Nur die Schuldsprüche A 1 b, d und e bekämpft Dieter F***** mit seiner auf die Gründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes im Ergebnis keine Berechtigung zukommt.Nur die Schuldsprüche A 1 b, d und e bekämpft Dieter F***** mit seiner auf die Gründe der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes im Ergebnis keine Berechtigung zukommt.
Die Schuldspruchfakten A 1 b und d, gegen welche sich die Mängel- (Z 5) und die Rechtsrüge (Z 9 lit a) richten, betreffen zwei am 23. Mai 2005 in Dölsach begangene Einbruchsdiebstahlsversuche zum Nachteil des Johann N***** durch Aufbrechen der Eingangstür mit einer Hacke (A 1 b) und zum Nachteil von Gewahrsamsträgern des Vereins „C*****" durch Aufzwängen der Fensterläden (A 1 d). Hiezu wendet der Beschwerdeführer nichtigkeitsbegründende Undeutlichkeit (Z 5) ein, weil unklar sei, was gestohlen hätte werden sollen. Diesem Einwand ist jedoch entgegenzuhalten, dass aus den Feststellungen in Verbindung mit dem Urteilsspruch der deliktsspezifische, auf Wegnahme vermögenswerter Gegenstände gerichtete Tatvorsatz mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht (US 11 ff). Dass der Angeklagte auch zum Faktum A 1 b mit Diebstahlsvorsatz handelte, ergibt sich zudem ungeachtet des Fehlens konkret angeführter Diebstahlsobjekte aus der Konstatierung, dass die Täter den Würstelstand ohne Beute verließen, weil sie keine für sie verwertbaren Gegenstände vorfanden (US 14). Damit ist aber auch der eine unrichtige rechtliche Beurteilung wegen Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite reklamierenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Grundlage entzogen. Im Übrigen entspricht die im Spruch nur allgemeine Anführung von „fremden beweglichen Sachen" dem Erfordernis des § 260 Abs 1 Z 1 StPO, weshalb auch insoweit weder von Undeutlichkeit iSd Z 5 erster Fall noch von einer nach dem Beschwerdevorbringen allenfalls gerügten dem Individualisierungsgebot widersprechenden Fassung des Schuldspruchs (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO) die Rede sein kann.Die Schuldspruchfakten A 1 b und d, gegen welche sich die Mängel- (Ziffer 5,) und die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) richten, betreffen zwei am 23. Mai 2005 in Dölsach begangene Einbruchsdiebstahlsversuche zum Nachteil des Johann N***** durch Aufbrechen der Eingangstür mit einer Hacke (A 1 b) und zum Nachteil von Gewahrsamsträgern des Vereins „C*****" durch Aufzwängen der Fensterläden (A 1 d). Hiezu wendet der Beschwerdeführer nichtigkeitsbegründende Undeutlichkeit (Ziffer 5,) ein, weil unklar sei, was gestohlen hätte werden sollen. Diesem Einwand ist jedoch entgegenzuhalten, dass aus den Feststellungen in Verbindung mit dem Urteilsspruch der deliktsspezifische, auf Wegnahme vermögenswerter Gegenstände gerichtete Tatvorsatz mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht (US 11 ff). Dass der Angeklagte auch zum Faktum A 1 b mit Diebstahlsvorsatz handelte, ergibt sich zudem ungeachtet des Fehlens konkret angeführter Diebstahlsobjekte aus der Konstatierung, dass die Täter den Würstelstand ohne Beute verließen, weil sie keine für sie verwertbaren Gegenstände vorfanden (US 14). Damit ist aber auch der eine unrichtige rechtliche Beurteilung wegen Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite reklamierenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Grundlage entzogen. Im Übrigen entspricht die im Spruch nur allgemeine Anführung von „fremden beweglichen Sachen" dem Erfordernis des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, weshalb auch insoweit weder von Undeutlichkeit iSd Ziffer 5, erster Fall noch von einer nach dem Beschwerdevorbringen allenfalls gerügten dem Individualisierungsgebot widersprechenden Fassung des Schuldspruchs (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) die Rede sein kann.
Der Subsumtionsrüge (Z 10) mit ihrer Kritik an der Qualifikationsannahme (§ 129 Z 1 StGB) des unter A 1 e angelasteten Diebstahls (von 25 Forellen nach Übersteigen einer Umzäunung) ist grundsätzlich zuzustimmen, ist doch ein Fischteich nicht einem Lagerplatz iSd zitierten Gesetzesstelle gleichzusetzen. Allerdings lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, weshalb die Richtigkeit der bereits auf Grund der übrigen Einbruchsdiebstähle zutreffend angenommenen Qualifikation der durch Zusammenfassung sämtlicher Diebstahlsfakten begründeten Subsumtionseinheit (§ 29 StGB) nach § 129 Z 1 StGB in Frage stehen sollte. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund wird solcherart nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht. Soweit der Beschwerdeführer die Tat nicht als Diebstahl, sondern als Vergehen des Eingriffs in fremdes Fischereirecht nach § 137 Abs 1 StGB gewertet wissen will, orientiert er sich nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge die Fische aus einem im Privateigentum stehenden Fischteich entnommen wurden und damit unabhängig davon, auf welche Weise sie in den Teich gelangt sind, nicht dem Fischereirecht unterliegen (vgl Bertel, WK² § 137 Rz 2). Bezüglich der dem Urteil anhaftenden, nicht relevierten Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO, die darin begründet ist, dass das Schöffengericht die privilegierende Strafrahmenbestimmung des § 36 letzter Fall StGB nicht anwendete, wozu es angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte sämtliche strafbaren Handlungen vor Erreichen des 21. Lebensjahres begangen hat, verhalten gewesen wäre (vgl 11 Os 59/04; 13 Os 26/05f), wird auf die Entscheidung über die Berufung verwiesen.Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) mit ihrer Kritik an der Qualifikationsannahme (Paragraph 129, Ziffer eins, StGB) des unter A 1 e angelasteten Diebstahls (von 25 Forellen nach Übersteigen einer Umzäunung) ist grundsätzlich zuzustimmen, ist doch ein Fischteich nicht einem Lagerplatz iSd zitierten Gesetzesstelle gleichzusetzen. Allerdings lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, weshalb die Richtigkeit der bereits auf Grund der übrigen Einbruchsdiebstähle zutreffend angenommenen Qualifikation der durch Zusammenfassung sämtlicher Diebstahlsfakten begründeten Subsumtionseinheit (Paragraph 29, StGB) nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB in Frage stehen sollte. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund wird solcherart nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht. Soweit der Beschwerdeführer die Tat nicht als Diebstahl, sondern als Vergehen des Eingriffs in fremdes Fischereirecht nach Paragraph 137, Absatz eins, StGB gewertet wissen will, orientiert er sich nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge die Fische aus einem im Privateigentum stehenden Fischteich entnommen wurden und damit unabhängig davon, auf welche Weise sie in den Teich gelangt sind, nicht dem Fischereirecht unterliegen vergleiche Bertel, WK² Paragraph 137, Rz 2). Bezüglich der dem Urteil anhaftenden, nicht relevierten Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO, die darin begründet ist, dass das Schöffengericht die privilegierende Strafrahmenbestimmung des Paragraph 36, letzter Fall StGB nicht anwendete, wozu es angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte sämtliche strafbaren Handlungen vor Erreichen des 21. Lebensjahres begangen hat, verhalten gewesen wäre vergleiche 11 Os 59/04; 13 Os 26/05f), wird auf die Entscheidung über die Berufung verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.