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Rechtssatz RS0095900×

Rechtssatz RS0095900

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0095900

Entscheidungsdatum

13.06.2023

Rechtssatz

1.) Paragraph 298, Absatz eins, StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; Normzweck ist der Schutz der Rechtspflege gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Strafverfolgungsbehörden.

2.) Der Tätervorsatz muss (deshalb) nicht darauf gerichtet sein, die Behörde zu einer überflüssigen Ermittlungstätigkeit zu veranlassen; auch zur Deliktsvollendung ist der Eintritt dieses Erfolgs nicht erforderlich.

3.) Besteht (aber) nicht einmal die abstrakte Gefahr behördlicher Ermittlungen als Tatfolge (absurde Anzeigen), dann kommt eine Strafbarkeit wegen absoluter Täuschungsuntauglichkeit nicht in Betracht (teleologische Tatbestandsreduktion durch sinngemäße Anwendung des Paragraph 15, Absatz 3, StGB); auch das freiwillige Bewirken des Unterbleibens behördlicher Ermittlungen als Tatfolge führt zur Straflosigkeit (Absatz 2,).

4.) Überprüfung der Glaubwürdigkeit einer Anzeige gehört bereits zu den durch das Vortäuschen der Begehung einer strafbedrohten Handlung verursachten Erhebungen; Tauglichkeit einer Anzeige zur Veranlassung derartiger Ermittlungen reicht demnach zur Tatbestandsverwirklichung aus.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 139/85
    Entscheidungstext OGH 10.12.1985 10 Os 139/85
    Veröff: SSt 56/97 = EvBl 1986/133 S 534
  • 11 Os 17/91
    Entscheidungstext OGH 09.04.1991 11 Os 17/91
    Vgl auch; nur: § 298 Abs 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; Normzweck ist der Schutz der Rechtspflege gegen die mißbräuchliche Inanspruchnahme von Strafverfolgungsbehörden. (T1)
  • 11 Os 22/03
    Entscheidungstext OGH 18.03.2003 11 Os 22/03
    Vgl auch
  • 11 Os 45/23m
    Entscheidungstext OGH 13.06.2023 11 Os 45/23m
    vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095900

Im RIS seit

10.12.1985

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023

Dokumentnummer

JJR_19851210_OGH0002_0100OS00139_8500000_002