Dagegen richtet sich die auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Siegfried H*****, der den Schuldspruch zudem mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Siegfried H*****, der den Schuldspruch zudem mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet.
Die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu der auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 5) gestützten Mängelrüge erschöpfen sich insgesamt in dem Bemühen, seiner leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, ohne jedoch einen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können. Zu Unrecht vermißt die Mängelrüge nämlich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Erkennbarkeit eines Holzscheiterhaufens ("Indianerfeuer") seitens des Mitangeklagten Gernot H***** (siehe dazu US 42 erster Absatz), ferner mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung (siehe dazu US 24 erster Absatz und US 39 letzter Absatz) sowie eine Begründung dafür, weswegen die Tatrichter den Nachtragserhebungen der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg (ON 64) Glauben geschenkt hat (siehe dazu US 28 bis 31). Mit all diesen Problemen hat sich das erkennende Gericht, wie aufgezeigt, ohnedies auseinandergesetzt und ist damit seiner Begründungspflicht nachgekommen.Die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers zu der auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) gestützten Mängelrüge erschöpfen sich insgesamt in dem Bemühen, seiner leugnenden Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen, ohne jedoch einen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können. Zu Unrecht vermißt die Mängelrüge nämlich eine Auseinandersetzung mit der Frage der Erkennbarkeit eines Holzscheiterhaufens ("Indianerfeuer") seitens des Mitangeklagten Gernot H***** (siehe dazu US 42 erster Absatz), ferner mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung (siehe dazu US 24 erster Absatz und US 39 letzter Absatz) sowie eine Begründung dafür, weswegen die Tatrichter den Nachtragserhebungen der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg (ON 64) Glauben geschenkt hat (siehe dazu US 28 bis 31). Mit all diesen Problemen hat sich das erkennende Gericht, wie aufgezeigt, ohnedies auseinandergesetzt und ist damit seiner Begründungspflicht nachgekommen.
Auch mit der weiteren Behauptung, das Schöffengericht habe bei seinen Annahmen hinsichtlich des vom Angeklagten H***** verwendeten Brandunterstützungsmittels und den Überlegungen zu dem auf diesem Angeklagten lastenden finanziellen Druck falsche Schlüsse gezogen, unterzieht die Beschwerde bloß den Beweiswert, den der Schöffensenat einzelnen Verfahrensergebnissen beimaß, einer Kritik und bekämpft solcherart bloß neuerlich unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nach Art einer Schuldberufung. Die Behauptung, daß auch andere als die vom erkennenden Gericht gezogenen Schlußfolgerungen möglich gewesen wären, genügt den Erfordernissen einer Begründungsrüge nicht. Die Tatrichter haben die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf eine Reihe von Indizien gestützt und mit einer den Erfordernissen des § 270 Abs 2 Z 5 StPO genügenden Begründung dargelegt, wodurch sie zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt sind.Auch mit der weiteren Behauptung, das Schöffengericht habe bei seinen Annahmen hinsichtlich des vom Angeklagten H***** verwendeten Brandunterstützungsmittels und den Überlegungen zu dem auf diesem Angeklagten lastenden finanziellen Druck falsche Schlüsse gezogen, unterzieht die Beschwerde bloß den Beweiswert, den der Schöffensenat einzelnen Verfahrensergebnissen beimaß, einer Kritik und bekämpft solcherart bloß neuerlich unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz nach Art einer Schuldberufung. Die Behauptung, daß auch andere als die vom erkennenden Gericht gezogenen Schlußfolgerungen möglich gewesen wären, genügt den Erfordernissen einer Begründungsrüge nicht. Die Tatrichter haben die den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf eine Reihe von Indizien gestützt und mit einer den Erfordernissen des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO genügenden Begründung dargelegt, wodurch sie zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt sind.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder übergeht zunächst mit der Behauptung einer unzulänglichen Auseinandersetzung mit der Frage des Vorhandenseins eines Holzscheiterhaufens zum Tatzeitpunkt ebenfalls die dazu getroffenen unmißverständlichen Urteilsannahmen (US 18); sie vermag aber auch mit dem übrigen (zum Teil die Argumente der Mängelrüge aufgreifenden) Vorbringen angesichts der weitgehend objektivierten geständigen Verantwortung des Mitangeklagten Gernot H***** keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinwieder übergeht zunächst mit der Behauptung einer unzulänglichen Auseinandersetzung mit der Frage des Vorhandenseins eines Holzscheiterhaufens zum Tatzeitpunkt ebenfalls die dazu getroffenen unmißverständlichen Urteilsannahmen (US 18); sie vermag aber auch mit dem übrigen (zum Teil die Argumente der Mängelrüge aufgreifenden) Vorbringen angesichts der weitgehend objektivierten geständigen Verantwortung des Mitangeklagten Gernot H***** keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Ebenso war mit der im Gesetz gegen Urteile der Kollegialgerichte nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die "Schuld" zu verfahren (§§ 283 Abs 1, 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO).Ebenso war mit der im Gesetz gegen Urteile der Kollegialgerichte nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die "Schuld" zu verfahren (Paragraphen 283, Absatz eins, 296, Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO).
Daraus folgt, daß über die Berufungen im übrigen das Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß über die Berufungen im übrigen das Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.