Entscheidung 11 Os 125/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.10.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernst J***** wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 38 Vr 404/97 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. August 2000, AZ 11 Os 85/00, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernst J***** wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 38 römisch fünf r 404/97 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. August 2000, AZ 11 Os 85/00, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem im Spruch bezeichneten Beschluss wies der Oberste Gerichtshof die Beschwerde des Ernst J***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 6. Juni 2000, AZ 6 Bs 249/00 als unzulässig zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten erweist sich mangels Anfechtbarkeit oberstgerichtlicher Entscheidungen gleichfalls als unzulässig, weshalb sie ohne Erörterung der Beschwerdeargumentation sofort zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00125..1024.000
Dokumentnummer
JJT_20001024_OGH0002_0110OS00125_0000000_000