In der vorliegenden fristgerecht eingebrachten Grundrechtsbeschwerde wiederholt die Beschuldigte im Wesentlichen jene Einwendungen, die sie bereits in ihrer Grundrechtsbeschwerde vom 28. August 2002 (ON 40) - erfolglos - vorgebracht hatte (vgl die Grundrechtsbeschwerdeentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. September 2002, GZ 11 Os 125/02-5). Soweit sie demnach abermals eine rechtserhebliche Verletzung ihres in der Verfassung garantierten Rechtes auf den gesetzlichen Richter behauptet, ist sie auf diese Beschwerdeerledigung zu verweisen, aber auch darauf, dass der intervenierende Untersuchungsrichter nach den Ermittlungen des Oberlandesgerichtes ohnedies der nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz für die Führung der gegenständlichen Voruntersuchung zuständige Richter ist (ON 58 S 6). Der Versuch der Beschwerdeführerin, die Annahme des dringenden Tatverdachtes durch den Hinweis auf ihre während des Untersuchungsverfahrens gegenüber ihren ursprünglich geständigen Einlassungen geänderte Verantwortung, wonach sie jeden Tatvorwurf von sich weist, in Zweifel zu ziehen, scheitert, weil damit die vom Oberlandesgericht schlüssig begründete qualifizierte Verdachtslage unvorgreiflich einer nur dem erkennenden Gericht vorbehaltenen endgültigen Beweiswürdigung nicht entkräftet werden kann. Schließlich sind auch die vornehmlich auf die Persönlichkeit der Beschuldigten als einer besonders warmherzigen, hilfsbereiten, religiösen und sanftmütigen jungen Frau gestützten Einwände gegen den vom Oberlandesgericht aufgrund konkreter Umstände angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO zu dessen Widerlegung nicht geeignet, ganz abgesehen davon, dass es ausgeschlossen scheint, dass eine Frau mit solchen Charaktereigenschaften überhaupt in eine Situation wie der hier tataktuellen gerät. Dass dafür nach dem nunmehrigen Vorbringen ein an der Beschuldigten vor mehr als zehn Jahren verübtes Sittlichkeitsverbrechen mitbestimmend gewesen sein soll, unterstreicht eher die Gefährlichkeitsprognose als sie zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu relativieren.In der vorliegenden fristgerecht eingebrachten Grundrechtsbeschwerde wiederholt die Beschuldigte im Wesentlichen jene Einwendungen, die sie bereits in ihrer Grundrechtsbeschwerde vom 28. August 2002 (ON 40) - erfolglos - vorgebracht hatte vergleiche die Grundrechtsbeschwerdeentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. September 2002, GZ 11 Os 125/02-5). Soweit sie demnach abermals eine rechtserhebliche Verletzung ihres in der Verfassung garantierten Rechtes auf den gesetzlichen Richter behauptet, ist sie auf diese Beschwerdeerledigung zu verweisen, aber auch darauf, dass der intervenierende Untersuchungsrichter nach den Ermittlungen des Oberlandesgerichtes ohnedies der nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz für die Führung der gegenständlichen Voruntersuchung zuständige Richter ist (ON 58 S 6). Der Versuch der Beschwerdeführerin, die Annahme des dringenden Tatverdachtes durch den Hinweis auf ihre während des Untersuchungsverfahrens gegenüber ihren ursprünglich geständigen Einlassungen geänderte Verantwortung, wonach sie jeden Tatvorwurf von sich weist, in Zweifel zu ziehen, scheitert, weil damit die vom Oberlandesgericht schlüssig begründete qualifizierte Verdachtslage unvorgreiflich einer nur dem erkennenden Gericht vorbehaltenen endgültigen Beweiswürdigung nicht entkräftet werden kann. Schließlich sind auch die vornehmlich auf die Persönlichkeit der Beschuldigten als einer besonders warmherzigen, hilfsbereiten, religiösen und sanftmütigen jungen Frau gestützten Einwände gegen den vom Oberlandesgericht aufgrund konkreter Umstände angenommenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO zu dessen Widerlegung nicht geeignet, ganz abgesehen davon, dass es ausgeschlossen scheint, dass eine Frau mit solchen Charaktereigenschaften überhaupt in eine Situation wie der hier tataktuellen gerät. Dass dafür nach dem nunmehrigen Vorbringen ein an der Beschuldigten vor mehr als zehn Jahren verübtes Sittlichkeitsverbrechen mitbestimmend gewesen sein soll, unterstreicht eher die Gefährlichkeitsprognose als sie zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu relativieren.
Von einer Unverhältnismäßigkeit der erst vier Monate andauernden Untersuchungshaft, die durch gelindere Mittel nicht substituiert werden kann, kann angesichts einer Strafdrohung von fünf bis zwanzig Jahren nicht die Rede sein. Im Hinblick darauf kommt auch den in § 35 JGG genannten Erwägungen keine Bedeutung zu.Von einer Unverhältnismäßigkeit der erst vier Monate andauernden Untersuchungshaft, die durch gelindere Mittel nicht substituiert werden kann, kann angesichts einer Strafdrohung von fünf bis zwanzig Jahren nicht die Rede sein. Im Hinblick darauf kommt auch den in Paragraph 35, JGG genannten Erwägungen keine Bedeutung zu.
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.