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Rechtssatz RS0097687

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0097687

Geschäftszahl

13Os40/95; 13Os46/03

Entscheidungsdatum

14.05.2003

Rechtssatz

In einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht (entweder mündlich sofort oder schriftlich binnen drei Tagen nach Eröffnung des Beschlusses) grundsätzlich zu erklären, in welcher Richtung eine Aufhebung der Untersuchungshaft bekämpft wird, weil nur insoweit das Oberlandesgericht eine Änderung zum Nachteil des Beschuldigten vornehmen darf (Paragraph 114, Absatz 4, StPO).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 40/95
    Entscheidungstext OGH 05.04.1995 13 Os 40/95
  • 13 Os 46/03
    Entscheidungstext OGH 14.05.2003 13 Os 46/03
    Gegenteilig; Beisatz: Für die Erhebung einer Beschwerde genügt es, wenn der Beschwerdeführer erklärt, gegen eine bestimmte damit anfechtbare Verfügung ein solches Rechtsmittel zu ergreifen. Anders als bei der Bekämpfung von Urteilen verlangt das Gesetz für Beschwerden keine Anmeldung, und zwar auch dort nicht, wo es ausnahmsweise mit einer Anmeldung der Beschwerde die Befugnis des Beschwerdeführers verknüpft, dieses - solcherart bereits wirksam ergriffene - Rechtsmittel (demnach auch nur) näher auszuführen (vgl § 498 Abs 2 StPO, § 152a Abs 3 StVG). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097687

Dokumentnummer

JJR_19950405_OGH0002_0130OS00040_9500000_002