4.) Soweit der Beschwerdeführer zum Schuldspruchfaktum D./I./ (richtig wohl: D./II./) zunächst die unterbliebene Vernehmung einer angeblichen Vorfallszeugin (gemeint: Waltraud M*****, AS 384) bemängelt, übersieht er, daß die unterlassene Beweisaufnahme nicht mit der Z 5, sondern mit der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO zu bekämpfen wäre. Zur Erhebung dieser Verfahrensrüge fehlt dem Angeklagten jedoch die Legitimation, weil sein mit 24. Juli 1990 datierter Schriftsatz (ON 45) mit dem auf Vernehmung dieser Zeugin gerichteten Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wurde.4.) Soweit der Beschwerdeführer zum Schuldspruchfaktum D./I./ (richtig wohl: D./II./) zunächst die unterbliebene Vernehmung einer angeblichen Vorfallszeugin (gemeint: Waltraud M*****, AS 384) bemängelt, übersieht er, daß die unterlassene Beweisaufnahme nicht mit der Ziffer 5,, sondern mit der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu bekämpfen wäre. Zur Erhebung dieser Verfahrensrüge fehlt dem Angeklagten jedoch die Legitimation, weil sein mit 24. Juli 1990 datierter Schriftsatz (ON 45) mit dem auf Vernehmung dieser Zeugin gerichteten Beweisantrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wurde.
Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand, das Erstgericht habe die im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung voneinander abweichenden Angaben des Zeugen Reinhard R***** über die näheren Umstände seiner Bedrohung mit Stillschweigen übergangen, einen Begründungsmangel im Rang der behaupteten Nichtigkeit aufzuzeigen. Entgegen seiner Auffassung bestanden nämlich zwischen den bezüglichen Bekundungen dieses Zeugen in den einzelnen Verfahrensabschnitten (AS 21 f, 67 ff in ON 67 in ON 18 und AS 380 ff) keine erörterungsbedürftigen Widersprüche. Seine vom Schöffengericht für glaubwürdig erachtete Aussage, der die relevanten Tatumstände mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden können, stellt demnach eine tragfähige Grundlage für die bekämpfte Urteilsannahme dar, wonach der Angeklagte seine Widersacher in massiver Weise bedroht hat. Im Hinblick auf die vom Erstgericht bejahte Möglichkeit der Verwahrung der Pistole in der (vom Angeklagten zur Tatzeit benützten) Jacke waren weitere Feststellungen über die in einem solchen Zustand mögliche Verwendung der Waffe als Drohmittel entbehrlich. Auch zu diesem Faktum liegen also weder die behaupteten Begründungsmängel vor, noch bestehen erhebliche aus der Aktenlage resultierende Bedenken gegen die entscheidungsrelevanten Tatsachenfeststellungen (Z 5 a).Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand, das Erstgericht habe die im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung voneinander abweichenden Angaben des Zeugen Reinhard R***** über die näheren Umstände seiner Bedrohung mit Stillschweigen übergangen, einen Begründungsmangel im Rang der behaupteten Nichtigkeit aufzuzeigen. Entgegen seiner Auffassung bestanden nämlich zwischen den bezüglichen Bekundungen dieses Zeugen in den einzelnen Verfahrensabschnitten (AS 21 f, 67 ff in ON 67 in ON 18 und AS 380 ff) keine erörterungsbedürftigen Widersprüche. Seine vom Schöffengericht für glaubwürdig erachtete Aussage, der die relevanten Tatumstände mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden können, stellt demnach eine tragfähige Grundlage für die bekämpfte Urteilsannahme dar, wonach der Angeklagte seine Widersacher in massiver Weise bedroht hat. Im Hinblick auf die vom Erstgericht bejahte Möglichkeit der Verwahrung der Pistole in der (vom Angeklagten zur Tatzeit benützten) Jacke waren weitere Feststellungen über die in einem solchen Zustand mögliche Verwendung der Waffe als Drohmittel entbehrlich. Auch zu diesem Faktum liegen also weder die behaupteten Begründungsmängel vor, noch bestehen erhebliche aus der Aktenlage resultierende Bedenken gegen die entscheidungsrelevanten Tatsachenfeststellungen (Ziffer 5, a).
5.) Der zum Schuldspruchfaktum D./III./ erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit erweist sich ebenfalls als unzutreffend. Die Urteilsannahme, der Angeklagte habe Roswitha P***** wiederholt ein Küchenmesser im Hals-, Nacken- und Bauchbereich angesetzt (AS 467), steht nämlich mit ihren Einlassungen vor der Sicherheitsbehörde (AS 301) im Einklang, sodaß auch ihre Angaben in der Hauptverhandlung nur dahin verstanden werden können, daß das besagte Messer tatsächlich als Drohmittel eingesetzt wurde. Die Bedeutung der fraglichen Passage in der Aussage dieser Zeugin im Sinn von "der Angeklagte hat mir auch (dadurch) gedroht, daß er mir ein Messer zuerst am Hals, dann am Nacken und dann an der Vorderseite ansetzt(e)", ergibt sich - abgesehen vom Inhalt der schon zitierten Bekundungen der Zeugin vor der Sicherheitsbehörde - auch aus der unmittelbar daran anschließenden Reaktion des Staatsanwaltes (AS 377), der in Verwertung dieser Aussage die Passage: "D/IV/ im September 1989 Roswitha P***** mit dem Tode durch die Äußerung, irgendwann bringe ich Dich um, wobei er ihr wiederholt ein Küchenmesser im Hals-, Nacken- und Bauchbereich ansetzte" in die Anklageschrift aufnahm.
Der Einwand der fehlenden beweismäßigen Deckung der im Urteil enthaltenen Ausführungen, wonach die Bedrohte tatsächlich in Furcht und Unruhe geraten sei (AS 467), ist schon deswegen unbedeutend, weil die Elemente der Furcht und Unruhe des Opfers lediglich von der Absicht des Täters erfaßt sein müssen und keinen tatbestandsmäßigen Erfolg darstellen (siehe dazu Leukauf-Steininger StGB2, RN 3; Foregger-Serini StGB4 Erl IV jeweils zu § 107). Den Ausführungen zu diesem Punkt fehlt aber nicht nur der Bezug zu entscheidungswesentlichen Umstände, sondern - soweit sie als Anfechtung aus dem Grund der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO vorgetragen werden - auch die Eignung, erhebliche Bedenken gegen die tatrichterlichen Feststellungen zu erwecken.Der Einwand der fehlenden beweismäßigen Deckung der im Urteil enthaltenen Ausführungen, wonach die Bedrohte tatsächlich in Furcht und Unruhe geraten sei (AS 467), ist schon deswegen unbedeutend, weil die Elemente der Furcht und Unruhe des Opfers lediglich von der Absicht des Täters erfaßt sein müssen und keinen tatbestandsmäßigen Erfolg darstellen (siehe dazu Leukauf-Steininger StGB2, RN 3; Foregger-Serini StGB4 Erl römisch vier jeweils zu Paragraph 107,). Den Ausführungen zu diesem Punkt fehlt aber nicht nur der Bezug zu entscheidungswesentlichen Umstände, sondern - soweit sie als Anfechtung aus dem Grund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vorgetragen werden - auch die Eignung, erhebliche Bedenken gegen die tatrichterlichen Feststellungen zu erwecken.
Zur Rechtsrüge:
1.) Den einleitenden Beschwerdebehauptungen (Z 9 lit a), das Urteil enthalte hinsichtlich der Schuldsprüche zu den Fakten A./ und C./ keine Feststellung zur subjektiven Tatseite, steht der Inhalt des Urteilsspruchs entgegen, der mit den das Tatverhalten detailliert umschreibenden Entscheidungsgründen eine Einheit bildet und in diesem Zusammenhang als Feststellung des - sohin unzutreffend - als fehlend gerügten unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatzes ausreicht. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen über die Zueignung weggenommener Sachen (mit Bereicherungsvorsatz) in den Fakten A./ und B./ und die sich aus der Benützung eines verfälschten Beweismittels ergebende Vorsätzlichkeit der Täuschungshandlung des Angeklagten (Punkt C./II./).1.) Den einleitenden Beschwerdebehauptungen (Ziffer 9, Litera a,), das Urteil enthalte hinsichtlich der Schuldsprüche zu den Fakten A./ und C./ keine Feststellung zur subjektiven Tatseite, steht der Inhalt des Urteilsspruchs entgegen, der mit den das Tatverhalten detailliert umschreibenden Entscheidungsgründen eine Einheit bildet und in diesem Zusammenhang als Feststellung des - sohin unzutreffend - als fehlend gerügten unrechtmäßigen Bereicherungsvorsatzes ausreicht. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer vermißten Feststellungen über die Zueignung weggenommener Sachen (mit Bereicherungsvorsatz) in den Fakten A./ und B./ und die sich aus der Benützung eines verfälschten Beweismittels ergebende Vorsätzlichkeit der Täuschungshandlung des Angeklagten (Punkt C./II./).
2.) Es versagt aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruchfaktum C./I./, in der der Beschwerdeführer die ihm angelastete Drohung wegen fehlender Ernsthaftigkeit lediglich als milieubedingte Unmutsäußerung gewertet wissen will. Damit wird nämlich der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund deswegen nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil die vom Gericht getroffenen Feststellungen über die mit der drohenden Äußerung verbundene Absicht des Täters tatsächlicher Natur sind (Mayerhofer-Rieder StPO3, ENr 47 zu § 281; SSt 52/54), die im Rahmen der Rechtsrüge nicht mit Erfolg bekämpft werden können. Für die Beantwortung der hier relevanten Rechtsfrage der objektiven Eignung der Drohung im Sinn des § 74 Z 5 StGB ist indes nur maßgebend, ob der Bedrohte die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten konnte (siehe erneut SSt 52/54). Diese Eignung wurde jedoch vom Erstgericht mit Rücksicht auf die (sinngemäß unterstellte) allgemeine Kenntnis von der Bereitschaft des Angeklagten zu Gewalttaten zutreffend bejaht.2.) Es versagt aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruchfaktum C./I./, in der der Beschwerdeführer die ihm angelastete Drohung wegen fehlender Ernsthaftigkeit lediglich als milieubedingte Unmutsäußerung gewertet wissen will. Damit wird nämlich der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund deswegen nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil die vom Gericht getroffenen Feststellungen über die mit der drohenden Äußerung verbundene Absicht des Täters tatsächlicher Natur sind (Mayerhofer-Rieder StPO3, ENr 47 zu Paragraph 281,; SSt 52/54), die im Rahmen der Rechtsrüge nicht mit Erfolg bekämpft werden können. Für die Beantwortung der hier relevanten Rechtsfrage der objektiven Eignung der Drohung im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB ist indes nur maßgebend, ob der Bedrohte die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten konnte (siehe erneut SSt 52/54). Diese Eignung wurde jedoch vom Erstgericht mit Rücksicht auf die (sinngemäß unterstellte) allgemeine Kenntnis von der Bereitschaft des Angeklagten zu Gewalttaten zutreffend bejaht.
3.) Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO wendet der Angeklagte zum Schuldspruchfaktum F./ ein, daß er sich bei wahrheitsgemäßer Angabe des Grundes seiner Verletzung selbst hätte einer strafbaren Handlung (Vergehen der Sachbeschädigung) bezichtigen müssen, weshalb die ihm zur Last gelegte Vortäuschung einer an ihm verübten Körperverletzung mangels Rechtswidrigkeit straflos sei.3.) Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wendet der Angeklagte zum Schuldspruchfaktum F./ ein, daß er sich bei wahrheitsgemäßer Angabe des Grundes seiner Verletzung selbst hätte einer strafbaren Handlung (Vergehen der Sachbeschädigung) bezichtigen müssen, weshalb die ihm zur Last gelegte Vortäuschung einer an ihm verübten Körperverletzung mangels Rechtswidrigkeit straflos sei.
Auch diese Rechtsrüge versagt.
Der primäre Zweck des § 298 Abs 1 StGB liegt in der Abwehr mißbräuchlicher Inanspruchnahme der Rechtspflege (EvBl 1986/133). Vorliegend wurde durch das erdichtete Vorbringen des Angeklagten, er sei von einem unbekannten Täter angeschossen und verletzt worden (AS 467), welches zu einer behördlichen Ermittlung in Form einer Überprüfung der Richtigkeit des angezeigten Sachverhaltes Anlaß gab, gegen den vorerwähnten Schutzzweck verstoßen. Die Vortäuschung einer gar nicht stattgefundenen gerichtlich strafbaren Handlung begründet auch dann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem § 298 Abs 1 StGB, wenn sie bloß der Deckung einer eigenen Straftat dient, weil damit die (zulässige) Grenze strafloser Verteidigung überschritten wird (siehe dazu RZ 1979/82, 12 Os 41/85 = SSt 56/56, sowie Foregger-Serini, StGB4, Erl II, letzter Satz).Der primäre Zweck des Paragraph 298, Absatz eins, StGB liegt in der Abwehr mißbräuchlicher Inanspruchnahme der Rechtspflege (EvBl 1986/133). Vorliegend wurde durch das erdichtete Vorbringen des Angeklagten, er sei von einem unbekannten Täter angeschossen und verletzt worden (AS 467), welches zu einer behördlichen Ermittlung in Form einer Überprüfung der Richtigkeit des angezeigten Sachverhaltes Anlaß gab, gegen den vorerwähnten Schutzzweck verstoßen. Die Vortäuschung einer gar nicht stattgefundenen gerichtlich strafbaren Handlung begründet auch dann eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem Paragraph 298, Absatz eins, StGB, wenn sie bloß der Deckung einer eigenen Straftat dient, weil damit die (zulässige) Grenze strafloser Verteidigung überschritten wird (siehe dazu RZ 1979/82, 12 Os 41/85 = SSt 56/56, sowie Foregger-Serini, StGB4, Erl römisch zwei, letzter Satz).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian S***** war daher zu verwerfen.
Hingegen war gemäß dem § 290 Abs 1 StPO in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO jener Teil des Schuldspruches zu Punkt G./ (Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs 1 StGB) aufzuheben, der sich auf den Zeitraum vom 28.November bis zum 6. Dezember 1989 bezieht, weil - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme in anderem Zusammenhang zutreffend aufzeigt - der Angeklagte in diesem Zeitraum in dem in das gegenständliche Verfahren einbezogenen Verfahren AZ 24 Vr 2063/89 des Landesgerichtes Linz (ON 67 in ON 18) in Untersuchungshaft angehalten wurde und daher damals schon der objektive Tatbestand dieses Vergehens nicht verwirklicht werden konnte (sh dazu RZ 1976/S 47 f; 9 Os 128/79, 13 Os 186/80, 11 Os 203/85 uvam).Hingegen war gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO jener Teil des Schuldspruches zu Punkt G./ (Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB) aufzuheben, der sich auf den Zeitraum vom 28.November bis zum 6. Dezember 1989 bezieht, weil - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme in anderem Zusammenhang zutreffend aufzeigt - der Angeklagte in diesem Zeitraum in dem in das gegenständliche Verfahren einbezogenen Verfahren AZ 24 römisch fünf r 2063/89 des Landesgerichtes Linz (ON 67 in ON 18) in Untersuchungshaft angehalten wurde und daher damals schon der objektive Tatbestand dieses Vergehens nicht verwirklicht werden konnte (sh dazu RZ 1976/S 47 f; 9 Os 128/79, 13 Os 186/80, 11 Os 203/85 uvam).
Zufolge der teilweisen Aufhebung dieses Schuldspruches wurde wegen der von der Aufhebung unberührten Urteilsfakten die Neubemessung der Strafe nach dem § 142 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB notwendig. Dabei konnten die vom Ergericht zutreffend dargestellten Strafzumessungsgründe im wesentlichen übernommen und dieser Strafbemessung zugrundegelegt werden. Ausgehend davon erwies sich eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinviertel Jahren als im mittleren Bereich der aktuellen Strafdrohung gelegen tatschuldangemessen und dem Unrecht der strafbaren Handlungen gemäß.Zufolge der teilweisen Aufhebung dieses Schuldspruches wurde wegen der von der Aufhebung unberührten Urteilsfakten die Neubemessung der Strafe nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB notwendig. Dabei konnten die vom Ergericht zutreffend dargestellten Strafzumessungsgründe im wesentlichen übernommen und dieser Strafbemessung zugrundegelegt werden. Ausgehend davon erwies sich eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfeinviertel Jahren als im mittleren Bereich der aktuellen Strafdrohung gelegen tatschuldangemessen und dem Unrecht der strafbaren Handlungen gemäß.
Dem Vorbringen der Berufung, mit welcher der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen war, zuwider lag nach der Aktenlage keine als mildernd zu berücksichtigende Notlage vor (siehe dazu vor allem AS 338). Der weitgehend auf die nicht objektivierten Einlassungen des Angeklagten gegründeten Annahme seiner tataktuellen Beeinträchtigung durch Alkohol und Drogen ist deswegen keine mildernde Wirkung beizumessen, weil eine derartige Berauschung gemäß dem § 35 StGB nur insoweit mildernd wirkt, als die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet. Überwiegt - wie im vorliegenden Fall - der Mangel an sozialem Verantwortungsbewußtsein, so liegt zumindest kein Milderungsgrund vor (LSK 1976/265). Der Vorwurf des Versetzens in einen Rauschzustand überwiegt nämlich dann die verminderte Zurechnungsfähigkeit, wenn der Täter beim Genuß berauschender Mittel auf Grund konkreter Anhaltspunkte damit rechnen mußte, daß er im berauschten Zustand eine strafbare Handlung begehen könnte. Dies ist beim Angeklagten deswegen der Fall, weil er schon früher seine durch den Genuß alkoholischer Getränke erhöhte Bereitschaft zu deliktischem Verhalten erlebt hat (sh. dazu etwa AS 24 im Akt 20 U 1.423/86 des Bezirksgerichtes Linz). Da schließlich auch der vom Angeklagten reklamierte Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit als "Polizeispitzel" und den ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen nicht nachvollziehbar ist, konnte - wie schon ausgeführt - auf die vom Erstgericht dargestellte Strafzumessungssituation zurückgegriffen werden. Hingegen war der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaftzeiten nach dessen Kassation im Zusammenhang mit der Aufhebung des Strafausspruches gemäß dem § 38 Abs 1 Z 1 StGB (ergänzt um die Zeit vom 28. November 1989, 2.25 Uhr bis zum 6.Dezember 1989, 10.15 Uhr) neu zu fassen.Dem Vorbringen der Berufung, mit welcher der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen war, zuwider lag nach der Aktenlage keine als mildernd zu berücksichtigende Notlage vor (siehe dazu vor allem AS 338). Der weitgehend auf die nicht objektivierten Einlassungen des Angeklagten gegründeten Annahme seiner tataktuellen Beeinträchtigung durch Alkohol und Drogen ist deswegen keine mildernde Wirkung beizumessen, weil eine derartige Berauschung gemäß dem Paragraph 35, StGB nur insoweit mildernd wirkt, als die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit nicht durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß oder Gebrauch des berauschenden Mittels den Umständen nach begründet. Überwiegt - wie im vorliegenden Fall - der Mangel an sozialem Verantwortungsbewußtsein, so liegt zumindest kein Milderungsgrund vor (LSK 1976/265). Der Vorwurf des Versetzens in einen Rauschzustand überwiegt nämlich dann die verminderte Zurechnungsfähigkeit, wenn der Täter beim Genuß berauschender Mittel auf Grund konkreter Anhaltspunkte damit rechnen mußte, daß er im berauschten Zustand eine strafbare Handlung begehen könnte. Dies ist beim Angeklagten deswegen der Fall, weil er schon früher seine durch den Genuß alkoholischer Getränke erhöhte Bereitschaft zu deliktischem Verhalten erlebt hat (sh. dazu etwa AS 24 im Akt 20 U 1.423/86 des Bezirksgerichtes Linz). Da schließlich auch der vom Angeklagten reklamierte Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit als "Polizeispitzel" und den ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen nicht nachvollziehbar ist, konnte - wie schon ausgeführt - auf die vom Erstgericht dargestellte Strafzumessungssituation zurückgegriffen werden. Hingegen war der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaftzeiten nach dessen Kassation im Zusammenhang mit der Aufhebung des Strafausspruches gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (ergänzt um die Zeit vom 28. November 1989, 2.25 Uhr bis zum 6.Dezember 1989, 10.15 Uhr) neu zu fassen.
Die Entscheidungen des Erstgerichtes gemäß den §§ 366 Abs 2 und 369 StPO blieben von der Teilaufhebung unberührt.Die Entscheidungen des Erstgerichtes gemäß den Paragraphen 366, Absatz 2 und 369 StPO blieben von der Teilaufhebung unberührt.
Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der im Spruch angeführten Gesetzesstelle.