Rechtssatz RS0116770
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116770
Entscheidungsdatum
11.10.2007
Rechtssatz
Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung - abgesehen von den nur das Erkenntnisverfahren betreffenden Fällen der §§ 281 Abs 1 Z 1 und 345 Abs 1 Z 1 StPO - nicht beeinträchtigt (§ 28a GOG). Das Einschreiten eines danach nicht berufenen Untersuchungsrichters des örtlich und sachlich zuständigen Gerichtshofes begründet keine Nichtigkeit der gesetzten Untersuchungshandlungen.Die Gültigkeit von Amtshandlungen wird durch einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung - abgesehen von den nur das Erkenntnisverfahren betreffenden Fällen der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer eins und 345 Absatz eins, Ziffer eins, StPO - nicht beeinträchtigt (Paragraph 28 a, GOG). Das Einschreiten eines danach nicht berufenen Untersuchungsrichters des örtlich und sachlich zuständigen Gerichtshofes begründet keine Nichtigkeit der gesetzten Untersuchungshandlungen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 125/02
Entscheidungstext OGH 24.09.2002 11 Os 125/02
- 11 Os 152/02
Entscheidungstext OGH 19.12.2002 11 Os 152/02
Vgl auch
- 11 Os 168/02
Entscheidungstext OGH 18.03.2003 11 Os 168/02
Vgl auch
- 15 Os 103/07x
Entscheidungstext OGH 11.10.2007 15 Os 103/07x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116770
Dokumentnummer
JJR_20020924_OGH0002_0110OS00125_0200000_001