Die von einem Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens ausgeführten Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994). Entgelt ist - soweit hier von Bedeutung - alles, was der Empfänger einer Leistung aufzuwenden hat, um diese zu erhalten (§ 4 Abs 1 UStG 1994), wobei zum Entgelt auch das gehört, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (Abs 2 Z 2 leg. cit.).Die von einem Unternehmer im Inland im Rahmen seines Unternehmens ausgeführten Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994). Entgelt ist - soweit hier von Bedeutung - alles, was der Empfänger einer Leistung aufzuwenden hat, um diese zu erhalten (Paragraph 4, Absatz eins, UStG 1994), wobei zum Entgelt auch das gehört, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit.).
Durch das Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 1994/663, mit 1.Jänner 1995 entfiel die bisherige Ausklammerung bundesgesetzlich geregelter Zuschüsse aus dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltbegriff. Bis dahin war die gemäß § 393 Abs 2 StPO vom Bund zu leistende Vergütung der Barauslagen des Verfahrenshilfeverteidigers nach § 4 Abs 2 Z 2 zweiter Satz UStG 1972 vom Entgeltbegriff ausgenommen und daher umsatzsteuerfrei (NRsp 1992/45). Das Umsatzsteuergesetz 1994 enthält dagegen keine entsprechende Anordnung (EBRV 1715 BlgNR 18.GP 49).Durch das Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 1994/663, mit 1.Jänner 1995 entfiel die bisherige Ausklammerung bundesgesetzlich geregelter Zuschüsse aus dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltbegriff. Bis dahin war die gemäß Paragraph 393, Absatz 2, StPO vom Bund zu leistende Vergütung der Barauslagen des Verfahrenshilfeverteidigers nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz UStG 1972 vom Entgeltbegriff ausgenommen und daher umsatzsteuerfrei (NRsp 1992/45). Das Umsatzsteuergesetz 1994 enthält dagegen keine entsprechende Anordnung (EBRV 1715 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 49).
Eine Barauslagenvergütung gemäß § 393 Abs 2 StPO für nach dem 1. Jänner 1995 von Verfahrenshelfern erbrachte Leistungen ist demzufolge grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (§ 28 Abs 1 UStG 1994), die zitierte Judikatur durch die Änderung der Rechtslage überholt. Nur "durchlaufende Posten" im Sinn des § 4 Abs 3 UStG 1994, das sind Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, gehören weiterhin nicht zum Entgelt und sind daher nach wie vor umsatzsteuerfrei. Reisekosten zählen nicht dazu (Kolacny/Mayer, UStG2 § 4 Anm 21 und 13, Geschäftsunkosten; VwSlg 1488 F; zum Ganzen Ungerank, AnwBl 1996, 81).Eine Barauslagenvergütung gemäß Paragraph 393, Absatz 2, StPO für nach dem 1. Jänner 1995 von Verfahrenshelfern erbrachte Leistungen ist demzufolge grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (Paragraph 28, Absatz eins, UStG 1994), die zitierte Judikatur durch die Änderung der Rechtslage überholt. Nur "durchlaufende Posten" im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, UStG 1994, das sind Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, gehören weiterhin nicht zum Entgelt und sind daher nach wie vor umsatzsteuerfrei. Reisekosten zählen nicht dazu (Kolacny/Mayer, UStG2 Paragraph 4, Anmerkung 21 und 13, Geschäftsunkosten; VwSlg 1488 F; zum Ganzen Ungerank, AnwBl 1996, 81).
Dem Verfahrenshilfeverteidiger wäre daher auch der Ersatz der auf die Barauslagen entfallenden 20 %igen Umsatzsteuer (§ 10 Abs 1 UStG 1994) zuzusprechen gewesen.Dem Verfahrenshilfeverteidiger wäre daher auch der Ersatz der auf die Barauslagen entfallenden 20 %igen Umsatzsteuer (Paragraph 10, Absatz eins, UStG 1994) zuzusprechen gewesen.
Diese Gesetzesverletzung, die den Angeklagten nicht benachteiligte, war antragsgemäß festzustellen.