Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist im Recht.
Der Tatverdacht gegen die Beschuldigte ist unbestritten. Sie befindet sich derzeit im Landeskrankenhaus Vöcklabruck, Unfallabteilung, und ist nach einer Untersuchung des medizinischen Sachverständigen Dr.Erich K* (siehe ON 31) vom 22.März 1995 für etwa vier bis acht Wochen haftunfähig (Liegegips; siehe auch Aktenvermerke vom 15. und 16.März 1995, S 1 c und 2 c). Die Kinder der beiden Beschuldigten befinden sich auf Grund einer pflegschaftsbehördlichen Anordnung des Bezirksgerichtes Vöcklabruck in Pflege und Erziehung der mütterlichen Großeltern (siehe Aktenvermerk vom 28.Februar 1995, S 2 b). Den Beschuldigten wurde die Obsorge für ihre Kinder entzogen und der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übertragen. Diese Maßnahme gründet sich unter anderem auch auf das Einverständnis der Kindeseltern (Beschluß vom 31.März 1995, 1 P 23/95; Erhebungen des Obersten Gerichtshofs).
Wenn auch auf Grund des (eingestandenermaßen und aktenkundigen) dringenden Tatverdachtes des jahrelangen, exszessiven geschlechtlichen Mißbrauch eigener unmündiger Kinder (nach der Aktenlage im wesentlichen auf Betreiben des mitbeschuldigten Ehegatten und Kindesvaters) und der daraus ableitbaren eingewurzelten sexuellen Verhaltensweise bestimmte Tatsachen die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr wie durch den Untersuchungsrichter rechtfertigen, kann entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes dieser Gefahr doch im Hinblick auf den derzeit bestehenden, wenn auch vorübergehenden körperlichen Zustand der Beschuldigten, vor allem aber infolge der bereits erfolgten pflegschaftsgerichtlichen Maßnahmen, insbesondere der Übertragung der Obsorge für die Kinder an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, mit der durch den Untersuchungsrichter erteilten Weisung begegnet und damit der Haftzweck erreicht werden. Der von der Beschuldigten bekundete Wille, die Kinder wieder bei sich haben zu wollen, kann bei gegebener Sach(- und Verdachts-)konstellation nicht dazu führen, pflegschaftsgerichtliche Anordnungen aufzuheben. Die Obsorgeübertragung an die zuständige Jugendwohlfahrtsbehörde bietet ausreichenden Schutz gegen pflegschaftsbehördlichen Anordnungen zuwiderlaufende Handlungen. Bestimmte Tatsachen für eine Annahme, die Beschuldigte werde strafbare Handlungen, wie die ihr angelasteten, gegenüber anderen Unmündigen begehen, können aus der Aktenlage nicht abgeleitet werden.
Im vorliegenden Fall muß aber auch - wie die Generalprokuratur in ihrer zugunsten der Beschuldigten abgegebenen Stellungnahme besonders herausstreicht - in formalrechtlicher Hinsicht beachtet werden, daß die gemäß § 182 Abs 4 StPO (u.a.) dem Staatsanwalt gegen den Haftbeschluß binnen drei Tagen nach seiner Eröffnung zustehende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz verspätet ausgeführt war. Das Rechtsmittel ist innerhalb dieser Frist grundsätzlich nicht nur anzumelden, sondern auch auszuführen (vgl Foregger-Kodek, StPO6, § 182 Erl III). In der unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses abgegebenen, unsubstantiierten Rechtsmittelerklärung ist der Beschwerdegegenstand weder ausdrücklich noch durch deutlichen Hinweis bezeichnet. Eines solchen Hinweises hätte es aber im vorliegenden Fall fristgerecht bedurft, weil der Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft aufgehoben hat und das Oberlandesgericht von vornherein nur jene Änderungen zum Nachteil des Beschuldigten vornehmen darf, die auch von der Beschwerde zeitgerecht und im Rahmen der Zulässigkeit (s § 113 Abs 4 StPO) beantragt werden (s § 114 Abs 4 StPO). Die Überreichung der Ausführung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist mit Freitag, dem 3.März 1995, erst am 6.März 1995, war verspätet. Das Oberlandesgericht hätte daher die insoweit nicht rechtzeitig konkretisierte Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen.Im vorliegenden Fall muß aber auch - wie die Generalprokuratur in ihrer zugunsten der Beschuldigten abgegebenen Stellungnahme besonders herausstreicht - in formalrechtlicher Hinsicht beachtet werden, daß die gemäß Paragraph 182, Absatz 4, StPO (u.a.) dem Staatsanwalt gegen den Haftbeschluß binnen drei Tagen nach seiner Eröffnung zustehende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz verspätet ausgeführt war. Das Rechtsmittel ist innerhalb dieser Frist grundsätzlich nicht nur anzumelden, sondern auch auszuführen vergleiche , Foregger-Kodek, StPO6, Paragraph 182, Erl römisch drei). In der unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses abgegebenen, unsubstantiierten Rechtsmittelerklärung ist der Beschwerdegegenstand weder ausdrücklich noch durch deutlichen Hinweis bezeichnet. Eines solchen Hinweises hätte es aber im vorliegenden Fall fristgerecht bedurft, weil der Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft aufgehoben hat und das Oberlandesgericht von vornherein nur jene Änderungen zum Nachteil des Beschuldigten vornehmen darf, die auch von der Beschwerde zeitgerecht und im Rahmen der Zulässigkeit (s Paragraph 113, Absatz 4, StPO) beantragt werden (s Paragraph 114, Absatz 4, StPO). Die Überreichung der Ausführung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist mit Freitag, dem 3.März 1995, erst am 6.März 1995, war verspätet. Das Oberlandesgericht hätte daher die insoweit nicht rechtzeitig konkretisierte Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen.
Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichtes verletzt deshalb wegen (mehrfach) unrichtiger Anwendung des Gesetzes (§ 2 Abs 1 GRBG) das Grundrecht der Roswitha Manuela K* auf persönliche Freiheit, weswegen wie im Spruch zu erkennen war.Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichtes verletzt deshalb wegen (mehrfach) unrichtiger Anwendung des Gesetzes (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG) das Grundrecht der Roswitha Manuela K* auf persönliche Freiheit, weswegen wie im Spruch zu erkennen war.
Die Kostenentscheidung findet dem Grunde nach im § 8 GRBG, der Höhe nach in der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz, BGBl 1993/35, ihre Begründung.Die Kostenentscheidung findet dem Grunde nach im Paragraph 8, GRBG, der Höhe nach in der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz, BGBl 1993/35, ihre Begründung.