Gründe:
Josef S*** wurde mit dem - auch Teilfreisprüche
enthaltenden - Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Oktober 1986, GZ 38 Vr 203/86-30, der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB und der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 (1. Fall) StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 StGB zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Vorhaft vom 17.März 1986, 16.00 Uhr bis 24.April 1986, 17.45 Uhr auf die verhängte Strafe angerechnet wurde.enthaltenden - Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Oktober 1986, GZ 38 römisch fünf r 203/86-30, der Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB und der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, (1. Fall) StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Vorhaft vom 17.März 1986, 16.00 Uhr bis 24.April 1986, 17.45 Uhr auf die verhängte Strafe angerechnet wurde.
Auf Grund der Verfügung des Einzelrichters vom 14.Februar 1987 wurde dem Beschuldigten am 2.März 1987 eine Ausfertigung des Urteils samt Rechtsbelehrung zugestellt (Seite 133 dA).
Am 9.März 1987 gab Josef S*** die Anmeldung der (vollen) Berufung zur Post und bat gleichzeitig um Beistellung eines "Pflichtverteidigers" (Seite 141 dA). Der in der Folge bestellte Verfahrenshelfer führte die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe aus (ON 38 dA), doch wurde dieses Rechtsmittel mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14.Juli 1987, 7 Bs 341/87, wegen verspäteter Anmeldung als unzulässig zurückgewiesen (ON 41 dA). Am 20.Juli 1987 stellte der Einzelrichter die Rechtskraft des Abwesenheitsurteils fest und verfügte die Einhebung der mit 1.500 S bestimmten Pauschalkosten, sowie die Einleitung des Strafvollzuges (siehe Endverfügung, Seite 163 dA), die jedoch in der Folge gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a StVG bis zum 31.Jänner 1988 aufgeschoben wurde (Seite 179 dA).Am 9.März 1987 gab Josef S*** die Anmeldung der (vollen) Berufung zur Post und bat gleichzeitig um Beistellung eines "Pflichtverteidigers" (Seite 141 dA). Der in der Folge bestellte Verfahrenshelfer führte die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe aus (ON 38 dA), doch wurde dieses Rechtsmittel mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14.Juli 1987, 7 Bs 341/87, wegen verspäteter Anmeldung als unzulässig zurückgewiesen (ON 41 dA). Am 20.Juli 1987 stellte der Einzelrichter die Rechtskraft des Abwesenheitsurteils fest und verfügte die Einhebung der mit 1.500 S bestimmten Pauschalkosten, sowie die Einleitung des Strafvollzuges (siehe Endverfügung, Seite 163 dA), die jedoch in der Folge gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, StVG bis zum 31.Jänner 1988 aufgeschoben wurde (Seite 179 dA).
In seiner mit 29.Dezember 1987 datierten Eingabe behauptet Josef S*** unter Vorlage der ihm seinerzeit (mit der Urteilsausfertigung) glaubhaft (vgl. S 189 dA) zugekommenen schriftlichen Rechtsbelehrung ("Haus-Form Nr 105 - Rechtsmittelbelehrung -") die Rechtzeitigkeit seiner oben erwähnten Berufungsanmeldung (Seite 187 dA). Dabei zeigt sich, daß diese Belehrung weder die in § 427 Abs. 3 StPO vorgesehenen - vom Beschuldigten offensichtlich nichtIn seiner mit 29.Dezember 1987 datierten Eingabe behauptet Josef S*** unter Vorlage der ihm seinerzeit (mit der Urteilsausfertigung) glaubhaft vergleiche S 189 dA) zugekommenen schriftlichen Rechtsbelehrung ("Haus-Form Nr 105 - Rechtsmittelbelehrung -") die Rechtzeitigkeit seiner oben erwähnten Berufungsanmeldung (Seite 187 dA). Dabei zeigt sich, daß diese Belehrung weder die in Paragraph 427, Absatz 3, StPO vorgesehenen - vom Beschuldigten offensichtlich nicht
beabsichtigte - Einspruchserhebung erwähnt, noch den Hinweis auf die dreitägige Präklusivfrist des § 466 Abs. 2 StPO zur Berufungsanmeldung enthält.beabsichtigte - Einspruchserhebung erwähnt, noch den Hinweis auf die dreitägige Präklusivfrist des Paragraph 466, Absatz 2, StPO zur Berufungsanmeldung enthält.