Gründe:
Der am 2.November 1949 geborene Walter Leopold L*** wurde nach teilweiser Verbüßung von zwei Freiheitsstrafen, und zwar der über ihn mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 22. Dezember 1982, AZ 23 E Vr 1.481/82, wegen Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach dem § 170 Abs. 1 StGB sowie wegen Vergehens des Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB verhängten in der Dauer von acht Monaten (nach Widerruf dieser ursprünglich bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe) und der weiters über ihn mit Urteil des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 23. April 1985, GZ 2 U 322/84-19, wegen Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB verhängten (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, zufolge Beschlusses eines Drei-Richter-Senates des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 2.Juli 1985, GZ BE 266/85-8 (die Beschlußfassung durch den Drei-Richter-Senat war verfehlt, hiezu wäre gemäß dem § 16 Abs. 1 letzter Satz StVG vielmehr der Einzelrichter des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Vollzugsgericht berufen gewesen), bei einem noch offenen Strafrest von drei Monaten am 13.August 1985 für eine Probezeit von einem Jahr bedingt entlassen. Nachdem Walter Leopold L*** innerhalb dieser Probezeit infolge Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn erneut straffällig und deshalb mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 16.April 1986, GZ 23 U 65/86-24, wegen Vergehens nach dem § 198 Abs. 1 StGB zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, widerrief auf Antrag des öffentlichen Anklägers das gemäß dem § 179 StVG zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien nach Anhörung des Walter Leopold L*** und des für ihn bestellten Bewährungshelfers mit dem noch innerhalb der Frist des § 56 StGB gefaßten Beschluß des Einzelrichters vom 26. Jänner 1987, GZ 18 e BE 785/85-36, die mit dem eingangs angeführten Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 2. Juli 1985, GZ BE 266/85-8, verfügte bedingte Entlassung und ordnete den Vollzug des noch offenen Strafrestes von drei Monaten an. Dieser Widerrufsbeschluß erwuchs in Rechtskraft. Ersichtlich in Unkenntnis des Widerrufsbeschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.Jänner 1987 sah das Bezirksgericht Neulengbach, das mit Urteil vom 23.April 1985 die einmonatige Freiheitsstrafe wegen Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB verhängt hatte, auf Antrag des Bezirksanwaltes mit Beschluß vom 24.Februar 1987, GZ 2 U 322/84-30, die über Walter Leopold L*** "verhängte und bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe" von einem Monat endgültig nach (gemeint war wohl: die endgültige Entlassung des Genannten aus dieser Freiheitsstrafe).Der am 2.November 1949 geborene Walter Leopold L*** wurde nach teilweiser Verbüßung von zwei Freiheitsstrafen, und zwar der über ihn mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 22. Dezember 1982, AZ 23 E römisch fünf r 1.481/82, wegen Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach dem Paragraph 170, Absatz eins, StGB sowie wegen Vergehens des Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB verhängten in der Dauer von acht Monaten (nach Widerruf dieser ursprünglich bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe) und der weiters über ihn mit Urteil des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 23. April 1985, GZ 2 U 322/84-19, wegen Vergehens des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB verhängten (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat, zufolge Beschlusses eines Drei-Richter-Senates des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Vollzugsgericht vom 2.Juli 1985, GZ BE 266/85-8 (die Beschlußfassung durch den Drei-Richter-Senat war verfehlt, hiezu wäre gemäß dem Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz StVG vielmehr der Einzelrichter des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Vollzugsgericht berufen gewesen), bei einem noch offenen Strafrest von drei Monaten am 13.August 1985 für eine Probezeit von einem Jahr bedingt entlassen. Nachdem Walter Leopold L*** innerhalb dieser Probezeit infolge Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn erneut straffällig und deshalb mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 16.April 1986, GZ 23 U 65/86-24, wegen Vergehens nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, widerrief auf Antrag des öffentlichen Anklägers das gemäß dem Paragraph 179, StVG zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien nach Anhörung des Walter Leopold L*** und des für ihn bestellten Bewährungshelfers mit dem noch innerhalb der Frist des Paragraph 56, StGB gefaßten Beschluß des Einzelrichters vom 26. Jänner 1987, GZ 18 e BE 785/85-36, die mit dem eingangs angeführten Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 2. Juli 1985, GZ BE 266/85-8, verfügte bedingte Entlassung und ordnete den Vollzug des noch offenen Strafrestes von drei Monaten an. Dieser Widerrufsbeschluß erwuchs in Rechtskraft. Ersichtlich in Unkenntnis des Widerrufsbeschlusses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.Jänner 1987 sah das Bezirksgericht Neulengbach, das mit Urteil vom 23.April 1985 die einmonatige Freiheitsstrafe wegen Vergehens des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB verhängt hatte, auf Antrag des Bezirksanwaltes mit Beschluß vom 24.Februar 1987, GZ 2 U 322/84-30, die über Walter Leopold L*** "verhängte und bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe" von einem Monat endgültig nach (gemeint war wohl: die endgültige Entlassung des Genannten aus dieser Freiheitsstrafe).