Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde weitgehend zutreffend aufzeigt, stehen mehrere Entscheidungen des Bezirksgerichts Liesing und Vorgänge in diesem Verfahren mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1./ Nach § 144a Abs 5 StPO aF war eine einstweilige Verfügung im Sinn des Abs 1 leg cit aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sind. Im vorliegenden Fall (einstweilige Verfügungen ON 78, 189, 190, 196) war diese Bedingung mit Eintritt der Rechtskraft des freisprechenden Teils des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. April 2006 und insbesondere der - ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen - Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 20 Abs 1 StGB erfüllt (ON 286). Damit hätte der Vorsitzende des Schöffengerichts, der unter anderem für derartige Beschlussfassungen jedenfalls ab dem seitens der Staatsanwaltschaft ungenützten Ablauf der dreitägigen Frist zur Rechtsmittelanmeldung gegen das Urteil vom 19. April 2006 (ON 286) bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs am 10. Oktober 2006 (ON 315) zuständig war (§ 13 Abs 3 StPO aF), von Amts wegen - und umso mehr aufgrund der Anträge auf Aufhebung der einstweiligen Verfügungen ON 78, 189, 190 und 196 und auf Freigabe der sichergestellten Vermögenswerte (ON 293a, 294, 295, 296, 297, 298, 304 = 305, 307) - so rasch es die Geschäftslage gestattet (§ 110 GeO) über die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen zu entscheiden gehabt. Vom Vorsitzenden wurde eine solche Entscheidung aber nicht getroffen.1./ Nach Paragraph 144 a, Absatz 5, StPO aF war eine einstweilige Verfügung im Sinn des Absatz eins, leg cit aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sind. Im vorliegenden Fall (einstweilige Verfügungen ON 78, 189, 190, 196) war diese Bedingung mit Eintritt der Rechtskraft des freisprechenden Teils des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. April 2006 und insbesondere der - ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen - Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Abschöpfung der Bereicherung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StGB erfüllt (ON 286). Damit hätte der Vorsitzende des Schöffengerichts, der unter anderem für derartige Beschlussfassungen jedenfalls ab dem seitens der Staatsanwaltschaft ungenützten Ablauf der dreitägigen Frist zur Rechtsmittelanmeldung gegen das Urteil vom 19. April 2006 (ON 286) bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs am 10. Oktober 2006 (ON 315) zuständig war (Paragraph 13, Absatz 3, StPO aF), von Amts wegen - und umso mehr aufgrund der Anträge auf Aufhebung der einstweiligen Verfügungen ON 78, 189, 190 und 196 und auf Freigabe der sichergestellten Vermögenswerte (ON 293a, 294, 295, 296, 297, 298, 304 = 305, 307) - so rasch es die Geschäftslage gestattet (Paragraph 110, GeO) über die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen zu entscheiden gehabt. Vom Vorsitzenden wurde eine solche Entscheidung aber nicht getroffen.
Vom Bezirksgericht Liesing wurde zudem nach wie vor nicht über die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung vom 14. Juni 2004 (ON 78) in Ansehung der vom Beschluss ON 333 nicht erfassten, auf S 183/III genannten Konten entschieden (§ 144a Abs 5 StPO).Vom Bezirksgericht Liesing wurde zudem nach wie vor nicht über die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung vom 14. Juni 2004 (ON 78) in Ansehung der vom Beschluss ON 333 nicht erfassten, auf S 183/III genannten Konten entschieden (Paragraph 144 a, Absatz 5, StPO).
2./ Durch die Übermittlung der Bescheide des Finanzamts Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf auf Pfändung von Herausgabeansprüchen (ON 217, 225, 234) und auf Überweisung gepfändeter, in gerichtlicher Verwahrung befindlicher Bargelder, Sparbücher und Konten zur Einziehung (ON 290) war die Forderung der Republik Österreich aktenkundig.
Aufgrund des Bescheids des Finanzamts Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 21. April 2006 auf Überweisung der gepfändeten Herausgabeansprüche zur Einziehung (ON 290) war das Landesgericht für Strafsachen Wien jedenfalls verpflichtet, die von den Bescheiden ON 217, 225 und 234 umfassten Vermögenswerte gemäß § 71 Abs 1 AbgEO (in Bezug auf die Sparbücher) bzw gemäß § 76 Abs 1 AbgEO (in Bezug auf das Bargeld) an das Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf herauszugeben. Der Drittschuldner (hier das Landesgericht für Strafsachen Wien) ist, wenn die zur Einziehung überwiesene Forderung auch von anderen Personen in Anspruch genommen wird, bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage lediglich befugt und auf Begehren des Überweisungsgläubigers verpflichtet, die gepfändete bewegliche körperliche Sache bzw den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu Gunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht unter Bedachtnahme auf § 80 Abs 6 AbgEO, in Ermangelung eines solchen bei Gericht nach § 1425 ABGB zu hinterlegen (§§ 72 Abs 1, 76 Abs 4 AbgEO).Aufgrund des Bescheids des Finanzamts Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 21. April 2006 auf Überweisung der gepfändeten Herausgabeansprüche zur Einziehung (ON 290) war das Landesgericht für Strafsachen Wien jedenfalls verpflichtet, die von den Bescheiden ON 217, 225 und 234 umfassten Vermögenswerte gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AbgEO (in Bezug auf die Sparbücher) bzw gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AbgEO (in Bezug auf das Bargeld) an das Finanzamt für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf herauszugeben. Der Drittschuldner (hier das Landesgericht für Strafsachen Wien) ist, wenn die zur Einziehung überwiesene Forderung auch von anderen Personen in Anspruch genommen wird, bei Vorliegen einer unklaren Sach- und Rechtslage lediglich befugt und auf Begehren des Überweisungsgläubigers verpflichtet, die gepfändete bewegliche körperliche Sache bzw den Betrag der Forderung samt Nebengebühren nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu Gunsten aller dieser Personen beim Exekutionsgericht unter Bedachtnahme auf Paragraph 80, Absatz 6, AbgEO, in Ermangelung eines solchen bei Gericht nach Paragraph 1425, ABGB zu hinterlegen (Paragraphen 72, Absatz eins, 76, Absatz 4, AbgEO).
Obwohl somit eine Ausfolgung der vom Finanzamt Wien gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen, bei dem diese sichergestellt wurden, nicht zu erfolgen hatte, wurde die Verfügungsermächtigung über sie vom Bezirksgericht Liesing an Dr. Z***** und Mag. T***** mit Beschluss vom 19. April 2007 (ON 333) ebenso wie mit Beschluss vom 15. November 2007 (ON 366), der nicht mit den einstweiligen Verfügungen gesicherte Gelder und Sparbücher umfasst (jedoch ua jenes Sparbuch, dessen Ausfolgung von Dixing Pa***** beantragt wurde), übertragen.
Die vom Beschluss ON 333 umfassten Vermögenswerte wurden gemäß dem an den Leiter der Verwahrstelle beim Landesgericht für Strafsachen Wien gerichteten Auftrag vom 13. Juni 2007 (ON 346) - soweit tatsächlich vorhanden - bereits an die Rechtsvertreter des Dr. Z***** und Mag. T***** ausgefolgt (siehe Bericht ON 352).
Auf die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksgerichts Liesing vom 15. November 2007, ON 366 durch den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2008, ON 405, Punkt 3./ wird weiter unten eingegangen.
3./ Nach § 481 StPO aF stand im bezirksgerichtlichen Verfahren den Beteiligten, somit jedermann, der sich beschwert erachten konnte (Rainer, WK-StPO § 481 aF Rz 1), gegen Entscheidungen, sofern sie der Berufung nicht unterlagen, das binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung (§ 77 Abs 1 StPO aF) einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz zu. Die Beschlüsse vom 19. April 2007 (ON 333) und vom 15. November 2007 (ON 366), womit vom Finanzamt Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf gepfändete Vermögenswerte an die Freigesprochenen auszufolgen sind, greifen unmittelbar in die Rechte des genannten Finanzamts als Pfandgläubiger ein. Dies gilt ebenso in Ansehung des Beschlusses ON 366 für Dixing Pa*****, der an einem der von diesem Beschluss umfassten Sparbücher Eigentumsrechte behauptet.3./ Nach Paragraph 481, StPO aF stand im bezirksgerichtlichen Verfahren den Beteiligten, somit jedermann, der sich beschwert erachten konnte (Rainer, WK-StPO Paragraph 481, aF Rz 1), gegen Entscheidungen, sofern sie der Berufung nicht unterlagen, das binnen 14 Tagen ab Bekanntmachung (Paragraph 77, Absatz eins, StPO aF) einzubringende Rechtsmittel der Beschwerde an den Gerichtshof erster Instanz zu. Die Beschlüsse vom 19. April 2007 (ON 333) und vom 15. November 2007 (ON 366), womit vom Finanzamt Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf gepfändete Vermögenswerte an die Freigesprochenen auszufolgen sind, greifen unmittelbar in die Rechte des genannten Finanzamts als Pfandgläubiger ein. Dies gilt ebenso in Ansehung des Beschlusses ON 366 für Dixing Pa*****, der an einem der von diesem Beschluss umfassten Sparbücher Eigentumsrechte behauptet.
Damit hätten die Beschlüsse ON 333 (mit welchem die einstweiligen Verfügungen vom 14. Juni 2004, 31. Mai 2005 und 15. Juni 2005 aufgehoben wurden) und ON 366 (mit dem über nicht durch einstweilige Verfügung gesicherte „gesperrte Vermögenswerte" [Sparbücher, Konten, Bargeld] entschieden wurde) auch dem Finanzamt Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf und der Beschluss ON 366 zusätzlich dem Dixing Pa***** zugestellt werden müssen, weil darin jeweils die Ausfolgung von gepfändeten Vermögenswerten bzw solchen, an denen Eigentumsrechte behauptet wurden, an die Freigesprochenen verfügt wurde.
Im Fall des Beschlusses ON 333 kommt eine konkrete Maßnahme nicht in Betracht, weil dies zum Nachteil der Freigesprochenen wirken würde.
Der Beschluss ON 366 wurde in Entsprechung des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Februar 2008 (ON 380) letztlich an das Finanzamt Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf zugestellt (S 611/Band VII), nicht jedoch an Dixing Pa*****.Der Beschluss ON 366 wurde in Entsprechung des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Februar 2008 (ON 380) letztlich an das Finanzamt Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf zugestellt (S 611/Band römisch sieben), nicht jedoch an Dixing Pa*****.
Weiters führt die Generalprokuratur aus:
Voranzustellen ist, dass gemäß § 516 Abs 1 StPO die durch das Strafprozessreformgesetz und das BGBl I Nr. 93/2007 geänderten Verfahrensbestimmungen nicht anzuwenden sind, weil auch das im zweiten Rechtsgang ergangene (rechtskräftige) Urteil erster Instanz vor deren Inkrafttreten gefällt worden ist.Voranzustellen ist, dass gemäß Paragraph 516, Absatz eins, StPO die durch das Strafprozessreformgesetz und das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007, geänderten Verfahrensbestimmungen nicht anzuwenden sind, weil auch das im zweiten Rechtsgang ergangene (rechtskräftige) Urteil erster Instanz vor deren Inkrafttreten gefällt worden ist.
4./ Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2008, AZ 132 Bl 138/08k, 139/08g, den Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 4. August 2008, GZ 4 U 23/07m-387, mit dem der Antrag des Finanzamts Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist bewilligt wurde, behoben (Punkt 1./ des Beschlusses), weil die Entscheidung darüber jenem Gericht zustehe, dem die Entscheidung über das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf zukommt (§ 364 Abs 2 Z 3 StPO aF, der auch der in Geltung stehenden Fassung entspricht), dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst stattgegeben (Punkt 2./ des Beschlusses) und sodann in Stattgebung der Beschwerde des genannten Finanzamts den Beschluss ON 366 ersatzlos aufgehoben (ON 405).4./ Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2008, AZ 132 Bl 138/08k, 139/08g, den Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 4. August 2008, GZ 4 U 23/07m-387, mit dem der Antrag des Finanzamts Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist bewilligt wurde, behoben (Punkt 1./ des Beschlusses), weil die Entscheidung darüber jenem Gericht zustehe, dem die Entscheidung über das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf zukommt (Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer 3, StPO aF, der auch der in Geltung stehenden Fassung entspricht), dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst stattgegeben (Punkt 2./ des Beschlusses) und sodann in Stattgebung der Beschwerde des genannten Finanzamts den Beschluss ON 366 ersatzlos aufgehoben (ON 405).
Nach § 364 Abs 1 StPO aF war (anders als nach der nunmehr in Geltung stehenden Fassung des § 364 StPO) ausschließlich dem Beschuldigten (Angeklagten) und in Ausnahmefällen dem Privatankläger gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Darüber hinaus haben gemäß § 444 Abs 1 StPO aF bestimmte Personengruppen, nämlich solche, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen (erste Fallgruppe), solche, die für Geldstrafen oder für Kosten des Verfahrens haften (zweite Fallgruppe), und solche, die ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder der Einziehung bedroht sind (dritte Fallgruppe), in der Hauptverhandlung und im nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Beschuldigten (Angeklagten) und sind zur Hauptverhandlung zu laden. Da im vorliegenden Fall ausschließlich ein die dritte Fallgruppe betreffender Ausspruch nach § 20 Abs 1 StGB erfolgen konnte (ein Verfallsausspruch scheidet aus, weil den Angeklagten lediglich die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB aF zur Last gelegt wurde; vgl die Anklageschrift ON 197), ist zu prüfen, ob das Finanzamt Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf zur letztgenannten Gruppe zu zählen ist. Von der Abschöpfung der Bereicherung bedroht ist eine Person, bei der die Bereicherung durch die Tat unmittelbar oder mittelbar als Rechtsnachfolger eingetreten ist und der selbst zur Zahlung eines Geldbetrags verurteilt werden kann (Fuchs/Tipold, WK-StPO § 444 Rz 22 ff), nicht aber derjenige, der bloß ein dingliches oder obligatorisches Recht an der Sache (erste Fallgruppe) behauptet. Das Finanzamt Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, das lediglich ein Pfandrecht geltend macht, fällt somit nicht unter diese privilegierte Gruppe, sodass ihm auch die Rechte des Beschuldigten - und damit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, das Recht auf Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 144a Abs 6 StPO aF und auf Ladung zur Hauptverhandlung (§ 444 Abs 1 erster Satz StPO aF) - nicht zustanden.Nach Paragraph 364, Absatz eins, StPO aF war (anders als nach der nunmehr in Geltung stehenden Fassung des Paragraph 364, StPO) ausschließlich dem Beschuldigten (Angeklagten) und in Ausnahmefällen dem Privatankläger gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Darüber hinaus haben gemäß Paragraph 444, Absatz eins, StPO aF bestimmte Personengruppen, nämlich solche, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen (erste Fallgruppe), solche, die für Geldstrafen oder für Kosten des Verfahrens haften (zweite Fallgruppe), und solche, die ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder der Einziehung bedroht sind (dritte Fallgruppe), in der Hauptverhandlung und im nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Beschuldigten (Angeklagten) und sind zur Hauptverhandlung zu laden. Da im vorliegenden Fall ausschließlich ein die dritte Fallgruppe betreffender Ausspruch nach Paragraph 20, Absatz eins, StGB erfolgen konnte (ein Verfallsausspruch scheidet aus, weil den Angeklagten lediglich die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB aF zur Last gelegt wurde; vergleiche die Anklageschrift ON 197), ist zu prüfen, ob das Finanzamt Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf zur letztgenannten Gruppe zu zählen ist. Von der Abschöpfung der Bereicherung bedroht ist eine Person, bei der die Bereicherung durch die Tat unmittelbar oder mittelbar als Rechtsnachfolger eingetreten ist und der selbst zur Zahlung eines Geldbetrags verurteilt werden kann (Fuchs/Tipold, WK-StPO Paragraph 444, Rz 22 ff), nicht aber derjenige, der bloß ein dingliches oder obligatorisches Recht an der Sache (erste Fallgruppe) behauptet. Das Finanzamt Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, das lediglich ein Pfandrecht geltend macht, fällt somit nicht unter diese privilegierte Gruppe, sodass ihm auch die Rechte des Beschuldigten - und damit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, das Recht auf Beschwerde gegen einen Beschluss nach Paragraph 144 a, Absatz 6, StPO aF und auf Ladung zur Hauptverhandlung (Paragraph 444, Absatz eins, erster Satz StPO aF) - nicht zustanden.
Darüber hinaus beziehen sich die durch § 444 Abs 1 StPO gewährten Rechte, zu denen prinzipiell auch jenes auf Wiedereinsetzung wegen einer Fristversäumung zählt (Fuchs/Tipold aaO Rz 40 ff), auf alle Voraussetzungen, um ein drohendes Abschöpfungs-, Verfalls- oder Einziehungserkenntnis abzuwenden (Fuchs/Tipold aaO Rz 32, 44). Nach der (rechtskräftigen) Entscheidung über diese vermögensrechtliche Anordnung, nämlich dem Verfall, der Einziehung oder der Abschöpfung der Bereicherung, gehen den in § 444 StPO aF genannten Personen die ihnen gewährten Sonderrechte somit - außer in hier nicht relevanten Ausnahmefällen (Fuchs/Tipold aaO Rz 35 ff) - grundsätzlich verloren.Darüber hinaus beziehen sich die durch Paragraph 444, Absatz eins, StPO gewährten Rechte, zu denen prinzipiell auch jenes auf Wiedereinsetzung wegen einer Fristversäumung zählt (Fuchs/Tipold aaO Rz 40 ff), auf alle Voraussetzungen, um ein drohendes Abschöpfungs-, Verfalls- oder Einziehungserkenntnis abzuwenden (Fuchs/Tipold aaO Rz 32, 44). Nach der (rechtskräftigen) Entscheidung über diese vermögensrechtliche Anordnung, nämlich dem Verfall, der Einziehung oder der Abschöpfung der Bereicherung, gehen den in Paragraph 444, StPO aF genannten Personen die ihnen gewährten Sonderrechte somit - außer in hier nicht relevanten Ausnahmefällen (Fuchs/Tipold aaO Rz 35 ff) - grundsätzlich verloren.
Daraus folgt im hier vorliegenden Fall, dass bereits mangels Zugehörigkeit des Finanzamts Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf zu einer der im § 444 Abs 1 StPO genannten Gruppen und darüber hinaus auch infolge rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 Abs 1 StGB die Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2008, insofern dem antragstellenden Finanzamt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde (ON 405/Pkt 2./), zu Unrecht erfolgte.Daraus folgt im hier vorliegenden Fall, dass bereits mangels Zugehörigkeit des Finanzamts Wien für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf zu einer der im Paragraph 444, Absatz eins, StPO genannten Gruppen und darüber hinaus auch infolge rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf Abschöpfung der Bereicherung nach Paragraph 20, Absatz eins, StGB die Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2008, insofern dem antragstellenden Finanzamt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde (ON 405/Pkt 2./), zu Unrecht erfolgte.
Der Oberste Gerichtshof hat zu diesem Punkt erwogen:
Der Gesetzgeber sah sich veranlasst bei Einführung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I 2004/19, Übergangsbestimmungen zu schaffen, die nach den Materialien (25 BlgNR 22. GP S 249) dem Grundsatz Rechnung tragen sollten, dass verfahrensrechtliche Änderungen in der Regel mit dem In-Kraft-Treten der geänderten Bestimmungen anzuwenden sind (vgl auch § 514 StPO). § 516 Abs 1 StPO normiert, dass „die durch das Strafprozessreformgesetz und das Bundessgesetz, BGBl I 2007/93, geänderten Verfahrensbestimmungen dieses Bundesgesetzes in Strafverfahren nicht anzuwenden [sind], in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist". Ausgenommen sind nur jene Verfahren, in denen zum maßgeblichen Zeitpunkt in erster Instanz bereits das Urteil ergangen ist; nach Aufhebung eines solchen Urteils ist nach den neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte § 516 StPO ersichtlich all jene Fragen lösen, die, sei es etwa im oder nach einem Rechtsmittelverfahren, im Wiederaufnahme- bzw dem wiederaufgenommenen Verfahren (Abs 1), in Zuständigkeitsfragen (Abs 1b [aufgehoben mit BGBl I 2009/40]) oder im (früheren) Vorverfahren (Abs 2), dadurch entstehen, dass vor dem 1. Jänner 2008 bereits durchzuführende Verfahrensschritte erst nach diesem Zeitpunkt durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft zu erledigen waren.Der Gesetzgeber sah sich veranlasst bei Einführung des Strafprozessreformgesetzes, BGBl römisch eins 2004/19, Übergangsbestimmungen zu schaffen, die nach den Materialien (25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode S 249) dem Grundsatz Rechnung tragen sollten, dass verfahrensrechtliche Änderungen in der Regel mit dem In-Kraft-Treten der geänderten Bestimmungen anzuwenden sind vergleiche , auch Paragraph 514, StPO). Paragraph 516, Absatz eins, StPO normiert, dass „die durch das Strafprozessreformgesetz und das Bundessgesetz, BGBl I 2007/93, geänderten Verfahrensbestimmungen dieses Bundesgesetzes in Strafverfahren nicht anzuwenden [sind], in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist". Ausgenommen sind nur jene Verfahren, in denen zum maßgeblichen Zeitpunkt in erster Instanz bereits das Urteil ergangen ist; nach Aufhebung eines solchen Urteils ist nach den neuen Verfahrensbestimmungen vorzugehen. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte Paragraph 516, StPO ersichtlich all jene Fragen lösen, die, sei es etwa im oder nach einem Rechtsmittelverfahren, im Wiederaufnahme- bzw dem wiederaufgenommenen Verfahren (Absatz eins,), in Zuständigkeitsfragen (Absatz eins b, [aufgehoben mit BGBl I 2009/40]) oder im (früheren) Vorverfahren (Absatz 2,), dadurch entstehen, dass vor dem 1. Jänner 2008 bereits durchzuführende Verfahrensschritte erst nach diesem Zeitpunkt durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft zu erledigen waren.
Die Bestimmung des § 516 Abs 1 StPO bringt letztlich bloß eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck. Im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder eine Berufung wegen Nichtigkeit kann nämlich ein Rechtsmittelgericht die erstinstanzliche Entscheidung stets nur nach dem Recht im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz überprüfen (Ratz, WK-StPO § 288 Rz 34).Die Bestimmung des Paragraph 516, Absatz eins, StPO bringt letztlich bloß eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck. Im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder eine Berufung wegen Nichtigkeit kann nämlich ein Rechtsmittelgericht die erstinstanzliche Entscheidung stets nur nach dem Recht im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz überprüfen (Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 34).
Somit sind im Gegenstand, obwohl das Urteil in erster Instanz bereits vor dem 31. Dezember 2007 ergangen war, aber weder ein Rechtsmittel- noch ein Wiederaufnahmsverfahren betroffen ist, ab 1. Jänner 2008 die Bestimmungen der Strafprozessordnung in den ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen anzuwenden.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat demnach - formaliter - zu Recht der Finanzprokuratur als Beteiligter des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt (§ 364 Abs 1 StPO idgF).Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat demnach - formaliter - zu Recht der Finanzprokuratur als Beteiligter des Verfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt (Paragraph 364, Absatz eins, StPO idgF).
Das Bezirksgericht Liesing hat unter Übergehen der rechtskräftigen Pfändung des Herausgabeanspruchs (vgl unter anderem ON 290) zugunsten des Finanzamts den Freigesprochenen beschlussmäßig die davon betroffenen Gegenstände ausgefolgt, sodass der Finanzprokuratur als Vertreterin des Gläubigers, dem durch den Beschluss Rechte verweigert werden (§ 87 Abs 1 StPO), das Rechtsmittel der Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zustand, weswegen die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt zu verwerfen war.Das Bezirksgericht Liesing hat unter Übergehen der rechtskräftigen Pfändung des Herausgabeanspruchs vergleiche unter anderem ON 290) zugunsten des Finanzamts den Freigesprochenen beschlussmäßig die davon betroffenen Gegenstände ausgefolgt, sodass der Finanzprokuratur als Vertreterin des Gläubigers, dem durch den Beschluss Rechte verweigert werden (Paragraph 87, Absatz eins, StPO), das Rechtsmittel der Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zustand, weswegen die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt zu verwerfen war.
Dem Bezirksgericht Liesing war die Entscheidung gemäß § 115 Abs 6 StPO iVm § 72 Abs 1 AbgEO hinsichtlich der einstweiligen Verfügung vom 14. Juni 2004 (ON 78) im Umfang der auf S 183/III genannten Konten aufzutragen.Dem Bezirksgericht Liesing war die Entscheidung gemäß Paragraph 115, Absatz 6, StPO in Verbindung mit , Paragraph 72, Absatz eins, AbgEO hinsichtlich der einstweiligen Verfügung vom 14. Juni 2004 (ON 78) im Umfang der auf S 183/III genannten Konten aufzutragen.