1. Das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 20. August 1997, GZ 13
U 80/97g-35, verletzt das Gesetz im § 198 Abs 1 StGB:U 80/97g-35, verletzt das Gesetz im Paragraph 198, Absatz eins, StGB:
Während der Zeit, in der sich der Unterhaltsverpflichtete in Haft befindet, mangelt es schon am objektiven Tatbestand des § 198 Abs 1 StGB (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 198 E 27; zuletzt 11 Os 17/91). Darüber hinaus ist dem Unterhaltspflichtigen nach der Haftentlassung ein angemessener Zeitraum zur Arbeitsbeschaffung zuzubilligen (Foregger/Kodek StGB6 § 198 Anm II; Mayerhofer/Rieder aaO E 27a), innerhalb dessen eine Zahlungssäumnis des Unterhaltsschuldners gleichfalls nicht als tatbildlich iSd § 198 Abs 1 StGB anzusehen ist.Während der Zeit, in der sich der Unterhaltsverpflichtete in Haft befindet, mangelt es schon am objektiven Tatbestand des Paragraph 198, Absatz eins, StGB (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 198, E 27; zuletzt 11 Os 17/91). Darüber hinaus ist dem Unterhaltspflichtigen nach der Haftentlassung ein angemessener Zeitraum zur Arbeitsbeschaffung zuzubilligen (Foregger/Kodek StGB6 Paragraph 198, Anmerkung römisch zwei; Mayerhofer/Rieder aaO E 27a), innerhalb dessen eine Zahlungssäumnis des Unterhaltsschuldners gleichfalls nicht als tatbildlich iSd Paragraph 198, Absatz eins, StGB anzusehen ist.
Der vor Beginn der Hauptverhandlung eingeholten Strafregisterauskunft (ON 34) ist zu entnehmen, daß der damalige Angeklagte zu 2 d E Vr 12091/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bis 11. Dezember 1992 eine zweimonatige Freiheitsstrafe verbüßt hatte. Feststellungen, daß er während der Haft und im darauffolgenden Monat aufgrund seiner Vermögenssituation in der Lage gewesen wäre, den Unterhalt für seine minderjährige Tochter zu leisten, sind nach der Aktenlage auszuschließen (vgl das berufskundliche Sachverständigengutachten für diesen Zeitraum - ON 12: Arbeitslosenbezug erst ab 12. Jänner 1993). Im Umfang des inkriminierten Zeitraumes 1. November 1992 bis (fallbezogen wegen der Arbeitsmarktlage während der Weihnachtsfeiertage) einschließlich 31. Jänner 1993 haftet dem Urteil somit ein den Nichtigkeitsgrund nach der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO begründender Feststellungsmangel an. Eine vorwerfbare Unterhaltspflichtverletzung wird nach der Aktenlage auch in einem neuen Rechtsgang mit mängelfreier Begründung nicht getroffen werden können, sodaß nach Aufhebung des diesen Zeitraum umfassenden Schuldspruchs (und damit auch des Strafausspruchs sowie der Entscheidung nach dem § 494a StPO) insoweit mit einem Freispruch (vgl Mayerhofer StPO4 § 288 E 28) und Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht zur Straffestsetzung betreffend den verbleibenden Schuldspruch nach § 198 Abs 1 StGB vorzugehen war.Der vor Beginn der Hauptverhandlung eingeholten Strafregisterauskunft (ON 34) ist zu entnehmen, daß der damalige Angeklagte zu 2 d E römisch fünf r 12091/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bis 11. Dezember 1992 eine zweimonatige Freiheitsstrafe verbüßt hatte. Feststellungen, daß er während der Haft und im darauffolgenden Monat aufgrund seiner Vermögenssituation in der Lage gewesen wäre, den Unterhalt für seine minderjährige Tochter zu leisten, sind nach der Aktenlage auszuschließen vergleiche das berufskundliche Sachverständigengutachten für diesen Zeitraum - ON 12: Arbeitslosenbezug erst ab 12. Jänner 1993). Im Umfang des inkriminierten Zeitraumes 1. November 1992 bis (fallbezogen wegen der Arbeitsmarktlage während der Weihnachtsfeiertage) einschließlich 31. Jänner 1993 haftet dem Urteil somit ein den Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO begründender Feststellungsmangel an. Eine vorwerfbare Unterhaltspflichtverletzung wird nach der Aktenlage auch in einem neuen Rechtsgang mit mängelfreier Begründung nicht getroffen werden können, sodaß nach Aufhebung des diesen Zeitraum umfassenden Schuldspruchs (und damit auch des Strafausspruchs sowie der Entscheidung nach dem Paragraph 494 a, StPO) insoweit mit einem Freispruch vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 288, E 28) und Zurückverweisung der Strafsache an das Erstgericht zur Straffestsetzung betreffend den verbleibenden Schuldspruch nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB vorzugehen war.
2. Der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 15. September 1997, GZ 32 U 194/97s-7, mit dem gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 2 d E Vr 12091/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgesehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO die vom Landesgericht für Strafsachen Wien bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in den §§ 43 Abs 2, 49 sowie 53 Abs 1 und Abs 2 StGB; wurde doch die dieser Widerrufsentscheidung zugrundeliegende strafbare Handlung erst am 14. Februar 1997 und damit - anders als bei der im Verfahren 12 c E Vr 12/92 des Landesgerichtes Korneuburg (im Hinblick auf die gemäß § 49 StGB nicht einrechenbaren Haftzeiten zu 2 d E Vr 12091/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und zu 32 U 134/96 des Bezirksgerichtes Floridsdorf) bis 15. Juni 1997 laufenden Probezeit - nach Ablauf der zu 2 d E Vr 12091/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (unter Berücksichtigung der nach Rechtskraft des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. November 1992 in Haft verbrachten Zeit) bis 11. Dezember 1995 währenden und - soweit anhand der beigeschafften Strafakten überblickbar - auch durch weitere Haftzeiten nicht weiter verlängerten (vgl die im Verfahren 322. Der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 15. September 1997, GZ 32 U 194/97s-7, mit dem gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 2 d E römisch fünf r 12091/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgesehen und gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die vom Landesgericht für Strafsachen Wien bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in den Paragraphen 43, Absatz 2, 49, sowie 53 Absatz eins und Absatz 2, StGB; wurde doch die dieser Widerrufsentscheidung zugrundeliegende strafbare Handlung erst am 14. Februar 1997 und damit - anders als bei der im Verfahren 12 c E römisch fünf r 12/92 des Landesgerichtes Korneuburg (im Hinblick auf die gemäß Paragraph 49, StGB nicht einrechenbaren Haftzeiten zu 2 d E römisch fünf r 12091/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und zu 32 U 134/96 des Bezirksgerichtes Floridsdorf) bis 15. Juni 1997 laufenden Probezeit - nach Ablauf der zu 2 d E römisch fünf r 12091/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (unter Berücksichtigung der nach Rechtskraft des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. November 1992 in Haft verbrachten Zeit) bis 11. Dezember 1995 währenden und - soweit anhand der beigeschafften Strafakten überblickbar - auch durch weitere Haftzeiten nicht weiter verlängerten vergleiche die im Verfahren 32
U 134/96 des Bezirksgerichtes Floridsdorf erlittene Vorhaft vom 10. November 1996) Probezeit begangen.
Da sich beide Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Gerhard P***** auswirken, war spruchgemäß zu erkennen.