Der dagegen fristgerecht erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Einwand einer Verletzung des in der Verfassung garantierten Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2, 87 Abs 3 BVG) durch die Intervention eines nach der festen Geschäftsverteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz nicht zuständigen Untersuchungsrichters geht schon deshalb fehl, weil die Gültigkeit von Amtshandlungen durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung abgesehen von den nur das Erkenntnisverfahren betreffenden Fällen der §§ 281 Abs 1 Z 1 und 345 Abs 1 Z 1 StPO nicht beeinträchtigt wird (§ 29a GOG). Das Einschreiten eines darnach nicht berufenen Richters des örtlich und sachlich zuständigen Gerichtshofes begründet daher der Beschwerdeansicht zuwider keine Nichtigkeit der gesetzten Untersuchungshandlungen, wozu kommt, dass für den Untersuchungsrichter eine geschlechtsspezifische Regelung, wie sie § 28 Abs 2 JGG für die Besetzung der Geschworenenbank oder des Schöffengerichtes normiert, nicht vorgesehen ist. Dass im vorliegenden Fall der mit der Voruntersuchung tatsächlich befasste Untersuchungsrichter über die für Jugendstrafsachen geforderte besondere Eignung (§ 30 JGG) nicht verfügte, wurde zudem nicht dargetan.Der Einwand einer Verletzung des in der Verfassung garantierten Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, 87, Absatz 3, BVG) durch die Intervention eines nach der festen Geschäftsverteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz nicht zuständigen Untersuchungsrichters geht schon deshalb fehl, weil die Gültigkeit von Amtshandlungen durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung abgesehen von den nur das Erkenntnisverfahren betreffenden Fällen der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer eins und 345 Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht beeinträchtigt wird (Paragraph 29 a, GOG). Das Einschreiten eines darnach nicht berufenen Richters des örtlich und sachlich zuständigen Gerichtshofes begründet daher der Beschwerdeansicht zuwider keine Nichtigkeit der gesetzten Untersuchungshandlungen, wozu kommt, dass für den Untersuchungsrichter eine geschlechtsspezifische Regelung, wie sie Paragraph 28, Absatz 2, JGG für die Besetzung der Geschworenenbank oder des Schöffengerichtes normiert, nicht vorgesehen ist. Dass im vorliegenden Fall der mit der Voruntersuchung tatsächlich befasste Untersuchungsrichter über die für Jugendstrafsachen geforderte besondere Eignung (Paragraph 30, JGG) nicht verfügte, wurde zudem nicht dargetan.
Soweit die Beschwerdeführerin mit der ihre ursprüngliche Einlassung bestreitenden Behauptung, keine strafbaren Handlungen begangen zu haben, die Annahme des dringenden Tatverdachtes in Zweifel zu ziehen sucht, ist sie auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Beschlusses zu verweisen, welcher sie mit Ausnahme ihrer erst im Verlaufe der Untersuchung geänderten Verantwortung nichts Substantielles entgegenzusetzen vermag. Dafür sind auch die angeblichen Verstöße gegen Belehrungs- und Protokollierungsvorschriften nicht geeignet.
Auch das die Voraussetzungen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr bekämpfende Beschwerdevorbringen hält einer kritischen Überprüfung nicht stand. So vermitteln die bisherigen Verfahrensergebnisse keineswegs den Eindruck, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine besonders warmherzige, hilfsbereite, religiöse, friedliebende und sanftmütige junge Frau. Im Gegenteil: ihre nach der Verdachtslage gezeigte Bereitwilligkeit, zur Erlangung eines geringen Geldbetrages einen schweren Raub zu begehen und dafür auch den Tod des Opfers in Kauf zu nehmen sowie ihre Beteiligung als Bestimmungs- und Beitragstäterin stellen in Verbindung mit ihrer keineswegs gefestigten sozialen Stellung jene bestimmten Tatsachen dar, aus denen die Untergerichte für den Fall der Belassung auf freiem Fuß zutreffend die Gefahr der Begehung gleichartiger Straftaten mit schweren Folgen ableiteten. Weil diese Gefahr auch durch gelindere Mittel nicht unterbunden werden kann, besteht die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Untersuchungshaft zu Recht.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.