Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ernst M*****:
Im Recht ist der Beschwerdeführer, soweit er zum Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (VII) einen Begründungsmangel (Z 5 zweiter Fall) releviert. Denn es trifft zu, dass sich das Erstgericht mit den (in der Hauptverhandlung vorgekommenen; S 54/III) Angaben der Zeugin Maria B*****, wonach sie dem Angeklagten ein Alibi für die Tatzeit verschaffen könnte (S 309/I), nicht auseinandergesetzt hat. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher der von diesem Nichtigkeitsgrund betroffene Schuldspruch aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen. Dabei wird das Erstgericht im Falle des neuerlichen Schuldspruchs zur rechtsrichtigen Subsumtion nach § 107 Abs 1 StGB weitergehende Feststellungen, etwa zu dem durch die unter Anklage gestellte Äußerung „... ich erwisch dich eh noch!" (US 17) konkret angedrohten Übel, zu treffen haben.Im Recht ist der Beschwerdeführer, soweit er zum Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch sieben) einen Begründungsmangel (Ziffer 5, zweiter Fall) releviert. Denn es trifft zu, dass sich das Erstgericht mit den (in der Hauptverhandlung vorgekommenen; S 54/III) Angaben der Zeugin Maria B*****, wonach sie dem Angeklagten ein Alibi für die Tatzeit verschaffen könnte (S 309/I), nicht auseinandergesetzt hat. In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher der von diesem Nichtigkeitsgrund betroffene Schuldspruch aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen. Dabei wird das Erstgericht im Falle des neuerlichen Schuldspruchs zur rechtsrichtigen Subsumtion nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB weitergehende Feststellungen, etwa zu dem durch die unter Anklage gestellte Äußerung „... ich erwisch dich eh noch!" (US 17) konkret angedrohten Übel, zu treffen haben.
Hingegen vermag der Beschwerdeführer eine darüber hinausgehende Urteilsnichtigkeit mit seiner, letztlich bloß gegen die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Zeugen Andreas H***** nach Art einer im Kollegialgerichtsverfahren nicht vorgesehenen und damit unzulässigen Schuldberufung gerichteten Argumentation nicht aufzuzeigen. Die Behauptung, „gerade durch das Urteilsfaktum VII hätten Rückschlüsse hinsichtlich der Richtigkeit des Aussageverhaltens des Opfers gezogen werden können", ist schon angesichts der - die Richtigkeit der Angaben des Tatopfers teils bestätigenden - Verantwortung des Angeklagten, nicht nachvollziehbar. Dass die Taten laut neuropsychiatrischem Gutachten (ON 41, S 42 ff/III) wesentlich durch ein distanzloses Sexualverhalten und der aus der einfach strukturierten primitiven Persönlichkeit herrührenden Kritiklosigkeit des Angeklagten bestimmt waren und zudem aus den situativen Gegebenheiten resultierten, hat das Erstgericht dem Beschwerdeeinwand zuwider berücksichtigt (US 18). Soweit der Angeklagte auf einzelne Aussagen dieses Gutachtens verweist (etwa dass er nicht an einer sadistischen oder anderen Störung der Sexualpräferenz leidet) und eine explizite Erörterung, „inwiefern sich insbesondere die extremen Spitzen des vorgeworfenen angefochtenen Sexualverhaltens einerseits situativ ergeben haben" und (zu ergänzen: diese Spitzen) andererseits mit seiner Persönlichkeit, „die an einer schnellen Befriedigung der äußersten sexuellen Bedürfnisse orientiert ist, in Einklang zu bringen sind", fordert, übersieht er, dass der Schöffensenat durch pauschale Bezugnahme auf das - eine solche Vereinbarkeit bejahende (S 50 f/III) - Gutachten (US 18) der im § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nach Lage des Falles entsprochen hat und nicht verhalten war, vorweg seine Überlegungen zu dieser im Rechtsmittel nachträglich relevierten Frage minutiös darzulegen.Hingegen vermag der Beschwerdeführer eine darüber hinausgehende Urteilsnichtigkeit mit seiner, letztlich bloß gegen die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit des Zeugen Andreas H***** nach Art einer im Kollegialgerichtsverfahren nicht vorgesehenen und damit unzulässigen Schuldberufung gerichteten Argumentation nicht aufzuzeigen. Die Behauptung, „gerade durch das Urteilsfaktum römisch sieben hätten Rückschlüsse hinsichtlich der Richtigkeit des Aussageverhaltens des Opfers gezogen werden können", ist schon angesichts der - die Richtigkeit der Angaben des Tatopfers teils bestätigenden - Verantwortung des Angeklagten, nicht nachvollziehbar. Dass die Taten laut neuropsychiatrischem Gutachten (ON 41, S 42 ff/III) wesentlich durch ein distanzloses Sexualverhalten und der aus der einfach strukturierten primitiven Persönlichkeit herrührenden Kritiklosigkeit des Angeklagten bestimmt waren und zudem aus den situativen Gegebenheiten resultierten, hat das Erstgericht dem Beschwerdeeinwand zuwider berücksichtigt (US 18). Soweit der Angeklagte auf einzelne Aussagen dieses Gutachtens verweist (etwa dass er nicht an einer sadistischen oder anderen Störung der Sexualpräferenz leidet) und eine explizite Erörterung, „inwiefern sich insbesondere die extremen Spitzen des vorgeworfenen angefochtenen Sexualverhaltens einerseits situativ ergeben haben" und (zu ergänzen: diese Spitzen) andererseits mit seiner Persönlichkeit, „die an einer schnellen Befriedigung der äußersten sexuellen Bedürfnisse orientiert ist, in Einklang zu bringen sind", fordert, übersieht er, dass der Schöffensenat durch pauschale Bezugnahme auf das - eine solche Vereinbarkeit bejahende (S 50 f/III) - Gutachten (US 18) der im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nach Lage des Falles entsprochen hat und nicht verhalten war, vorweg seine Überlegungen zu dieser im Rechtsmittel nachträglich relevierten Frage minutiös darzulegen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Rosina M*****:
Mit dem auf die Z 5 gestützten Einwand mangelhafter Begründung der Feststellungen zu dem für eine Strafbarkeit nach § 212 StGB maßgeblichen Aufsichtsverhältnis (US 16) zeigt die Angeklagte einen Begründungsfehler in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht auf, weil sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenates zur Zuverlässigkeit der entsprechenden Angaben des Ernst M***** in Frage stellt, nicht aber unerörtert gebliebene Beweisergebnisse aufzuzeigen vermag, die (bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Minderjährige auch alleine bei den Angeklagten nächtigte) für sie günstigere Schlüsse zugelassen hätten. Der unsubstatiierten Kritik zum Urteilspunkt II zuwider konnten explizite Feststellungen (der Sache nach Z 10), „durch welche Handlungen konkret dieser behauptete Beischlaf ausgeführt worden sein soll", mangels Entscheidungsrelevanz ebenso unterbleiben wie nähere Ausführungen zu der im Verfahren bisher nicht in Frage gestellten und nach den Angaben des Andreas H***** und des Ernst M***** (S 10 f/III) nicht zweifelhaften Annahme einer Beischlaffähigkeit des Opfers. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) gelangt mit der Behauptung fehlender Feststellungen zur Frage der nach § 208 StGB tatbestandsessentiellen Eignung der Taten laut Schuldspruch V 1 nicht zu einer am Gesetz orientierten Darstellung, weil sie von der urteilsfernen Annahme ausgeht, Rosina M***** habe zeitlich nach dem Erstangeklagten delinquiert, und auch nicht darlegt, weshalb das Schöffengericht (anders etwa als bei der unangefochten gebliebenen Subsumtion der Tat der Rosina M***** laut Schuldspruchpunkt V 2) bei Beurteilung des - einen wiederholten Beischlaf im Beisein des Minderjährigen (V 1 a) und die an ihn gerichtete Aufforderung, am After der Rosina M***** zu riechen (V 1 b), umfassenden - Tatsachensubstrats (US 3, 13 f) einem Irrtum zur Rechtsfrage der Eignung dieser Handlungen, die sittliche und seelische gesundheitliche Entwicklung des Knaben zu gefährden, unterlegen gewesen sein soll. Mit dem auf die Ziffer 5, gestützten Einwand mangelhafter Begründung der Feststellungen zu dem für eine Strafbarkeit nach Paragraph 212, StGB maßgeblichen Aufsichtsverhältnis (US 16) zeigt die Angeklagte einen Begründungsfehler in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht auf, weil sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffensenates zur Zuverlässigkeit der entsprechenden Angaben des Ernst M***** in Frage stellt, nicht aber unerörtert gebliebene Beweisergebnisse aufzuzeigen vermag, die (bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Minderjährige auch alleine bei den Angeklagten nächtigte) für sie günstigere Schlüsse zugelassen hätten. Der unsubstatiierten Kritik zum Urteilspunkt römisch zwei zuwider konnten explizite Feststellungen (der Sache nach Ziffer 10,), „durch welche Handlungen konkret dieser behauptete Beischlaf ausgeführt worden sein soll", mangels Entscheidungsrelevanz ebenso unterbleiben wie nähere Ausführungen zu der im Verfahren bisher nicht in Frage gestellten und nach den Angaben des Andreas H***** und des Ernst M***** (S 10 f/III) nicht zweifelhaften Annahme einer Beischlaffähigkeit des Opfers. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich Ziffer 10,) gelangt mit der Behauptung fehlender Feststellungen zur Frage der nach Paragraph 208, StGB tatbestandsessentiellen Eignung der Taten laut Schuldspruch römisch fünf 1 nicht zu einer am Gesetz orientierten Darstellung, weil sie von der urteilsfernen Annahme ausgeht, Rosina M***** habe zeitlich nach dem Erstangeklagten delinquiert, und auch nicht darlegt, weshalb das Schöffengericht (anders etwa als bei der unangefochten gebliebenen Subsumtion der Tat der Rosina M***** laut Schuldspruchpunkt römisch fünf 2) bei Beurteilung des - einen wiederholten Beischlaf im Beisein des Minderjährigen (römisch fünf 1 a) und die an ihn gerichtete Aufforderung, am After der Rosina M***** zu riechen (römisch fünf 1 b), umfassenden - Tatsachensubstrats (US 3, 13 f) einem Irrtum zur Rechtsfrage der Eignung dieser Handlungen, die sittliche und seelische gesundheitliche Entwicklung des Knaben zu gefährden, unterlegen gewesen sein soll.
Zutreffend bemängelt die Angeklagte dagegen zum Schuldspruch I 2 c, dass dem Urteil (US 3, 12) die für eine Unterstellung der Tat unter § 207 Abs 1 StGB erforderliche Feststellung einer sexualbezogenen Berührung zwischen ihrem Geschlechtsorgan und dem Körper des Andreas H***** nicht zu entnehmen ist (Schick in WK2 § 207 Rz 7 ff). Soweit die beiden Angeklagten über die erörterten Einwendungen hinaus ohne substantiiertes Vorbringen eine Aufhebung des gesamten gegen sie ergangenen Schuldspruchs begehren, mangelt es an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Punkte, durch welche sie sich beschwert erachten, weshalb die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war. Anzumerken ist, dass der zu den Urteilspunkten I 1 a, c, d, e, f, h und 2 a, c, d durch Unterstellung nicht beischlafsähnlicher geschlechtlicher Handlungen unter die im Vergleich zur geltenden Rechtslage nicht günstigere Bestimmung des § 207 Abs 1 StGB, bei Ernst M***** auch unter Abs 2 leg cit, in der Fassung vor dem BGBl I 1998/153 unterlaufene (13 Os 168/01, 14 Os 111/02), ungerügt gebliebene Subsumtionsfehler ohne Nachteil für die - überdies jeweils bloß wegen eines Verbrechens verurteilten - Angeklagten geblieben ist und daher ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO ebenso wenig erfordert wie das irrige Zitat des § 12 zweiter Fall StGB zum Faktum I 1 h (Schick aaO § 206 Rz 13) im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen Urteilsnichtigkeit zu bewirken vermag. Auch der Umstand, dass die im Schuldspruch II angeführten Taten dem § 206 Abs 1 StGB in der geltenden Fassung und nicht der bezüglich Beischlafshandlungen nicht günstigeren Bestimmung des § 206 Abs 1 StGB in der Fassung vor dem BGBl I 1998/153 zu unterstellen gewesen wären (13 Os 149/99) und Ernst M***** die Taten in den Urteilspunkten III und IV nicht als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB sondern als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB zu verantworten hat (Schick aaO § 206 Rz 13, § 211 Rz 10; RV 1230 BlgNr XX. GP, 21), wirkte sich nicht nachteilig aus, weshalb diese Fehler ein amtswegiges Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO gleichermaßen nicht erfordern.Zutreffend bemängelt die Angeklagte dagegen zum Schuldspruch römisch eins 2 c, dass dem Urteil (US 3, 12) die für eine Unterstellung der Tat unter Paragraph 207, Absatz eins, StGB erforderliche Feststellung einer sexualbezogenen Berührung zwischen ihrem Geschlechtsorgan und dem Körper des Andreas H***** nicht zu entnehmen ist (Schick in WK2 Paragraph 207, Rz 7 ff). Soweit die beiden Angeklagten über die erörterten Einwendungen hinaus ohne substantiiertes Vorbringen eine Aufhebung des gesamten gegen sie ergangenen Schuldspruchs begehren, mangelt es an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Punkte, durch welche sie sich beschwert erachten, weshalb die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war. Anzumerken ist, dass der zu den Urteilspunkten römisch eins 1 a, c, d, e, f, h und 2 a, c, d durch Unterstellung nicht beischlafsähnlicher geschlechtlicher Handlungen unter die im Vergleich zur geltenden Rechtslage nicht günstigere Bestimmung des Paragraph 207, Absatz eins, StGB, bei Ernst M***** auch unter Absatz 2, leg cit, in der Fassung vor dem BGBl römisch eins 1998/153 unterlaufene (13 Os 168/01, 14 Os 111/02), ungerügt gebliebene Subsumtionsfehler ohne Nachteil für die - überdies jeweils bloß wegen eines Verbrechens verurteilten - Angeklagten geblieben ist und daher ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO ebenso wenig erfordert wie das irrige Zitat des Paragraph 12, zweiter Fall StGB zum Faktum römisch eins 1 h (Schick aaO Paragraph 206, Rz 13) im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen Urteilsnichtigkeit zu bewirken vermag. Auch der Umstand, dass die im Schuldspruch römisch zwei angeführten Taten dem Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der geltenden Fassung und nicht der bezüglich Beischlafshandlungen nicht günstigeren Bestimmung des Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem BGBl römisch eins 1998/153 zu unterstellen gewesen wären (13 Os 149/99) und Ernst M***** die Taten in den Urteilspunkten römisch drei und römisch vier nicht als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB sondern als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB zu verantworten hat (Schick aaO Paragraph 206, Rz 13, Paragraph 211, Rz 10; Regierungsvorlage 1230 BlgNr römisch zwanzig. GP, 21), wirkte sich nicht nachteilig aus, weshalb diese Fehler ein amtswegiges Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO gleichermaßen nicht erfordern.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten war daher die angefochtene Entscheidung in den Urteilspunkten I 2 c (Rosina M*****) und VII (Ernst M*****) und demgemäß auch in den Strafaussprüchen aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Verfahrenserneuerung vor dem Gerichtshof erster Instanz anzuordnen. Daraus folgt, dass die Angeklagten mit ihren Berufungen auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen waren.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten war daher die angefochtene Entscheidung in den Urteilspunkten römisch eins 2 c (Rosina M*****) und römisch sieben (Ernst M*****) und demgemäß auch in den Strafaussprüchen aufzuheben und im Umfang der Aufhebung die Verfahrenserneuerung vor dem Gerichtshof erster Instanz anzuordnen. Daraus folgt, dass die Angeklagten mit ihren Berufungen auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen waren.
Im Übrigen waren aber die Nichtigkeitsbeschwerden zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Im Übrigen waren aber die Nichtigkeitsbeschwerden zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.