Rechtssatz RS0108846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108846
Entscheidungsdatum
17.01.2017
Rechtssatz
Die Berücksichtigung eines langen Deliktszeitraumes als erschwerend verstößt auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot weil die längere Dauer eines strafbaren Verhaltens nicht von den Merkmalen des § 70 StGB umfasst ist.Die Berücksichtigung eines langen Deliktszeitraumes als erschwerend verstößt auch bei gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot weil die längere Dauer eines strafbaren Verhaltens nicht von den Merkmalen des Paragraph 70, StGB umfasst ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108846
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2017
Dokumentnummer
JJR_19971028_OGH0002_0110OS00124_9700000_001