Gründe:
I./ Aus den Akten AZ. 6 Vr 2.581/78 und 17 Vr 1.047/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ergibt sich nachstehender Sachverhalt:römisch eins./ Aus den Akten AZ. 6 römisch fünf r 2.581/78 und 17 römisch fünf r 1.047/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Am 24.April 1978 erstattete die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark Anzeige an die Staatsanwaltschaft Graz, daß Katharina A als Angestellte der Raiffeisenkasse Strallegg 1,159.313,50 S veruntreut, den Schaden aber durch Aufnahme eines auf ihrer und ihres Ehemannes Liegenschaft sichergestellten Kredites von 1,400.000 S bei dem obgenannten Institut wieder gutgemacht habe. Der am 21.März 1978, also vor Anzeigeerstattung, aufgenommene Kredit sollte spätestens nach einem Jahr, also bis zum 21.März 1979, zurückgezahlt werden (S. 23 und 59 der Akten AZ. 6 Vr 2.581/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz). In der Folge stellte sich heraus, daß die Schadenssumme wesentlich höher als ursprünglich angenommen war; sie betrug insgesamt 1,705.329,89 S (S. 51 der zitierten Akten). Das Ehepaar A nahm zum Ersatz des Restbetrages einen weiteren Kredit in der Höhe von 400.000 S bei der Raiffeisenkasse Strallegg auf, der bis 15. August 1978 zurückzuzahlen gewesen wäre (S. 51, 53 der o.a. Akten).Am 24.April 1978 erstattete die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark Anzeige an die Staatsanwaltschaft Graz, daß Katharina A als Angestellte der Raiffeisenkasse Strallegg 1,159.313,50 S veruntreut, den Schaden aber durch Aufnahme eines auf ihrer und ihres Ehemannes Liegenschaft sichergestellten Kredites von 1,400.000 S bei dem obgenannten Institut wieder gutgemacht habe. Der am 21.März 1978, also vor Anzeigeerstattung, aufgenommene Kredit sollte spätestens nach einem Jahr, also bis zum 21.März 1979, zurückgezahlt werden (S. 23 und 59 der Akten AZ. 6 römisch fünf r 2.581/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz). In der Folge stellte sich heraus, daß die Schadenssumme wesentlich höher als ursprünglich angenommen war; sie betrug insgesamt 1,705.329,89 S (S. 51 der zitierten Akten). Das Ehepaar A nahm zum Ersatz des Restbetrages einen weiteren Kredit in der Höhe von 400.000 S bei der Raiffeisenkasse Strallegg auf, der bis 15. August 1978 zurückzuzahlen gewesen wäre (S. 51, 53 der o.a. Akten).
Am 29.August 1978 teilte die Raiffeisenkasse Strallegg der Staatsanwaltschaft Graz mit, daß Katharina A ihre Verpflichtung, den Kredit von 400.000 S bis zum 15.August 1978 zurückzuzahlen, nicht eingehalten habe (ON. 2 in AZ. 6 Vr 2.581/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz). Nach Durchführung von Vorerhebungen wurde gegen Katharina A am 17.November 1978 Anklage wegen Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB. (strafrechtlich relevanter Schaden 480.237,79 S) eingebracht (GZ. 6 Vr 2.581/78-16). Wegen eines diesen Betrag übersteigenden Schadens der Raiffeisenkasse Strallegg (in der Höhe von ca. 1,100.000 S) wurde die Erklärung nach dem § 90 StPO. abgegeben; nach dem Inhalt der Begründung der Anklageschrift deshalb, weil die Frist zur Erfüllung des über diesen Betrag abgeschlossenen Vergleiches vom 21. März 1978 noch nicht abgelaufen war und die Staatsanwaltschaft Graz von der Meinung ausging, daß kein fortgesetztes Delikt vorläge (S. 3 und 118 in AZ. 6 Vr 2.581/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz). Das Gericht beschloß am 28.November 1978 antragsgemäß die Teileinstellung wegen des die Anklagesumme übersteigenden Betrages von etwa 1,100.000 S (S. 3 verso in AZ. 6 Vr 2.581/78).Am 29.August 1978 teilte die Raiffeisenkasse Strallegg der Staatsanwaltschaft Graz mit, daß Katharina A ihre Verpflichtung, den Kredit von 400.000 S bis zum 15.August 1978 zurückzuzahlen, nicht eingehalten habe (ON. 2 in AZ. 6 römisch fünf r 2.581/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz). Nach Durchführung von Vorerhebungen wurde gegen Katharina A am 17.November 1978 Anklage wegen Verbrechens der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall, StGB. (strafrechtlich relevanter Schaden 480.237,79 S) eingebracht (GZ. 6 römisch fünf r 2.581/78-16). Wegen eines diesen Betrag übersteigenden Schadens der Raiffeisenkasse Strallegg (in der Höhe von ca. 1,100.000 S) wurde die Erklärung nach dem Paragraph 90, StPO. abgegeben; nach dem Inhalt der Begründung der Anklageschrift deshalb, weil die Frist zur Erfüllung des über diesen Betrag abgeschlossenen Vergleiches vom 21. März 1978 noch nicht abgelaufen war und die Staatsanwaltschaft Graz von der Meinung ausging, daß kein fortgesetztes Delikt vorläge (S. 3 und 118 in AZ. 6 römisch fünf r 2.581/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz). Das Gericht beschloß am 28.November 1978 antragsgemäß die Teileinstellung wegen des die Anklagesumme übersteigenden Betrages von etwa 1,100.000 S (S. 3 verso in AZ. 6 römisch fünf r 2.581/78).
Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18. Jänner 1979, GZ. 6 Vr 2.581/78-22 (im Strafausspruch abgeändert durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 9.Mai 1979, AZ. 9 Bs 77/79), wurde Katharina A wegen des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, StGB. in bezug auf einen Schadensbetrag von 'mindestens 480.237,79 S' zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt (ON. 22 und 29 in AZ. 6 Vr 2.581/78). Die Strafe trat sie bisher noch nicht an.Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18. Jänner 1979, GZ. 6 römisch fünf r 2.581/78-22 (im Strafausspruch abgeändert durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 9.Mai 1979, AZ. 9 Bs 77/79), wurde Katharina A wegen des Verbrechens der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins und 2, zweiter Fall, StGB. in bezug auf einen Schadensbetrag von 'mindestens 480.237,79 S' zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt (ON. 22 und 29 in AZ. 6 römisch fünf r 2.581/78). Die Strafe trat sie bisher noch nicht an.
Am 30.März 1979 teilte die Raiffeisenkasse Strallegg der Staatsanwaltschaft Graz mit, daß Katharina A auch ihre im Kreditvertrag vom 21.März 1978 übernommene Verpflichtung, den Kredit von 1,400.000 S samt Nebengebühren bis zum 21.März 1979 an das genannte Kreditinstitut zurückzuzahlen, nicht erfüllt habe und beantragte, gegen Katharina A das Strafverfahren einzuleiten (ON. 2 in AZ. 17 Vr 1.047/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz). Nach Durchführung von Vorerhebungen beantragte die Staatsanwaltschaft am 5.Oktober 1979 und sodann nochmals am 10. Jänner 1980, das Strafverfahren gegen Katharina A wegen eines (weiteren) Schadensbetrages von 1,159.315,50 S gemäß dem § 352 Abs. 1 StPO. wieder aufzunehmen, weil die Täterin den Vergleich vom 21. März 1978Am 30.März 1979 teilte die Raiffeisenkasse Strallegg der Staatsanwaltschaft Graz mit, daß Katharina A auch ihre im Kreditvertrag vom 21.März 1978 übernommene Verpflichtung, den Kredit von 1,400.000 S samt Nebengebühren bis zum 21.März 1979 an das genannte Kreditinstitut zurückzuzahlen, nicht erfüllt habe und beantragte, gegen Katharina A das Strafverfahren einzuleiten (ON. 2 in AZ. 17 römisch fünf r 1.047/79 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz). Nach Durchführung von Vorerhebungen beantragte die Staatsanwaltschaft am 5.Oktober 1979 und sodann nochmals am 10. Jänner 1980, das Strafverfahren gegen Katharina A wegen eines (weiteren) Schadensbetrages von 1,159.315,50 S gemäß dem Paragraph 352, Absatz eins, StPO. wieder aufzunehmen, weil die Täterin den Vergleich vom 21. März 1978
nicht erfüllt habe (Antrags- und Verfügungsbogen in AZ. 17 Vr 1.047/79 des genannten Gerichtes).nicht erfüllt habe (Antrags- und Verfügungsbogen in AZ. 17 römisch fünf r 1.047/79 des genannten Gerichtes).
Mit dem Beschluß vom 16.Jänner 1980, GZ. 17 Vr 1.047/79-10, wies die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz diesen Antrag ab. Begründet wird dieser Beschluß damit, daß der Schaden durch einen Kredit gutgemacht worden sei, den die Raiffeisenkasse Strallegg der Beschuldigten eingeräumt habe. Wenn sie den Kredit bei einem anderen als diesem Institut erwirkt und nicht zurückgezahlt hätte, könnte dies die Strafbarkeit gleichfalls nicht wieder aufleben lassen. Es sei nicht einzusehen, warum der Fall, in dem der Kredit vom Institut selbst eingeräumt wurde, anders beurteilt werden müßte als jener, in dem ein Kredit von dritter Seite zur Schadensgutmachung Verwendung fand.Mit dem Beschluß vom 16.Jänner 1980, GZ. 17 römisch fünf r 1.047/79-10, wies die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz diesen Antrag ab. Begründet wird dieser Beschluß damit, daß der Schaden durch einen Kredit gutgemacht worden sei, den die Raiffeisenkasse Strallegg der Beschuldigten eingeräumt habe. Wenn sie den Kredit bei einem anderen als diesem Institut erwirkt und nicht zurückgezahlt hätte, könnte dies die Strafbarkeit gleichfalls nicht wieder aufleben lassen. Es sei nicht einzusehen, warum der Fall, in dem der Kredit vom Institut selbst eingeräumt wurde, anders beurteilt werden müßte als jener, in dem ein Kredit von dritter Seite zur Schadensgutmachung Verwendung fand.
Dieser Beschluß erwuchs in Rechtskraft.