Die dagegen aus Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan G***** geht fehl. Soweit die Mängelrüge (Z 5) mit Blick auf die Qualifikationsnorm des § 104 Abs 5 FrG die Feststellungen zur führenden Beteiligung des Beschwerdeführers an der kriminellen Organisation als in sich widersprüchlich bezeichnet, schlägt sie fehl, weil die Konstatierung, ein Organisator in gehobener Position habe pro geschleppter Person „bis zu" 500 Euro erhalten (US 9), der Feststellung, der Beschwerdeführer sei für derartige Tätigkeiten mit „ca" 200 Euro entlohnt worden (US 10), nicht widerspricht.Die dagegen aus Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan G***** geht fehl. Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) mit Blick auf die Qualifikationsnorm des Paragraph 104, Absatz 5, FrG die Feststellungen zur führenden Beteiligung des Beschwerdeführers an der kriminellen Organisation als in sich widersprüchlich bezeichnet, schlägt sie fehl, weil die Konstatierung, ein Organisator in gehobener Position habe pro geschleppter Person „bis zu" 500 Euro erhalten (US 9), der Feststellung, der Beschwerdeführer sei für derartige Tätigkeiten mit „ca" 200 Euro entlohnt worden (US 10), nicht widerspricht.
Der Einwand, die Bestimmung des § 104 Abs 5 FrG verlange eine „Anordnungsgewalt ohne Einschränkung" (inhaltlich Z 10) lässt die Ableitung aus dem Gesetz und solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des (der Sache nach) herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich in einer Verbindung führend betätigt, wer anderen Mitgliedern gegenüber anordnungsbefugt ist (vgl Ebner in WK² § 33 Rz 16), wobei die Weisungskompetenz nicht umfassend sein muss, sondern auch auf einen Teilbereich beschränkt sein kann, sofern dieser - wie hier - in Relation zum Gesamtgefüge als maßgebend einzustufen ist (vgl Foregger in WK² § 246 Rz 11).Der Einwand, die Bestimmung des Paragraph 104, Absatz 5, FrG verlange eine „Anordnungsgewalt ohne Einschränkung" (inhaltlich Ziffer 10,) lässt die Ableitung aus dem Gesetz und solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des (der Sache nach) herangezogenen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich in einer Verbindung führend betätigt, wer anderen Mitgliedern gegenüber anordnungsbefugt ist vergleiche Ebner in WK² Paragraph 33, Rz 16), wobei die Weisungskompetenz nicht umfassend sein muss, sondern auch auf einen Teilbereich beschränkt sein kann, sofern dieser - wie hier - in Relation zum Gesamtgefüge als maßgebend einzustufen ist vergleiche Foregger in WK² Paragraph 246, Rz 11).
Mit dem Argument, die Unterbringung geschleppter Personen in der eigenen Wohnung sei ganz untypisch für einen iS des § 104 Abs 5 FrG führend Beteiligten, bekämpft die Beschwerde nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das Vorbringen, „aus dem Akteninhalt und den abgehörten Telefonaten" ergäbe sich, dass dem Beschwerdeführer innerhalb der Organisation nur eine untergeordnete Rolle zugekommen sei, entzieht sich mangels Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse einer inhaltlichen Erwiderung.Mit dem Argument, die Unterbringung geschleppter Personen in der eigenen Wohnung sei ganz untypisch für einen iS des Paragraph 104, Absatz 5, FrG führend Beteiligten, bekämpft die Beschwerde nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das Vorbringen, „aus dem Akteninhalt und den abgehörten Telefonaten" ergäbe sich, dass dem Beschwerdeführer innerhalb der Organisation nur eine untergeordnete Rolle zugekommen sei, entzieht sich mangels Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse einer inhaltlichen Erwiderung.
Mit dem Einwand der Sanktionsrüge (Z 11), das Erstgericht habe den Milderungsgründen des § 34 Abs 1 Z 2 und Z 17 StGB zu wenig Gewicht beigemessen, wird eine aus Z 11 beachtliche Gesetzesverletzung inhaltlich nicht einmal behauptet.Mit dem Einwand der Sanktionsrüge (Ziffer 11,), das Erstgericht habe den Milderungsgründen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 17, StGB zu wenig Gewicht beigemessen, wird eine aus Ziffer 11, beachtliche Gesetzesverletzung inhaltlich nicht einmal behauptet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.