Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt. Wie die Subsumtionsrüge der Sache nach zutreffend ausführt, sind dem Schöffenurteil keine tauglichen Feststellungen zu entnehmen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob es vom Vorsatz des Angeklagten erfasst war, einen großer Personenkreis in Furcht und Unruhe zu versetzen (Steininger, WK2 § 275 Rz 10). Zum einen wird mit den - erst in der Beweiswürdigung des Urteils enthaltenen - Konstatierungen, der Angeklagte habe es "riskiert, dass ein unbestimmt großer Personenkreis in Furcht und Unruhe versetzt wird", sowie es sei erwiesen, "dass er auch zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen musste, dass ein unbestimmt großer Personenkreis in Furcht und Unruhe versetzt wird" (jeweils US 6), lediglich bewusste Fahrlässigkeit, nicht aber bedingter Vorsatz dargetan. Letzterer erfordert nämlich, dass der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbilds ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 5 Abs 1 StGB). Zum anderen bedarf es auch einer - hier nicht erfolgten - zahlenmäßigen Erfassung des vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Personenkreises, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob dieser als groß iSd § 275 StGB zu werten ist.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt. Wie die Subsumtionsrüge der Sache nach zutreffend ausführt, sind dem Schöffenurteil keine tauglichen Feststellungen zu entnehmen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob es vom Vorsatz des Angeklagten erfasst war, einen großer Personenkreis in Furcht und Unruhe zu versetzen (Steininger, WK2 Paragraph 275, Rz 10). Zum einen wird mit den - erst in der Beweiswürdigung des Urteils enthaltenen - Konstatierungen, der Angeklagte habe es "riskiert, dass ein unbestimmt großer Personenkreis in Furcht und Unruhe versetzt wird", sowie es sei erwiesen, "dass er auch zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen musste, dass ein unbestimmt großer Personenkreis in Furcht und Unruhe versetzt wird" (jeweils US 6), lediglich bewusste Fahrlässigkeit, nicht aber bedingter Vorsatz dargetan. Letzterer erfordert nämlich, dass der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbilds ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (Paragraph 5, Absatz eins, StGB). Zum anderen bedarf es auch einer - hier nicht erfolgten - zahlenmäßigen Erfassung des vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Personenkreises, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob dieser als groß iSd Paragraph 275, StGB zu werten ist.
Weil das Urteil auch keine eine abweichende rechtliche Beurteilung zulassenden (s unten) Feststellungen zur inneren Tatseite enthält, war es in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285e StPO).Weil das Urteil auch keine eine abweichende rechtliche Beurteilung zulassenden (s unten) Feststellungen zur inneren Tatseite enthält, war es in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285 e, StPO).
Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht zu prüfen haben, wieviele Personen zur fraglichen Zeit im Einkaufszentrum Simmering waren und ob es vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Angeklagten umfasst war, einen großen Personenkreis (der ab einer Zahl von rund 800 Personen anzunehmen ist; vgl Steininger, WK2 § 275 Rz 4 f), in Furcht und Unruhe zu versetzen. Beweiswürdigungsmäßig wird sich das Gericht - wie die Nichtigkeitsbeschwerde (der Sache nach aus Z 5) ebenfalls richtig aufzeigt - dabei mit der Verantwortung des Angeklagten zur subjektiven Tatseite eingehender als bisher auseinander zu setzen haben, zumal es - wie auch der konkrete Fall zeigt - keineswegs selbstverständlich ist, dass ein aufgrund einer Bombendrohung vorgenommener Polizeieinsatz zur Bekanntgabe des Einsatzgrundes oder des Grundes für die Räumung des gefährdeten Bereichs an einen großen Personenkreis führt.Im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht zu prüfen haben, wieviele Personen zur fraglichen Zeit im Einkaufszentrum Simmering waren und ob es vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Angeklagten umfasst war, einen großen Personenkreis (der ab einer Zahl von rund 800 Personen anzunehmen ist; vergleiche Steininger, WK2 Paragraph 275, Rz 4 f), in Furcht und Unruhe zu versetzen. Beweiswürdigungsmäßig wird sich das Gericht - wie die Nichtigkeitsbeschwerde (der Sache nach aus Ziffer 5,) ebenfalls richtig aufzeigt - dabei mit der Verantwortung des Angeklagten zur subjektiven Tatseite eingehender als bisher auseinander zu setzen haben, zumal es - wie auch der konkrete Fall zeigt - keineswegs selbstverständlich ist, dass ein aufgrund einer Bombendrohung vorgenommener Polizeieinsatz zur Bekanntgabe des Einsatzgrundes oder des Grundes für die Räumung des gefährdeten Bereichs an einen großen Personenkreis führt.
Sollte der Tatbestand des § 275 StGB nicht verwirklicht worden sein, kommt - entsprechende Feststellungen vorausgesetzt - eine Beurteilung der Tat nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (Steininger aaO Rz 12; EvBl 1982/29) sowie (gegebenenfalls idealkonkurrierend) nach § 298 Abs 1 StGB (Leukauf/Steininger Komm3 § 298 RN 7) in Betracht.Sollte der Tatbestand des Paragraph 275, StGB nicht verwirklicht worden sein, kommt - entsprechende Feststellungen vorausgesetzt - eine Beurteilung der Tat nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB (Steininger aaO Rz 12; EvBl 1982/29) sowie (gegebenenfalls idealkonkurrierend) nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 298, RN 7) in Betracht.