Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Der Generalprokurator unterstreicht mit Belegstellen zutreffend die vom Obersten Gerichtshof auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung bejahte subsidiäre Anwendbarkeit der StPO. Der Sache nach nimmt die Rechtsprechung eine planwidrige Lücke der auf gerichtliche Verfügungen bezogenen Vorschriften des StVG an, welche sie durch Rechtsanalogie mit den Worten schließt, dass im gerichtlichen Verfahren, soweit im StVG nichts anderes bestimmt ist, (jedenfalls) dem Sinne nach die Bestimmungen der StPO gelten. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (vgl §§ 8a Abs 1, 14 Abs 3 dritter Satz MedienG, § 9 Abs 1 ARHG, § 3 Abs 3 GRBG uva) bedarf es folgerichtig nicht mehr, sodass aus deren Fehlen ein gültiger Schluss auf mangelnde Anwendbarkeit des § 41 Abs 2 StPO nicht gezogen werden kann. Warum "insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke vorliegt" maW, die generell bejahte subsidiäre Anwendbarkeit der StPO in Betreff dieser Bestimmung eine Ausnahme erfahren sollte, lässt die Beschwerde offen.Der Generalprokurator unterstreicht mit Belegstellen zutreffend die vom Obersten Gerichtshof auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung bejahte subsidiäre Anwendbarkeit der StPO. Der Sache nach nimmt die Rechtsprechung eine planwidrige Lücke der auf gerichtliche Verfügungen bezogenen Vorschriften des StVG an, welche sie durch Rechtsanalogie mit den Worten schließt, dass im gerichtlichen Verfahren, soweit im StVG nichts anderes bestimmt ist, (jedenfalls) dem Sinne nach die Bestimmungen der StPO gelten. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung vergleiche Paragraphen 8 a, Absatz eins, 14, Absatz 3, dritter Satz MedienG, Paragraph 9, Absatz eins, ARHG, Paragraph 3, Absatz 3, GRBG uva) bedarf es folgerichtig nicht mehr, sodass aus deren Fehlen ein gültiger Schluss auf mangelnde Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 2, StPO nicht gezogen werden kann. Warum "insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke vorliegt" maW, die generell bejahte subsidiäre Anwendbarkeit der StPO in Betreff dieser Bestimmung eine Ausnahme erfahren sollte, lässt die Beschwerde offen.
Einen Grund für die mangelnde Geltung just des § 41 Abs 2 StPO vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu erkennen. Auch wenn die EMRK Strafgefangenen kein Grundrecht einräumt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, ist der (durch den relativierenden Einschub ["vorwiegend"] allerdings ohnehin konterkarierte) Schluss auf eine „unmissverständliche Intention des Gesetzgebers, die Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO - abgesehen von den bereits erwähnten Ausnahmen - 'vorwiegend' für das Erkenntnisverfahren ... zu ermöglichen", ebensowenig zulässig. Voraussetzung dafür wäre nämlich ein aus dem Verhalten des österreichischen Gesetzgebers zu erschließendes Prinzip, sich stets mit der Erfüllung des europäischen Mindeststandards an Rechtsschutz zu begnügen, was nicht ernsthaft behauptet werden kann. Steht demnach § 41 Abs 2 StPO auch im gerichtlichen Verfahren nach § 17 StVG sinngemäß in Geltung, hat die Verfügung des Vorsitzenden (§ 13 Abs 3 StPO) das Gesetz insoweit verletzt, als dabei die von § 41 Abs 2 StPO verlangte Erforderlichkeitsprüfung (hier: nach Z 2 bzw 6 des § 41 Abs 2 StPO) rechtsirrig vollends unterlassen, vom eingeräumten Ermessen maW kein Gebrauch gemacht wurde (vgl Ratz, WK-StPO § 292 Rz 8).Einen Grund für die mangelnde Geltung just des Paragraph 41, Absatz 2, StPO vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu erkennen. Auch wenn die EMRK Strafgefangenen kein Grundrecht einräumt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, ist der (durch den relativierenden Einschub ["vorwiegend"] allerdings ohnehin konterkarierte) Schluss auf eine „unmissverständliche Intention des Gesetzgebers, die Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO - abgesehen von den bereits erwähnten Ausnahmen - 'vorwiegend' für das Erkenntnisverfahren ... zu ermöglichen", ebensowenig zulässig. Voraussetzung dafür wäre nämlich ein aus dem Verhalten des österreichischen Gesetzgebers zu erschließendes Prinzip, sich stets mit der Erfüllung des europäischen Mindeststandards an Rechtsschutz zu begnügen, was nicht ernsthaft behauptet werden kann. Steht demnach Paragraph 41, Absatz 2, StPO auch im gerichtlichen Verfahren nach Paragraph 17, StVG sinngemäß in Geltung, hat die Verfügung des Vorsitzenden (Paragraph 13, Absatz 3, StPO) das Gesetz insoweit verletzt, als dabei die von Paragraph 41, Absatz 2, StPO verlangte Erforderlichkeitsprüfung (hier: nach Ziffer 2, bzw 6 des Paragraph 41, Absatz 2, StPO) rechtsirrig vollends unterlassen, vom eingeräumten Ermessen maW kein Gebrauch gemacht wurde vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 8).
Klarzustellen bleibt (warum hier nicht Z 4 des § 41 Abs 2 StPO in Frage kommt), dass es für die Erhebung einer Beschwerde genügt, wenn der Beschwerdeführer erklärt, gegen eine bestimmte, damit anfechtbare Verfügung ein solches Rechtsmittel zu ergreifen (zuletzt: 13 Os 122/02, 13 Os 35, 36/03). Anders als bei der Bekämpfung von Urteilen verlangt das Gesetz für Beschwerden keine Anmeldung, und zwar auch dort nicht, wo es ausnahmsweise mit einer Anmeldung der Beschwerde die Befugnis des Beschwerdeführers verknüpft, dieses - solcherart bereits wirksam ergriffene - Rechtsmittel (demnach auch nur) näher auszuführen (vgl § 498 Abs 2 StPO, § 152a Abs 3 StVG). Dagegen meint § 41 Abs 2 Z 4 StPO jene Rechtsmittel, für die das Gesetz rechtzeitige Anmeldung als Zulässigkeitsvoraussetzung vorsieht (§§ 284 Abs 1, 294 Abs 1, 344 zweiter Satz, 427 Abs 3 zweiter Satz, 466 Abs 1, 478 Abs 2 dritter Satz [vgl dazu WK-StPO § 478 Rz 6], 489 Abs 1 StPO).Klarzustellen bleibt (warum hier nicht Ziffer 4, des Paragraph 41, Absatz 2, StPO in Frage kommt), dass es für die Erhebung einer Beschwerde genügt, wenn der Beschwerdeführer erklärt, gegen eine bestimmte, damit anfechtbare Verfügung ein solches Rechtsmittel zu ergreifen (zuletzt: 13 Os 122/02, 13 Os 35, 36/03). Anders als bei der Bekämpfung von Urteilen verlangt das Gesetz für Beschwerden keine Anmeldung, und zwar auch dort nicht, wo es ausnahmsweise mit einer Anmeldung der Beschwerde die Befugnis des Beschwerdeführers verknüpft, dieses - solcherart bereits wirksam ergriffene - Rechtsmittel (demnach auch nur) näher auszuführen vergleiche Paragraph 498, Absatz 2, StPO, Paragraph 152 a, Absatz 3, StVG). Dagegen meint Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, StPO jene Rechtsmittel, für die das Gesetz rechtzeitige Anmeldung als Zulässigkeitsvoraussetzung vorsieht (Paragraphen 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, 344, zweiter Satz, 427 Absatz 3, zweiter Satz, 466 Absatz eins, 478, Absatz 2, dritter Satz [vgl dazu WK-StPO Paragraph 478, Rz 6], 489 Absatz eins, StPO).
Stellt der Beschwerdeführer im Fall einer Beschwerdeanmeldung nach § 498 Abs 2 StPO, § 152a Abs 3 StVG während der Frist zur "näheren" Ausführung einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, gilt § 43a StPO sinngemäß auch für diese Frist.Stellt der Beschwerdeführer im Fall einer Beschwerdeanmeldung nach Paragraph 498, Absatz 2, StPO, Paragraph 152 a, Absatz 3, StVG während der Frist zur "näheren" Ausführung einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, gilt Paragraph 43 a, StPO sinngemäß auch für diese Frist.