Gründe:
Der am 14.Oktober 1971 geborene Wolfgang G***** wurde mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 11.Juni 1990, GZ 2 b E Vr 373/90-11, der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftaten zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Der am 14.Oktober 1971 geborene Wolfgang G***** wurde mit dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 11.Juni 1990, GZ 2 b E römisch fünf r 373/90-11, der Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftaten zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 18.März 1994, GZ 2 U 2394/93-44, wurde Wolfgang G***** wegen der während der Probezeit begangenen - Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Unter einem faßte der Richter den Beschluß, daß gemäß § 494 a (zu ergänzen: Abs 1 Z 4) StPO (zu ergänzen: § 53 Abs 1 StGB) eine Wolfgang G***** mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19.Dezember 1991, AZ 2 U 173/91, gewährte bedingte Strafnachsicht einer Freiheitsstrafe von einem Monat widerrufen und gleichzeitig "vom Widerruf des vom Jugendgerichtshof Wien (zu) 2 b E Vr 373/90, Hv 61/90 verhängten Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert" wird. Dieser Beschluß, der (verfehlt) unter Verwendung der StPO-Form BedV 5 "Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht - Verlängerung der Probezeit ..." ausgefertigt wurde (ON 52), ist in Rechtskraft erwachsen.Mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 18.März 1994, GZ 2 U 2394/93-44, wurde Wolfgang G***** wegen der während der Probezeit begangenen - Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB sowie der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Unter einem faßte der Richter den Beschluß, daß gemäß Paragraph 494, a (zu ergänzen: Absatz eins, Ziffer 4,) StPO (zu ergänzen: Paragraph 53, Absatz eins, StGB) eine Wolfgang G***** mit dem Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19.Dezember 1991, AZ 2 U 173/91, gewährte bedingte Strafnachsicht einer Freiheitsstrafe von einem Monat widerrufen und gleichzeitig "vom Widerruf des vom Jugendgerichtshof Wien (zu) 2 b E römisch fünf r 373/90, Hv 61/90 verhängten Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert" wird. Dieser Beschluß, der (verfehlt) unter Verwendung der StPO-Form BedV 5 "Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht - Verlängerung der Probezeit ..." ausgefertigt wurde (ON 52), ist in Rechtskraft erwachsen.
Von diesem Beschluß wurde der Jugendgerichtshof Wien (nicht unverzüglich, sondern erst) am 22.November 1994 verständigt (Abfertigungsvermerk zu ON 45 in 2 U 2394/93, ON 30 in 2 b E Vr 373/90). Der Gerichtshof hatte bereits am 23.Juni 1994 den Beschluß gefaßt (ON 29), daß von der Verhängung einer Strafe betreffend den Schuldspruch vom 11.Juni 1990, GZ 2 b E Vr 373/90-11, endgültig abgesehen wird.Von diesem Beschluß wurde der Jugendgerichtshof Wien (nicht unverzüglich, sondern erst) am 22.November 1994 verständigt (Abfertigungsvermerk zu ON 45 in 2 U 2394/93, ON 30 in 2 b E römisch fünf r 373/90). Der Gerichtshof hatte bereits am 23.Juni 1994 den Beschluß gefaßt (ON 29), daß von der Verhängung einer Strafe betreffend den Schuldspruch vom 11.Juni 1990, GZ 2 b E römisch fünf r 373/90-11, endgültig abgesehen wird.