Rechtssatz RS0076141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076141
Entscheidungsdatum
07.10.1997
Rechtssatz
Die vom Bund zu leistende (§ 393 Abs 2 StPO) Vergütung der bestrittenen Barauslagen des gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidigers stellt eine vom umsatzsteuerrechtlichen Entgeltbegriff ausgenommene Leistung dar.Die vom Bund zu leistende (Paragraph 393, Absatz 2, StPO) Vergütung der bestrittenen Barauslagen des gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegebenen Verteidigers stellt eine vom umsatzsteuerrechtlichen Entgeltbegriff ausgenommene Leistung dar.
Entscheidungstexte
- 11 Os 123/91
Entscheidungstext OGH 29.10.1991 11 Os 123/91
- 14 Os 124/97
Entscheidungstext OGH 07.10.1997 14 Os 124/97
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Durch das Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 1994/663, mit 1.Jänner 1995 entfiel die bisherige Ausklammerung bundesgesetzlich geregelter Zuschüsse aus dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltbegriff. (T1); Beisatz: Nur "durchlaufende Posten" im Sinn des § 4 Abs 3 UStG 1994, das sind Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, gehören weiterhin nicht zum Entgelt und sind daher umsatzsteuerfrei. Reisekosten zählen nicht dazu (Kolacny/Mayer, UStG2 § 4 Anm 21 und 13, Geschäftsunkosten; VwSlg 1488 F; zum Ganzen Ungerank, AnwBl 1996, 81). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076141
Dokumentnummer
JJR_19911029_OGH0002_0110OS00123_9100000_001