Da dem Beschuldigten mit dem Abwesenheitsurteil eine - nur für den Regelfall einer bereits angemeldeten Berufung gegen ein in Anwesenheit des Beschuldigten verkündetes Urteil des Bezirks- oder Einzelrichters zutreffende - Rechtsmittelbelehrung übersendet worden war, wonach die Ausführung der Berufung binnen vier Wochen nach Zustellung des Urteils bei diesem Gericht eingebracht werden könne, und auch der Richter anlässlich seiner Belehrung nur über das „Wesen" des Einspruches und der Berufung, nicht jedoch auch über die diesbezüglichen Fristen (siehe Stellungnahme des Bezirksrichters vom 20. Oktober 2006, ON 27) Aufklärung bot, war eine zutreffende Rechtsbelehrung über diese Fristen nie erfolgt.
Wie der Generalprokurator in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, stehen die Rechtsbelehrung durch den Bezirksrichter, die Zurückweisung der Berufung durch das Landesgericht Leoben als Rechtsmittelgericht und das erstinstanzliche Adhäsionserkenntnis mit dem Gesetz nicht im Einklang. Wenn der Beschuldigte trotz gehöriger Vorladung zur bestimmten Stunde nicht erscheint, hat der Richter, sofern er nicht die Vernehmung des Beschuldigten nötig findet, sofort das Verfahren zu beginnen, die Beweise aufzunehmen und nach Anhörung des Anklägers das Urteil zu fällen und zu verkünden (§ 459 erster und zweiter Satz StPO). Weil vorliegend die im Verlegungsantrag vom Beschuldigten geltend gemachten Hinderungsgründe dem Richter nicht fristgerecht zur Kenntnis gelangt waren, war die Durchführung der Verhandlung und die Urteilsfällung zulässig. Dies trifft jedoch auf den Privatbeteiligtenzuspruch nicht zu, weil der Beschuldigte zu dem vom Privatbeteiligten Stefan H***** begehrten Schadenersatzbetrag nicht gehört wurde. Weil es sich bei der Vorschrift des zweiten Satzes des § 365 Abs 2 StPO, wonach der Beschuldigte über gegen ihn erhobene privatrechtliche Ansprüche zu vernehmen ist, um ein zwingendes - dem Grundsatz des beiderseitigen Gehörs Rechnung tragendes - Gebot handelt (Spenling, WK-StPO § 365 Rz 28), war demnach der ohne Anhörung des Beschuldigten erfolgte Zuspruch unzulässig. Der Feststellung dieser Gesetzesverletzung war, weil sie sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirkte, materielle Wirkung zu verleihen und demzufolge das Urteil des Bezirksgerichtes Irdning im Adhäsionserkenntnis aufzuheben und der Privatbeteiligte Stefan H***** gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Da bei einem Abwesenheitsurteil eine mündliche Rechtsbelehrung im Anschuss an die Urteilsverkündung nicht in Betracht kommt, bestimmt § 152 Abs 3 Geo, dass mit dem Abwesenheitsurteil stets eine (schriftliche) Rechtsmittelbelehrung zuzustellen und dies vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen ist (Danzl, Geo § 152 Anm 15b). Diese Vorgangsweise entspricht auch der Vorschrift des § 3 StPO, welche das Gericht verpflichtet, grundsätzlich dem Beschuldigten auch dort, wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über seine Rechte zu belehren. Die Zustellung eines Abwesenheitsurteils mit einer Rechtsmittelbelehrung, die wie hier insbesondere keinen Hinweis darauf enthält, dass die Berufung gegen ein nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündetes Urteil binnen drei Tagen nach seiner Verständigung hievon anzumelden ist (§ 466 Abs 2 StPO) und ihm nur dann für die Berufungsausführungen eine weitere Frist (von vier Wochen) offen steht (§ 467 Abs 1 StPO), entspricht nicht der gesetzlichen Belehrungspflicht. Sie war auch deshalb unvollständig, weil jede Belehrung darüber fehlt, dass gegen ein in Abwesenheit des Beschuldigten beim Bezirksgericht ergangenes Urteil gemäß § 478 Abs 1 StPO binnen vierzehn Tagen nach Urteilszustellung auch noch Einspruch (wegen nicht gehöriger Vorladung oder eines unabwendbaren Hindernisses) erhoben werden und entweder schon mit dem Einspruch (vgl SSt 31/105; EvBl 1970/188, 1979/67) oder erst mit der an den Gerichtshof erster Instanz gerichteten Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs durch das Bezirksgericht das Rechtsmittel der Berufung verbunden werden kann (§ 478 Abs 2 StPO), das in diesen Fällen nicht gesondert angemeldet werden muss (Ratz, WK-StPO § 478 Rz 6).Wie der Generalprokurator in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, stehen die Rechtsbelehrung durch den Bezirksrichter, die Zurückweisung der Berufung durch das Landesgericht Leoben als Rechtsmittelgericht und das erstinstanzliche Adhäsionserkenntnis mit dem Gesetz nicht im Einklang. Wenn der Beschuldigte trotz gehöriger Vorladung zur bestimmten Stunde nicht erscheint, hat der Richter, sofern er nicht die Vernehmung des Beschuldigten nötig findet, sofort das Verfahren zu beginnen, die Beweise aufzunehmen und nach Anhörung des Anklägers das Urteil zu fällen und zu verkünden (Paragraph 459, erster und zweiter Satz StPO). Weil vorliegend die im Verlegungsantrag vom Beschuldigten geltend gemachten Hinderungsgründe dem Richter nicht fristgerecht zur Kenntnis gelangt waren, war die Durchführung der Verhandlung und die Urteilsfällung zulässig. Dies trifft jedoch auf den Privatbeteiligtenzuspruch nicht zu, weil der Beschuldigte zu dem vom Privatbeteiligten Stefan H***** begehrten Schadenersatzbetrag nicht gehört wurde. Weil es sich bei der Vorschrift des zweiten Satzes des Paragraph 365, Absatz 2, StPO, wonach der Beschuldigte über gegen ihn erhobene privatrechtliche Ansprüche zu vernehmen ist, um ein zwingendes - dem Grundsatz des beiderseitigen Gehörs Rechnung tragendes - Gebot handelt (Spenling, WK-StPO Paragraph 365, Rz 28), war demnach der ohne Anhörung des Beschuldigten erfolgte Zuspruch unzulässig. Der Feststellung dieser Gesetzesverletzung war, weil sie sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirkte, materielle Wirkung zu verleihen und demzufolge das Urteil des Bezirksgerichtes Irdning im Adhäsionserkenntnis aufzuheben und der Privatbeteiligte Stefan H***** gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Da bei einem Abwesenheitsurteil eine mündliche Rechtsbelehrung im Anschuss an die Urteilsverkündung nicht in Betracht kommt, bestimmt Paragraph 152, Absatz 3, Geo, dass mit dem Abwesenheitsurteil stets eine (schriftliche) Rechtsmittelbelehrung zuzustellen und dies vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen ist (Danzl, Geo Paragraph 152, Anmerkung 15b). Diese Vorgangsweise entspricht auch der Vorschrift des Paragraph 3, StPO, welche das Gericht verpflichtet, grundsätzlich dem Beschuldigten auch dort, wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über seine Rechte zu belehren. Die Zustellung eines Abwesenheitsurteils mit einer Rechtsmittelbelehrung, die wie hier insbesondere keinen Hinweis darauf enthält, dass die Berufung gegen ein nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündetes Urteil binnen drei Tagen nach seiner Verständigung hievon anzumelden ist (Paragraph 466, Absatz 2, StPO) und ihm nur dann für die Berufungsausführungen eine weitere Frist (von vier Wochen) offen steht (Paragraph 467, Absatz eins, StPO), entspricht nicht der gesetzlichen Belehrungspflicht. Sie war auch deshalb unvollständig, weil jede Belehrung darüber fehlt, dass gegen ein in Abwesenheit des Beschuldigten beim Bezirksgericht ergangenes Urteil gemäß Paragraph 478, Absatz eins, StPO binnen vierzehn Tagen nach Urteilszustellung auch noch Einspruch (wegen nicht gehöriger Vorladung oder eines unabwendbaren Hindernisses) erhoben werden und entweder schon mit dem Einspruch vergleiche SSt 31/105; EvBl 1970/188, 1979/67) oder erst mit der an den Gerichtshof erster Instanz gerichteten Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs durch das Bezirksgericht das Rechtsmittel der Berufung verbunden werden kann (Paragraph 478, Absatz 2, StPO), das in diesen Fällen nicht gesondert angemeldet werden muss (Ratz, WK-StPO Paragraph 478, Rz 6).
Die gegenständliche, die Anfechtungsmöglichkeiten eines Abwesenheitsurteils nicht erwähnende Rechtsmittelbelehrung war wegen ihrer Unvollständigkeit, die einer Unrichtigkeit gleichkommt, ungeeignet, den rechtsunkundigen Beschuldigten über die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausreichend zu informieren und steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang. Daran ändert auch nichts, dass dem Beschuldigten in der Folge „das Wesen eines Einspruchs und der Berufung" erläutert wurde, weil dabei weder auf die Präklusionsfrist des § 466 Abs 2 StPO noch auf die sich aus § 478 StPO ergebende Möglichkeit der Ausführung einer Berufung auch ohne vorangegangene Anmeldung und damit fallbezogen der Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch Säumnis der dreitägigen Anmeldungsfrist hingewiesen wurde (SSt 59/12).Die gegenständliche, die Anfechtungsmöglichkeiten eines Abwesenheitsurteils nicht erwähnende Rechtsmittelbelehrung war wegen ihrer Unvollständigkeit, die einer Unrichtigkeit gleichkommt, ungeeignet, den rechtsunkundigen Beschuldigten über die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausreichend zu informieren und steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang. Daran ändert auch nichts, dass dem Beschuldigten in der Folge „das Wesen eines Einspruchs und der Berufung" erläutert wurde, weil dabei weder auf die Präklusionsfrist des Paragraph 466, Absatz 2, StPO noch auf die sich aus Paragraph 478, StPO ergebende Möglichkeit der Ausführung einer Berufung auch ohne vorangegangene Anmeldung und damit fallbezogen der Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch Säumnis der dreitägigen Anmeldungsfrist hingewiesen wurde (SSt 59/12).
Die Verletzung der Vorschrift des § 3 StPO gereichte dem Verurteilten Christian S***** zum Nachteil, zumal dieser, ohne über die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittelmöglichkeiten vollständig informiert zu sein, eine fristgerechte Berufungsanmeldung versäumte, was in der Folge zur Zurückweisung seiner Berufung durch das Landesgericht Leoben führte. Demzufolge erweist sich die neuerliche Zustellung des gegenständlichen Abwesenheitsurteils mit richtiger Rechtsbelehrung sowie die Aufhebung aller dem früheren Zustellvorgang nachfolgenden Beschlüsse und Verfügungen als notwendig.Die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 3, StPO gereichte dem Verurteilten Christian S***** zum Nachteil, zumal dieser, ohne über die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittelmöglichkeiten vollständig informiert zu sein, eine fristgerechte Berufungsanmeldung versäumte, was in der Folge zur Zurückweisung seiner Berufung durch das Landesgericht Leoben führte. Demzufolge erweist sich die neuerliche Zustellung des gegenständlichen Abwesenheitsurteils mit richtiger Rechtsbelehrung sowie die Aufhebung aller dem früheren Zustellvorgang nachfolgenden Beschlüsse und Verfügungen als notwendig.
Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen. Sollte der Beschuldigte nach erfolgter Neuzustellung kein Rechtsmittel erheben, dann wäre im Hinblick auf die neu ausgelöste Rechtsmittelfrist die seinerzeit eingebrachte Berufung als rechtzeitig anzusehen und dem Landesgericht Leoben zur meritorischen Entscheidung vorzulegen.