Die von einem Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens ausgeführten Leistungen unterliegen nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972).Die von einem Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens ausgeführten Leistungen unterliegen nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1972).
Entgelt ist alles, was der Empfänger einer ... Leistung aufzuwenden hat, um die Leistung zu erhalten (§ 4 Abs. 1 UStG 1972).Entgelt ist alles, was der Empfänger einer ... Leistung aufzuwenden hat, um die Leistung zu erhalten (Paragraph 4, Absatz eins, UStG 1972).
Zum Entgelt gehört neben - hier nicht aktuellen - freiwilligen Aufwendungen des Leistungsempfängers (§ 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1972) an sich auch das, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 4 Abs. 2 Z 2, erster Satz, UStG 1972). Dieser umsatzsteuerrechtliche Entgeltbegriff erfährt jedoch im § 4 Abs. 2 Z 2, zweiter Satz, UStG 1972 insofern eine Einschränkung, als Leistungen eines Dritten dann nicht zum Entgelt zählen, wenn es sich um bundesgesetzlich geregelte Zuschüsse handelt.Zum Entgelt gehört neben - hier nicht aktuellen - freiwilligen Aufwendungen des Leistungsempfängers (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1972) an sich auch das, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,, erster Satz, UStG 1972). Dieser umsatzsteuerrechtliche Entgeltbegriff erfährt jedoch im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,, zweiter Satz, UStG 1972 insofern eine Einschränkung, als Leistungen eines Dritten dann nicht zum Entgelt zählen, wenn es sich um bundesgesetzlich geregelte Zuschüsse handelt.
Wendet man diese Rechtslage auf das vorliegende Verfahren an, so zeigt sich, daß der Angeklagte die gesamten aufgelaufenen Kosten - das "Entgelt" - des Verfahrenshelfers von Gesetzes wegen nicht zu tragen hatte (§ 41 Abs. 2 StPO).Wendet man diese Rechtslage auf das vorliegende Verfahren an, so zeigt sich, daß der Angeklagte die gesamten aufgelaufenen Kosten - das "Entgelt" - des Verfahrenshelfers von Gesetzes wegen nicht zu tragen hatte (Paragraph 41, Absatz 2, StPO).
Die vom Bund - somit von dritter Seite - zu leistende (§ 393 Abs. 2 StPO) Vergütung der bestrittenen Barauslagen des gemäß dem § 41 Abs. 2 StPO beigegebenen Verteidigers stellt nach der zitierten Gesetzesstelle des § 4 Abs. 2 Z 2, zweiter Satz, UStG 1972 eine vom umsatzsteuerrechtlichen Entgeltbegriff ausgenommene Leistung dar (vgl. Kranich-Siegl-Waba, Komm.z. Mehrwertsteuer II, Rz 138 b zu § 4 UStG; 3 Bs 6/83 und 7 Bs 272/91 des Oberlandesgerichtes Innsbruck).Die vom Bund - somit von dritter Seite - zu leistende (Paragraph 393, Absatz 2, StPO) Vergütung der bestrittenen Barauslagen des gemäß dem Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegebenen Verteidigers stellt nach der zitierten Gesetzesstelle des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,, zweiter Satz, UStG 1972 eine vom umsatzsteuerrechtlichen Entgeltbegriff ausgenommene Leistung dar vergleiche Kranich-Siegl-Waba, Komm.z. Mehrwertsteuer römisch zwei, Rz 138 b zu Paragraph 4, UStG; 3 Bs 6/83 und 7 Bs 272/91 des Oberlandesgerichtes Innsbruck).
Den Verfahrenshelfer Dr. N***** traf daher für die von ihm bestrittenen, vom Bund zu vergütenden baren Auslagen keine Umsatzsteuerpflicht.
Da ihm gemäß dem § 393 Abs. 2 StPO nur die "nötig" gewesenen Auslagen zu ersetzen waren, verletzte der bezeichnete Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit der Zuerkennung des begehrten Umsatzsteuerbetrages das Gesetz in den Bestimmungen des § 393 Abs. 2 StPO iVm den §§ 1 und 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1972.Da ihm gemäß dem Paragraph 393, Absatz 2, StPO nur die "nötig" gewesenen Auslagen zu ersetzen waren, verletzte der bezeichnete Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck mit der Zuerkennung des begehrten Umsatzsteuerbetrages das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 393, Absatz 2, StPO in Verbindung mit den Paragraphen eins und 4 Absatz 2, Ziffer 2, UStG 1972.
Diese Gesetzesverletzung, die den Angeklagten nicht benachteiligte, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch festzustellen.Diese Gesetzesverletzung, die den Angeklagten nicht benachteiligte, war in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Spruch festzustellen.