (ON 49) im Berufungsverfahren eingeschritten war, beantragte (in eigenem Namen) mit Schriftsatz vom 11. Juli 2008 die Ausfolgung der Kaution. Der Verurteilte sei am 4. Februar 2008 in Belgrad bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist zum Antritt der Freiheitsstrafe noch nicht verstrichen gewesen (ON 89).
Die Einzelrichterin stellte ihm als Verteidiger daraufhin eine Ausfertigung des Beschlusses vom 7. Mai 2008 zu (ON 1 S 3 s verso), worauf er - allerdings wiederum in eigenem Namen unter Anschluss einer Kopie eines fremdsprachigen Schriftstücks Beschwerde erhob (ON 90).
Das Oberlandesgericht Wien ging in seinem Beschluss vom 2. September 2008, AZ 17 Bs 253/08t, von der Richtigkeit des Vorbringens zum Tod des Verurteilten aus, gab aber der Beschwerde mit der Begründung nicht Folge, dass sich der Verurteilte ohne Erlaubnis von seinem Wohnort entfernt habe und damit die Voraussetzungen für den Verfall der Kaution erfüllt seien (ON 94).
Eine Bestätigung ausländischer Behörden über den behaupteten Tod des Verurteilten liegt bislang trotz eines Ersuchens des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. September 2008 (ON 1 S 3 t) nicht vor.
Die Generalprokuratur macht im Zusammenhang mit der Aufforderung zum Strafantritt und dem Verfall der Kaution mehrere Gesetzesverletzungen geltend und führt dazu Folgendes aus:
„1. Nach § 8 Abs 2 ZustG ist bei einer Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre Abgabestelle ändert und dies der Behörde nicht unverzüglich mitteilt, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.„1. Nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ist bei einer Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre Abgabestelle ändert und dies der Behörde nicht unverzüglich mitteilt, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Demgemäß ist etwa die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch unzulässig, wenn im Gerichtsakt die neue Wohnungsanschrift ersichtlich ist und an dieser neuen Abgabestelle die Zustellung durch die Post bewirkt werden konnte (Raschauer, Sander, Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 8 Rz 10).Demgemäß ist etwa die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch unzulässig, wenn im Gerichtsakt die neue Wohnungsanschrift ersichtlich ist und an dieser neuen Abgabestelle die Zustellung durch die Post bewirkt werden konnte (Raschauer, Sander, Wessely, Österreichisches Zustellrecht, Paragraph 8, Rz 10).
Im vorliegenden Fall hat die Polizeiinspektion Tannengasse im Zuge der versuchten Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt eine Adresse in Belgrad ermittelt und diese dem Gericht bekanntgegeben (ON 72).
Die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt nach § 8 Abs 2 des ZustG ohne vorangegangene Prüfung der Richtigkeit der angegebenen Zustelladresse in Belgrad ist somit zu Unrecht erfolgt.Die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt nach Paragraph 8, Absatz 2, des ZustG ohne vorangegangene Prüfung der Richtigkeit der angegebenen Zustelladresse in Belgrad ist somit zu Unrecht erfolgt.
2. Nach § 80 Abs 2 StPO aF ist - ua - die Bestimmung des § 8 des ZustG außer dem Fall des § 191 StPO aF nur auf Privatankläger und Privatbeteiligte, ihre Vertreter und auf die im § 444 Abs 1 StPO aF genannten Personen anzuwenden. Nicht von dieser taxativen Aufzählung umfasst ist die Zustellung des Beschlusses, mit welchem eine Kautionssumme für verfallen erklärt wird, zumal sich die durch § 191 Abs 2 StPO aF eröffnete Möglichkeit einer Zustellung nach § 8 Abs 2 des ZustG (anders als §§ 82 Abs 2 iVm 180 Abs 4 StPO idgF, wonach nunmehr auch die Zustellung des Beschlusses über den Verfall nach § 8 Abs 2 des Zustellgesetzes zulässig ist) nur auf die Zustellung einer Vorladung (hier: der Aufforderung zum Strafantritt; § 3 Abs 2 StVG) bezieht.2. Nach Paragraph 80, Absatz 2, StPO aF ist - ua - die Bestimmung des Paragraph 8, des ZustG außer dem Fall des Paragraph 191, StPO aF nur auf Privatankläger und Privatbeteiligte, ihre Vertreter und auf die im Paragraph 444, Absatz eins, StPO aF genannten Personen anzuwenden. Nicht von dieser taxativen Aufzählung umfasst ist die Zustellung des Beschlusses, mit welchem eine Kautionssumme für verfallen erklärt wird, zumal sich die durch Paragraph 191, Absatz 2, StPO aF eröffnete Möglichkeit einer Zustellung nach Paragraph 8, Absatz 2, des ZustG (anders als Paragraphen 82, Absatz 2, in Verbindung mit 180 Absatz 4, StPO idgF, wonach nunmehr auch die Zustellung des Beschlusses über den Verfall nach Paragraph 8, Absatz 2, des Zustellgesetzes zulässig ist) nur auf die Zustellung einer Vorladung (hier: der Aufforderung zum Strafantritt; Paragraph 3, Absatz 2, StVG) bezieht.
Die Zustellung des Beschlusses vom 7. Mai 2008, mit welchem die Kaution für verfallen erklärt wurde (GZ 021 E Hv 97/07x-82), durch Hinterlegung ohne vorausgegangenen Zustellversuch gemäß § 8 Abs 2 ZustG (AS 3 r) erfolgte somit ebenfalls zu Unrecht.Die Zustellung des Beschlusses vom 7. Mai 2008, mit welchem die Kaution für verfallen erklärt wurde (GZ 021 E Hv 97/07x-82), durch Hinterlegung ohne vorausgegangenen Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG (AS 3 r) erfolgte somit ebenfalls zu Unrecht.
3. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2008, bei Gericht eingelangt am 14. Juli 2008, teile der Verteidiger mit, dass sein Mandant Darko M***** am 4. Februar 2008 verstorben sei (ON 89).
Trotz dieser Verständigung vom Tod des Verurteilten entschied das vom Zutreffen dieser Mitteilung ausgehende Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 2. September 2008 (AZ 17 Bs 253/08t) über die gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. Mai 2008, mit dem die Kaution für verfallen erklärt wurde (GZ 021 E Hv 97/07x-82), erhobene Beschwerde (ON 94).
Eine wesentliche - für eine Entscheidung der Gerichte unabdingbare - Prozessvoraussetzung ist die Parteifähigkeit des Beschuldigten, die nach den Regeln des österreichischen materiellen Strafrechts - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist (zB VbVG) - nur physischen (und damit lebenden) Personen zukommt (vgl Markel, WK-StPO altes Vorverfahren § 1 Rz 23).Eine wesentliche - für eine Entscheidung der Gerichte unabdingbare - Prozessvoraussetzung ist die Parteifähigkeit des Beschuldigten, die nach den Regeln des österreichischen materiellen Strafrechts - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist (zB VbVG) - nur physischen (und damit lebenden) Personen zukommt vergleiche Markel, WK-StPO altes Vorverfahren Paragraph eins, Rz 23).
Daher schließt der Tod des Angeklagten jede weitere Strafverfolgung aus, der staatliche Strafanspruch ist erloschen. Ein noch zu Lebzeiten des Verurteilten und umso mehr ein nach dessen Tod - zu seinen Gunsten oder zu seinem Nachteil - ergriffenes Rechtsmittel wird gegenstandslos, weil eine Überprüfung des (inzwischen erloschenen) Strafanspruchs schon begrifflich nicht mehr möglich ist (vgl SSt 58/44; RIS-Justiz RS0097073).Daher schließt der Tod des Angeklagten jede weitere Strafverfolgung aus, der staatliche Strafanspruch ist erloschen. Ein noch zu Lebzeiten des Verurteilten und umso mehr ein nach dessen Tod - zu seinen Gunsten oder zu seinem Nachteil - ergriffenes Rechtsmittel wird gegenstandslos, weil eine Überprüfung des (inzwischen erloschenen) Strafanspruchs schon begrifflich nicht mehr möglich ist vergleiche SSt 58/44; RIS-Justiz RS0097073).
Der Verfall der (die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr substituierenden) Haftkaution ist die Sanktion dafür, dass sich der enthaftete Beschuldigte der Untersuchung oder - im Fall der Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe - dem Antritt dieser Strafe entzieht (§ 191 Abs 2 StPO aF). Nach dem Tod des Beschuldigten (Angeklagten, Verurteilten) kann somit auch ein - im vorliegenden Fall mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Beschlusses über den Verfall der Kaution (II./2./) - nicht schon zu dessen Lebzeiten rechtskräftig gewordener Beschluss nicht in Rechtskraft erwachsen, zumal ein Rechtsmittelgericht über den - bereits erloschenen - staatlichen Strafanspruch auch nicht mehr entscheiden darf. Ein solches Gericht hätte vielmehr die Akten an das Gericht erster Instanz zwecks Einstellung des Verfahrens zurückzuleiten.Der Verfall der (die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr substituierenden) Haftkaution ist die Sanktion dafür, dass sich der enthaftete Beschuldigte der Untersuchung oder - im Fall der Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe - dem Antritt dieser Strafe entzieht (Paragraph 191, Absatz 2, StPO aF). Nach dem Tod des Beschuldigten (Angeklagten, Verurteilten) kann somit auch ein - im vorliegenden Fall mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Beschlusses über den Verfall der Kaution (römisch zwei./2./) - nicht schon zu dessen Lebzeiten rechtskräftig gewordener Beschluss nicht in Rechtskraft erwachsen, zumal ein Rechtsmittelgericht über den - bereits erloschenen - staatlichen Strafanspruch auch nicht mehr entscheiden darf. Ein solches Gericht hätte vielmehr die Akten an das Gericht erster Instanz zwecks Einstellung des Verfahrens zurückzuleiten.
Das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht (§ 114 Abs 2 StPO aF) hätte somit nach Erhalt der (als zutreffend angenommenen) Verständigung vom Ableben des Darko M***** über die Beschwerde gegen den Beschluss auf Verfall der Kaution nach § 191 Abs 2 StPO aF nicht entscheiden dürfen."Das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht (Paragraph 114, Absatz 2, StPO aF) hätte somit nach Erhalt der (als zutreffend angenommenen) Verständigung vom Ableben des Darko M***** über die Beschwerde gegen den Beschluss auf Verfall der Kaution nach Paragraph 191, Absatz 2, StPO aF nicht entscheiden dürfen."