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Entscheidung 11 Os 126/87×

Entscheidung 11 Os 126/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os126/87

Entscheidungsdatum

20.10.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Oktober 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführer in der Strafsache gegen Sakir B*** und Mustafa G*** wegen des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sakir B*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch bezüglich des Angeklagten Mustafa G*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 6.August 1987, GZ 20 römisch fünf r 196/87-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Sakir B*** auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der türkische Staatsangehörige Sakir B*** des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der genannte Angeklagte mit einer auf die Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beschwerde ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Sakir B*** übersieht, wenn er in der unterbliebenen Einvernahme des Zeugen Zeynel O*** einen Verfahrensmangel erblickt, daß es hier schon an den formellen Voraussetzungen eines prozeßordnungsgemäßen Beweisantrages mangelt vergleiche Mayerhofer-Rieder2 II/2, Paragraph 281, Ziffer 4, StPO, EGr. 19 u.a.). Der Angeklagte B*** unterließ nämlich die Angabe vergleiche S 306), aus welchen konkreten Gründen denn erwartet werden könne, daß die Durchführung des begehrten Beweises auch tatsächlich das behauptete Ergebnis, nämlich die Bestätigung bringen werde, daß er am Tage der Heroinübergabe an den Zweitangeklagten Mustafa G*** das - von zahlreichen Personen frequentierte - Gasthaus Z*** in Dornbirn in der Zeit von 17,30 Uhr bis 22,50 Uhr - auch kurzfristig - nicht (zwecks Besorgung des Suchtgiftes) verlassen habe. Diese Angabe wäre schon deswegen erforderlich gewesen, weil der begehrte Zeuge Zeynel O*** anläßlich seiner Einvernahme am 6. Mai 1987 ausdrücklich u.a. erklärte, im fraglichen engeren Tatzeitraum auf den Angeklagten nicht geachtet zu haben vergleiche S 185 in Verbindung mit S 107).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sakir B*** war daher nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde mithin für eine sachliche Erledigung nicht eignet, wurde die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes nach dem Paragraph 296, Absatz eins, StPO zur Entscheidung über die weiter vorliegende Berufung des genannten Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten Mustafa G*** nicht begründet. Über diese beiden Rechtsmittel abzusprechen, fällt daher dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz, hier dem Oberlandesgericht Innsbruck, zu. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E11914

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00126.87.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19871020_OGH0002_0110OS00126_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung