Nur gegen die Strafaussprüche richten sich die getrennt ausgeführten, auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, welchen jedoch keine Berechtigung zukommt. Der Einwand des Angeklagten Gheorghe S*****, es sei bei sonstiger Nichtigkeit unzulässig, seine Überraschung und Verwunderung über die Höhe der Strafe zur Begründung des Strafmaßes heranzuziehen, ist einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich, weil ein Einfluss seiner Reaktion nach Verkündung des Urteils auf die Strafbemessung nach den Denkgesetzen ausgeschlossen ist. Das Gericht konnte denn auch diese Reaktion in der schriftlichen Urteilsausfertigung lediglich als Bestätigung für die Richtigkeit der bei der Bestimmung des Strafmaßes angestellten, im Urteil wiedergegebenen Überlegungen zu generalpräventiven Erfordernissen der konkret zu verhängenden Strafe anführen.Nur gegen die Strafaussprüche richten sich die getrennt ausgeführten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, welchen jedoch keine Berechtigung zukommt. Der Einwand des Angeklagten Gheorghe S*****, es sei bei sonstiger Nichtigkeit unzulässig, seine Überraschung und Verwunderung über die Höhe der Strafe zur Begründung des Strafmaßes heranzuziehen, ist einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich, weil ein Einfluss seiner Reaktion nach Verkündung des Urteils auf die Strafbemessung nach den Denkgesetzen ausgeschlossen ist. Das Gericht konnte denn auch diese Reaktion in der schriftlichen Urteilsausfertigung lediglich als Bestätigung für die Richtigkeit der bei der Bestimmung des Strafmaßes angestellten, im Urteil wiedergegebenen Überlegungen zu generalpräventiven Erfordernissen der konkret zu verhängenden Strafe anführen.
Die vom Angeklagten Marcel B***** monierte Verletzung des in § 32 Abs 2 StGB normierten Doppelverwertungsverbotes liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist es dem Gericht untersagt, Umstände, welche die Strafdrohung bestimmen, bei der Strafbemessung als erschwerend zu werten. Dieses Verbot steht indes, der Beschwerdeansicht zuwider, der Berücksichtigung der zweifachen Deliktsqualifikation und des langen Deliktszeitraumes als Erschwerungsumstände nicht entgegen. Zum einen ist dem in der Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 und § 129 Z 1 StGB gelegenen erhöhten Unrechtsgehalt des deliktischen Verhaltens und der dadurch begründeten höheren Strafbemessungsschuld bei der Sanktionsfindung entsprechend Rechnung zu tragen (Ebner in WK² § 33 Rz 2), zum anderen ist die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise schon bei einer einzigen Anlasstat möglich, sodass die zahlreichen Tatwiederholungen vom Schöffengericht zu Recht in Form des langen Tatzeitraums als erschwerend berücksichtigt wurden. Fehl geht aber auch die Kritik an der auf die eigenen Angaben des Berufungswerbers gestützten Annahme zweier einschlägiger Vorverurteilungen zu Freiheitsstrafen durch rumänische Gerichte, welche der Angeklagte im Ausmaß von jedenfalls fünf Jahren verbüßte (S 327/III; US 6). Denn abgesehen davon, dass diese Annahme durch die Mitteilung der Interpol Bukarest vom 28. Juni 2005 (S 261/III) insoweit bestätigt wurde, als B***** in den Jahren 1980 bis 2003 wegen Diebstahls wiederholt zu insgesamt mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden war, handelt es sich bei diesem Einwand lediglich um ein Berufungsvorbringen.Die vom Angeklagten Marcel B***** monierte Verletzung des in Paragraph 32, Absatz 2, StGB normierten Doppelverwertungsverbotes liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist es dem Gericht untersagt, Umstände, welche die Strafdrohung bestimmen, bei der Strafbemessung als erschwerend zu werten. Dieses Verbot steht indes, der Beschwerdeansicht zuwider, der Berücksichtigung der zweifachen Deliktsqualifikation und des langen Deliktszeitraumes als Erschwerungsumstände nicht entgegen. Zum einen ist dem in der Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 129, Ziffer eins, StGB gelegenen erhöhten Unrechtsgehalt des deliktischen Verhaltens und der dadurch begründeten höheren Strafbemessungsschuld bei der Sanktionsfindung entsprechend Rechnung zu tragen (Ebner in WK² Paragraph 33, Rz 2), zum anderen ist die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise schon bei einer einzigen Anlasstat möglich, sodass die zahlreichen Tatwiederholungen vom Schöffengericht zu Recht in Form des langen Tatzeitraums als erschwerend berücksichtigt wurden. Fehl geht aber auch die Kritik an der auf die eigenen Angaben des Berufungswerbers gestützten Annahme zweier einschlägiger Vorverurteilungen zu Freiheitsstrafen durch rumänische Gerichte, welche der Angeklagte im Ausmaß von jedenfalls fünf Jahren verbüßte (S 327/III; US 6). Denn abgesehen davon, dass diese Annahme durch die Mitteilung der Interpol Bukarest vom 28. Juni 2005 (S 261/III) insoweit bestätigt wurde, als B***** in den Jahren 1980 bis 2003 wegen Diebstahls wiederholt zu insgesamt mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden war, handelt es sich bei diesem Einwand lediglich um ein Berufungsvorbringen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.