Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Mit dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall), das Erstgericht habe das festgestellte Ziehen eines Messers und das Halten desselben in Richtung des Verfolgers, sodass dieser das Messer wahrnehmen konnte, einmal als Gewaltanwendung (US 10) und einmal als gefährliche Drohung (US 3) beurteilt (dSm eine Rechtsrüge andeutend), legt der Beschwerdeführer nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, aus welchem Grund dies trotz der rechtlichen Gleichwertigkeit der Nötigungsmittel der Gewalt und der gefährlichen Drohung nach § 105 Abs 1 StGB (Fabrizy, StGB9 § 105 Z 5a, Jerabek in WK² § 74 Rz 38) von Relevanz sein könnte.Mit dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall), das Erstgericht habe das festgestellte Ziehen eines Messers und das Halten desselben in Richtung des Verfolgers, sodass dieser das Messer wahrnehmen konnte, einmal als Gewaltanwendung (US 10) und einmal als gefährliche Drohung (US 3) beurteilt (dSm eine Rechtsrüge andeutend), legt der Beschwerdeführer nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, aus welchem Grund dies trotz der rechtlichen Gleichwertigkeit der Nötigungsmittel der Gewalt und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Fabrizy, StGB9 Paragraph 105, Ziffer 5 a,, Jerabek in WK² Paragraph 74, Rz 38) von Relevanz sein könnte.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) fehlender Feststellungen zur inneren Tatseite ist im Hinblick auf die in der Beschwerde sogar zitierten klaren und deutlichen Urteilskonstatierungen zur Absicht des Angeklagten, seinen Verfolger durch das Ziehen und Öffnen des Messers in Furcht und Unruhe zu versetzen und von seiner weiteren Verfolgung abzuhalten (US 7), meritorischer Erwiderung nicht zugänglich. Zur ebenso unsubstantiierten Beschwerdebehauptung „fehlender Feststellungen zur Besorgniseignung" genügt der Hinweis, dass die Eignung einer Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist (Jerabek in WK² § 74 Rz 34). Der im Rahmen der Rechtsrüge erhobene weitere Einwand, das festgestellte Verhalten des Angeklagten sei mangels Anwendung physischer Kraft nicht als Einsatz von Gewalt zu beurteilen, vernachlässigt die Feststellungen, die die Beurteilung seines Vorgehens als gefährliche Drohung tragen (US 7), und geht somit aus den erwähnten rechtlichen Gründen ins Leere.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) fehlender Feststellungen zur inneren Tatseite ist im Hinblick auf die in der Beschwerde sogar zitierten klaren und deutlichen Urteilskonstatierungen zur Absicht des Angeklagten, seinen Verfolger durch das Ziehen und Öffnen des Messers in Furcht und Unruhe zu versetzen und von seiner weiteren Verfolgung abzuhalten (US 7), meritorischer Erwiderung nicht zugänglich. Zur ebenso unsubstantiierten Beschwerdebehauptung „fehlender Feststellungen zur Besorgniseignung" genügt der Hinweis, dass die Eignung einer Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist (Jerabek in WK² Paragraph 74, Rz 34). Der im Rahmen der Rechtsrüge erhobene weitere Einwand, das festgestellte Verhalten des Angeklagten sei mangels Anwendung physischer Kraft nicht als Einsatz von Gewalt zu beurteilen, vernachlässigt die Feststellungen, die die Beurteilung seines Vorgehens als gefährliche Drohung tragen (US 7), und geht somit aus den erwähnten rechtlichen Gründen ins Leere.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit - wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), zumal zur Schuldspruchgruppe I trotz Antrags auf Totalaufhebung kein inhaltliches Vorbringen erstattet wurde (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2, 285d Abs 1 StPO); der Antrag nach § 288a StPO bleibt beim vorliegenden Verfahrensablauf unverständlich.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit - wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), zumal zur Schuldspruchgruppe römisch eins trotz Antrags auf Totalaufhebung kein inhaltliches Vorbringen erstattet wurde (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, StPO); der Antrag nach Paragraph 288 a, StPO bleibt beim vorliegenden Verfahrensablauf unverständlich.
Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde des Angeklagten kommt demnach dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 Satz 3 und 4 StPO).Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde des Angeklagten kommt demnach dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, Satz 3 und 4 StPO).