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Entscheidung 11 Os 127/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Schlepperei/FPG, Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os127/25y

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Prof. Dr. Lässig und die Hofrätin und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schiener als Schriftführer in der Strafsache gegen J* A* und andere Angeklagte wegen Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 4 erster Fall FPG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten J* A*, * S* und H* A* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Juli 2025, GZ 95 Hv 19/25x-431.2, weiters über die Beschwerde des J* A* gegen einen zugleich gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit hier relevant wurden die Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil folgender strafbarer Handlungen schuldig erkannt, und zwar

J* A*

zweier Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und 4 erster Fall FPG (I/1/) sowie weiterer Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer eins und Absatz 4, erster Fall FPG (I/1/ bis I/4/, I/6/, I/8/ bis I/22/, I/25/ und I/26/) und nach Paragraph 114, Absatz eins, 3, Ziffer eins und 2, Absatz 4, erster Fall FPG (I/5/, I/7/, I/23/ und I/24/),

der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB (II/A/1/), nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (II/A/2/) und nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 StGB (II/A/4/),

des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 vierter Fall StGB (II/A/3/),

des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (II/C/1/),

des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (II/D/) und

der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (III/);

* S*

der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB (II/B/1/a/i/), nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (II/B/1/a/ii/) und nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 StGB (II/B/2/) als Beteiligte nach Paragraph 12, zweiter (II/B/2/) und dritter Fall StGB,

des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 vierter Fall StGB (II/B/1/b/) als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und

des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (II/C/2/);

H* A*

der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB (II/A/1/), nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (II/A/2/) und nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 StGB (II/A/4/),

des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 vierter Fall StGB (II/A/3/) und

des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (II/C/1/).

[1]                  Danach haben in W*

I/ J* A* von 2. August 2021 bis 15. Oktober 2023 als Mitglied einer im Urteil näher beschriebenen, auf Schleppungen ausgerichteten kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Ein- oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er im „Restaurant M*“ führend ein Hawala-Büro betrieb und über dieses den Zahlungsverkehr in Bezug auf zahlreiche im Urteil näher festgestellte Schleppungen – entweder persönlich oder durch Anweisungen an andere Personen – abwickelte, wobei er die Taten ab der dritten Tat gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) und in Ansehung der Taten zu I/5/, I/7/, I/23/ und I/24/ jeweils in Bezug auf mindestens drei Fremde beging;

II/ am 29. März 2024

A/ J* A* und H* A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter * Al*

1/ durch mehrere Faustschläge ins Gesicht und gegen den Kopf, durch Schlagen mit einem Gürtel und durch Knebeln eine Verletzung am Körper, nämlich mehrere Blutunterlaufungen im Gesicht, vorsätzlich zugefügt, wobei sie die Tat in verabredeter Verbindung zu dritt – mit S* – begingen,

2/ versucht, durch diese Handlung T* Al* eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen,

3/ im Anschluss daran den Genannten mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt, wodurch dieser besonders erniedrigt wurde, indem J* A* ihn am Boden fixierte, während H* A* ihm den Hals einer Flasche in den Anus einführte und S* den Vorgang filmte,

4/ anschließend den Genannten vorsätzlich am Körper verletzt, indem J* A* ihn weiter am Boden fixierte und H* A* ansetzte, ihm mit einer Gartenschere Zehennägel zu ziehen, wodurch er eine kleine blutende Wunde an der mittleren Zehe des rechten Fußes erlitt, wobei sie die Tat in verabredeter Verbindung zu dritt – mit S* – und unter Zufügung besonderer Qualen begingen;

B/ S*

1/ zur Ausführung der zu II/A/1/ und 2/ sowie zu II/A/3/ genannten strafbaren Handlungen beigetragen, indem sie den für Schläge verwendeten Gürtel (II/B/1/a/) sowie die Flasche für die Analpenetration holte und letzteres Geschehen filmte (II/B/1/b/),

2/ J* A* und H* A* zur strafbaren Handlung zu II/A/4/ bestimmt, indem sie die Gartenschere holte und die beiden zur Tathandlung aufforderte;

C/ J* A*, S* und H* A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter T* Al* mit Gewalt, nämlich durch die zu II/A/ und II/B/ beschriebenen Taten und entsprechende Aufforderungen zur Preisgabe von Informationen über den Verbleib verschwundenen Geldes und zum Gestehen eines darauf bezogenen Diebstahls genötigt, wobei sie den Genannten durch diese Mittel längere Zeit (mehrere Stunden) hindurch in einen qualvollen Zustand versetzten;

D/ J* A* T* Al* anschließend durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Anzeige des Tatgeschehens bei der Polizei genötigt, indem er äußerte, ihn und seine Kinder im Fall einer Anzeige zu töten;

III/ J* A* von 1. April bis 10. Mai 2024 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen Impfpass, einen Leihvertrag, einen Zulassungsschein und zwei Kennzeichen des T* Al* mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er den Pkw des Genannten, in bzw an welchem sich die bezeichneten Urkunden befanden, eigenmächtig an sich nahm.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richten sich die von J* A* auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und „9“ StPO, von S* auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 11 StPO und von H* A* auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J* A*:

[3] Zu II/A/3/ macht die Mängelrüge geltend, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien nicht oder nur offenbar unzureichend begründet worden (Ziffer 5, vierter Fall).

[4]           Ihr zuwider ist deren Ableitung (auch in Ansehung der normativen Tatbestandsmerkmale „dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung“ und „Erniedrigung in besonderer Weise“) aus dem objektiven Tatgeschehen – der von mehreren Personen mit Gewalt erzwungenen und gefilmten Penetration des Anus des Opfers mit einer Flasche (US 45 f, 79) – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).

[5] Entgegen der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) bedurfte die Mutmaßung des Zeugen * B*, wonach er dem Opfer „die Geschichte nicht wirklich geglaubt“ habe, keiner Erörterung (RIS-Justiz RS0097573, RS0097545).

Die Aussagen des Opfers sowie der Zeugen B* und * N* zu deren Sinneswahrnehmungen, darunter auch die zwischen diesen Deponaten bestehenden Widersprüche, wurden von den Tatrichtern sehr wohl gewürdigt (US 74 f). Zu einer Detailanalyse einzelner Passagen dieser Aussagen waren sie nicht verpflichtet (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; RIS-Justiz RS0106295 [insb T15], RS0098778).

[6] Gestützt auf „Z 9“ bringt die Beschwerde zu I/1/, 3/, 8/, 10/, 11/, 4/, 17/ bis 19/ und 23/ bis 26/ vor, nach den Feststellungen seien die Tathandlungen des Nichtigkeitswerbers (Auszahlung von Schlepperlöhnen) zeitlich nach den Deliktsvollendungen (den vollendeten Schleppungen der Schleppungswilligen in das Bundesgebiet) gelegen. Deshalb liege kein „Fördern“ solcher Schleppungen im Sinn des Paragraph 114, Absatz eins, FPG vor.

[7]                  Indem sie jedoch die Feststellungen zur Kausalität des vom Beschwerdeführer betriebenen Hawala-Systems „für die Durchführung jeder Schleppung“ (US 23) sowie die Konstatierungen unberücksichtigt lässt, dass in den angesprochenen Fällen nachträglicher Auszahlung von Schlepperlöhnen die „Organisatoren der Schleppung im Vertrauen und Wissen“ über „die in diesen Fällen erfolgte Zurverfügungstellung […] des maßgeblichen Zahlungssystem[s]“ „überhaupt erst deshalb die Durchführung der Schleppung veranlassten“ (US 34 f) und dass „er jedoch im Vorfeld durch das im 'Restaurant M*' betriebene Geldbüro das für das Schlepperwesen maßgebliche Zahlungssystem zur Verfügung stellte“ (US 61), ist sie nicht prozessordnungskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten S*:

[8] Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) reklamiert, die Urteilsverkündung wäre „gerade nicht öffentlich“ erfolgt, weil sich „[e]ine entsprechende gegenteilige Protokollierung“ nicht finde.

[9]                  Nach der zitierten Protokollstelle zog sich das Schöffengericht um 13:36 Uhr zur Beratung zurück. Nach dem Wiedererscheinen um 14:30 Uhr verkündete die Vorsitzende das Urteil (ON 431.1, 39).

[10] Die Rüge, die eine Beschlussfassung im Sinn des Paragraph 229, Absatz 2, StPO nicht behauptet, verkennt, dass die Zurückziehung des Senats zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer (Paragraph 257, StPO) keinen (auch keinen faktischen) Ausschluss der Öffentlichkeit von der – unter diesem Aspekt die nachfolgende Urteilsverkündung (Paragraph 268, StPO) miteinschließenden (Danek/Mann, WK-StPO Vor Paragraphen 228 –, 279, Rz 2/2; 12 Os 80/23s [Rz 8]) – Hauptverhandlung darstellt vergleiche RIS-Justiz RS0128996 [T1]). Das allfällige Unterbleiben eines – hier ohnedies erfolgten vergleiche ON 1.298 [Amtsvermerk der Vorsitzenden] und ON 453 [Gegenausführung der Staatsanwaltschaft]) – gesonderten Aufrufs zur Urteilsverkündung würde keine Nichtigkeit bewirken (14 Os 98/16t; 11 Os 17/23v [Rz 4]; 12 Os 78/25z [Rz 4]; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 239, Rz 8/1).

[11] Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zu II/B/1/b/ und /2 behauptet, die Tatrichter hätten sich nicht mit den Deponaten des Opfers samt allfälliger darin enthaltener Widersprüche zur angeblichen Rolle des Zeugen Z* Na* auseinandergesetzt, ist sie auf die diesbezügliche Erörterung auf US 73 zu verweisen. Auch die Aussagen der Zeugen N*, Na* und B* wurden gewürdigt (US 73 ff).

[12]                Im Übrigen führt die Beschwerde zu II/B/ und II/C/2/ einzelne Passagen der – von den Tatrichtern in ihrer Gesamtheit (einschließlich der im Ermittlungsverfahren abgelegten Deponate) gewürdigten (US 72 f) – Aussage des Opfers in der Hauptverhandlung ins Treffen, bewertet diese sowie Teile der Aussagen der Angeklagten und anderer Zeugen eigenständig und bringt zusammengefasst vor, „die getroffenen Feststellungen“ ließen sich „auch unter Berücksichtigung der freien Beweiswürdigung nicht schlüssig aus dem Beweisverfahren ableiten“ und seien „auch nicht in nachvollziehbarer Weise mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen“.

[13] Damit zeigt sie keinen Begründungsmangel auf, sondern versucht, die Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen.

[14] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) kritisiert, das Schöffengericht habe die Art der Tatbegehung als erschwerend herangezogen, obwohl die Qualifikationen nach Paragraph 201, Absatz 2, vierter Fall, Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StGB angenommen worden seien.

[15] Dem ist zu erwidern, dass jede – auch eine Qualifikationen erfüllende – Tat im Rahmen allgemeiner Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) zu gewichten ist vergleiche RIS-Justiz RS0090678; Riffel in WK² StGB Paragraph 32, Rz 95). Nichts anderes hat das Schöffengericht hier gemacht, indem es bei dieser Gewichtung die Art der Tatbegehung, darunter auch die Anwendung folterähnlicher Praktiken, berücksichtigte (US 96 f). Ein Nichtigkeit begründender Umstand, etwa ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB), ist darin nicht zu erblicken.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H* A*:

[16] Auch die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) dieses Angeklagten bringt mit der Behauptung, das Schöffengericht habe „nach geheimer Urteilsberatung die Volksöffentlichkeit nicht wiederhergestellt“, keinen Nichtigkeit begründenden Ausschluss der Öffentlichkeit von der Urteilsverkündung zur Darstellung.

[17] Die (aus Ziffer 5, erster Fall ergriffene) Mängelrüge reklamiert einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot und eine unzureichende Begründung in Bezug auf die Erwägung der Tatrichter, bei den Zeugen vom Hörensagen B*, A* Al*, N* und K* sei zu berücksichtigen, dass ihnen die Erzählungen des Opfers „nicht als vernehmendes Organ zu Teil wurden, sie sohin etwaigen Details wie etwa der Rollenverteilung notorisch nur untergeordnete Aufmerksamkeit schenkten […]“ (US 75).

[18] Dieses Vorbringen bezieht sich auf keine Feststellung zu einer für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsache, die als gerichtsnotorisch beurteilt worden wäre, sondern auf beweiswürdigende Erwägungen des Schöffengerichts. Damit wird kein Nichtigkeitsgrund angesprochen, und zwar weder in Hinsicht auf das Überraschungsverbot (RIS-Justiz RS0120025 [T4, T5]) noch unter dem Aspekt unzureichender Begründung vergleiche 15 Os 76/25b [Rz 13]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.128).

[19] Die auf Ziffer 9, Litera a, gestützte Rüge bringt vor, die Feststellungen zu II/A/3/ brächten nicht zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer die Überwindung eines Widerstands des Opfers gegen das Einführen der Flasche in dessen Anus in seinen Vorsatz aufgenommen gehabt hätte, weshalb „schon das Grunddelikt des Paragraph 201, Absatz eins, StGB nicht erfüllt“ und „der Angeklagte in diesem Punkt freizusprechen“ sei.

[20] Mit dieser bloßen Behauptung legt sie jedoch nicht prozessförmig dar vergleiche RIS-Justiz RS0099620), warum die Konstatierung, „[d]er Erstangeklagte J* A* und der Drittangeklagte H* A* wussten und wollten im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter durch das Setzen auf die Brust des T* Al* sowie das dadurch bewirkte Fixieren am Boden, nicht unerhebliche physische Kraft anwenden, sohin Gewalt einsetzen und so den ernst gemeinten Widerstand des T* Al* brechen, und ihn dadurch gegen seinen Willen zur Duldung der Penetration seines Anus mit einer Flasche, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zwingen“ (US 45), die kritisierte Subsumtion nicht tragen sollte.

[21] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[22] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[23] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146304

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00127.25Y.1216.000

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20251216_OGH0002_0110OS00127_25Y0000_000