Rechtssatz RS0096531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096531
Geschäftszahl
12Os18/88; 11Os133/06b; 13Os19/22a (13Os20/22y); 15Os70/24v (15Os71/24s); 12Os24/26k (12Os25/26g; 12Os26/26d; 12Os27/26a; 12Os28/26y)
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Rechtssatz
Bei der Zustellung eines Abwesenheitsurteils gemäß § 427 Abs 1 StPO ist eine erschöpfende Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung, die keinen Hinweis auf die im § 427 Abs3 StPO vorgesehene Einspruchsmöglichkeit sowie auf die dreitägige Präklusivfrist des § 466 Abs 2 StPO enthält, ist daher gesetzwidrig. Der OGH hebt gemäß § 292 letzter Satz StPO alle dem ungesetzlichen Vorgang nachfolgenden Beschlüsse auf und trägt dem erkennenden Gericht die neuerliche Zustellung des Abwesenheitsurteils unter Anschluß einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung auf.Bei der Zustellung eines Abwesenheitsurteils gemäß Paragraph 427, Absatz eins, StPO ist eine erschöpfende Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. Eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung, die keinen Hinweis auf die im Paragraph 427, Abs3 StPO vorgesehene Einspruchsmöglichkeit sowie auf die dreitägige Präklusivfrist des Paragraph 466, Absatz 2, StPO enthält, ist daher gesetzwidrig. Der OGH hebt gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO alle dem ungesetzlichen Vorgang nachfolgenden Beschlüsse auf und trägt dem erkennenden Gericht die neuerliche Zustellung des Abwesenheitsurteils unter Anschluß einer vollständigen Rechtsmittelbelehrung auf.
Entscheidungstexte
- 12 Os 18/88
Entscheidungstext OGH 11.02.1988 12 Os 18/88
Veröff: SSt 59/12
- 11 Os 133/06b
Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 133/06b
Beisatz: Daran ändert auch nichts, dass dem Beschuldigten in der Folge vom Richter das Wesen des Einspruchs und der Berufung erläutert wurde, wenn dabei weder auf die Präklusionsfrist des §466 Abs2 StPO noch auf die sich aus §478 StPO ergebende Möglichkeit der Ausführung einer Berufung auch ohne vorangegangene Anmeldung und damit der Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch Säumnis der dreitägigen Anmeldungsfrist hingewiesen wurde. (T1)
- 13 Os 19/22a
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 13 Os 19/22a
Vgl
- 15 Os 70/24v
Entscheidungstext OGH 04.09.2024 15 Os 70/24v
vgl
- 12 Os 24/26k
Entscheidungstext OGH 28.04.2026 12 Os 24/26k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096531
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19880211_OGH0002_0120OS00018_8800000_001