Rechtssatz RS0108619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108619
Entscheidungsdatum
07.10.1997
Rechtssatz
Die als Barauslagen zu ersetzenden Reisekosten des gemäß § 41 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidigers unterliegen seit dem Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes 1994 am 1. Jänner 1995 der Umsatzsteuerpflicht, weshalb diesem die darauf entfallende Umsatzsteuer zu vergüten ist.Die als Barauslagen zu ersetzenden Reisekosten des gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beigegebenen Verteidigers unterliegen seit dem Inkrafttreten des Umsatzsteuergesetzes 1994 am 1. Jänner 1995 der Umsatzsteuerpflicht, weshalb diesem die darauf entfallende Umsatzsteuer zu vergüten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108619
Dokumentnummer
JJR_19971007_OGH0002_0140OS00124_9700000_001