Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht diese Verurteilung mit dem Gesetz nicht im Einklang. Bei dem von Otto H***** aktenkundig erworbenen und besessenen Suchtmittel handelte es sich jeweils um geringe Mengen im Sinn des § 35 Abs 1 SMG (S 15 f). Eine Zusammenrechnung von zu verschiedenen Zeiten zum eigenen Gebrauch erworbenen und besessenen geringen Suchtmittelmengen findet nicht statt. Da der Aktenlage der Anwendung des § 35 Abs 1 (§ 37) SMG entgegenstehende Umstände nicht zu entnehmen sind (siehe auch S 19; der Urteilstenor entspricht dem Bestrafungsantrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt ON 4, welche § 35 SMG ebenso unbeachtet ließ), hätte das Bezirksgericht Oberwart vorerst gemäß § 37 SMG die Auskünfte und die Stellungnahme nach § 35 Abs 3 SMG einholen und sodann das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 Abs 1 SMG prüfen müssen (15 Os 85/04, 15 Os 21/04 jeweils mwN). Der ohne diese Prüfung erfolgte Schuldspruch „nach § 27 Abs 1 SMG" verstieß somit zum Nachteil des Verurteilten gegen die angeführten Bestimmungen (§ 292 letzter Satz StPO).Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht diese Verurteilung mit dem Gesetz nicht im Einklang. Bei dem von Otto H***** aktenkundig erworbenen und besessenen Suchtmittel handelte es sich jeweils um geringe Mengen im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, SMG (S 15 f). Eine Zusammenrechnung von zu verschiedenen Zeiten zum eigenen Gebrauch erworbenen und besessenen geringen Suchtmittelmengen findet nicht statt. Da der Aktenlage der Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins, (Paragraph 37,) SMG entgegenstehende Umstände nicht zu entnehmen sind (siehe auch S 19; der Urteilstenor entspricht dem Bestrafungsantrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt ON 4, welche Paragraph 35, SMG ebenso unbeachtet ließ), hätte das Bezirksgericht Oberwart vorerst gemäß Paragraph 37, SMG die Auskünfte und die Stellungnahme nach Paragraph 35, Absatz 3, SMG einholen und sodann das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz eins, SMG prüfen müssen (15 Os 85/04, 15 Os 21/04 jeweils mwN). Der ohne diese Prüfung erfolgte Schuldspruch „nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG" verstieß somit zum Nachteil des Verurteilten gegen die angeführten Bestimmungen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Nach einem vom Landesgericht Eisenstadt im Verfahren AZ 9 Hv 17/04z (13 Os 37/05y) übermittelten Telefax-Bericht ist Otto H***** am 9. Mai 2005 gestorben.
Ungeachtet seines Todes war der Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung jedoch durchzuführen und über die Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 4; Fabrizy StPO9 § 33 Rz 4). Das Institut der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes dient nämlich seiner Zielsetzung nach auch der Gewährleistung der Richtigkeit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und ist insoweit von Parteieninteressen losgelöst. Diesem Ziel widerspräche es, die Feststellung einer Gesetzwidrigkeit davon abhängig zu machen, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Entscheidung noch am Leben ist (15 Os 27/96).Ungeachtet seines Todes war der Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung jedoch durchzuführen und über die Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 4; Fabrizy StPO9 Paragraph 33, Rz 4). Das Institut der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes dient nämlich seiner Zielsetzung nach auch der Gewährleistung der Richtigkeit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und ist insoweit von Parteieninteressen losgelöst. Diesem Ziel widerspräche es, die Feststellung einer Gesetzwidrigkeit davon abhängig zu machen, ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Entscheidung noch am Leben ist (15 Os 27/96).
Es waren daher die Gesetzesverletzung festzustellen, dieser Schuldspruch zusammen mit dem Strafausspruch, desgleichen die genannten Beschlüsse aufzuheben, und die Sache zur Beendigung des Verfahrens an das Erstgericht zu verweisen (SSt 58/44; 13 Os 37/05y, ebenfalls Otto H***** betreffend).