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Entscheidung 11 Os 125/00×

Entscheidung 11 Os 125/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os125/00

Entscheidungsdatum

24.10.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernst J***** wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 38 römisch fünf r 404/97 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. August 2000, AZ 11 Os 85/00, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem im Spruch bezeichneten Beschluss wies der Oberste Gerichtshof die Beschwerde des Ernst J***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 6. Juni 2000, AZ 6 Bs 249/00 als unzulässig zurück.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten erweist sich mangels Anfechtbarkeit oberstgerichtlicher Entscheidungen gleichfalls als unzulässig, weshalb sie ohne Erörterung der Beschwerdeargumentation sofort zurückzuweisen war.

Anmerkung

E59589 11D01250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00125..1024.000

Dokumentnummer

JJT_20001024_OGH0002_0110OS00125_0000000_000