Rechtssatz RS0095473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0095473
Entscheidungsdatum
08.09.1980
Rechtssatz
Die Aufnahme eines (hier grundbücherlich gesicherten) Kredits beim Geschädigten selbst ist nicht nach § 167 Abs 2 Z 1 StGB, sondern nach Z 2 leg cit zu beurteilen. Hiedurch tritt zwar eine Umwandlung (Novation) der ursprünglichen Deliktsschuld in eine andere ein, dies stellt aber nicht mehr dar als jede andere kalendermäßig und ziffernmäßig bestimmte vertragliche Verpflichtung über die Schadensgutmachung.Die Aufnahme eines (hier grundbücherlich gesicherten) Kredits beim Geschädigten selbst ist nicht nach Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer eins, StGB, sondern nach Ziffer 2, leg cit zu beurteilen. Hiedurch tritt zwar eine Umwandlung (Novation) der ursprünglichen Deliktsschuld in eine andere ein, dies stellt aber nicht mehr dar als jede andere kalendermäßig und ziffernmäßig bestimmte vertragliche Verpflichtung über die Schadensgutmachung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095473
Dokumentnummer
JJR_19800908_OGH0002_0110OS00124_8000000_001