Rechtssatz RS0120361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120361
Entscheidungsdatum
20.10.2021
Rechtssatz
In einer Verbindung betätigt sich führend, wer anderen Mitgliedern gegenüber anordnungsbefugt ist, wobei die Weisungskompetenz nicht umfassend sein muss, sondern auch auf einen Teilbereich beschränkt sein kann, sofern dieser in Relation zum Gesamtgefüge als maßgebend einzustufen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120361
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021
Dokumentnummer
JJR_20051213_OGH0002_0110OS00126_05X0000_001