[2] Dagegen richten sich die von J* A* auf § 281 Abs 1 Z 5 und „9“ StPO, von S* auf § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 11 StPO und von H* A* auf § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. [2] Dagegen richten sich die von J* A* auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und „9“ StPO, von S* auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 11 StPO und von H* A* auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J* A*:
[3] Zu II/A/3/ macht die Mängelrüge geltend, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien nicht oder nur offenbar unzureichend begründet worden (Z 5 vierter Fall). [3] Zu II/A/3/ macht die Mängelrüge geltend, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien nicht oder nur offenbar unzureichend begründet worden (Ziffer 5, vierter Fall).
[4] Ihr zuwider ist deren Ableitung (auch in Ansehung der normativen Tatbestandsmerkmale „dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung“ und „Erniedrigung in besonderer Weise“) aus dem objektiven Tatgeschehen – der von mehreren Personen mit Gewalt erzwungenen und gefilmten Penetration des Anus des Opfers mit einer Flasche (US 45 f, 79) – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
[5] Entgegen der weiteren Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) bedurfte die Mutmaßung des Zeugen * B*, wonach er dem Opfer „die Geschichte nicht wirklich geglaubt“ habe, keiner Erörterung (RIS-Justiz RS0097573, RS0097545). [5] Entgegen der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) bedurfte die Mutmaßung des Zeugen * B*, wonach er dem Opfer „die Geschichte nicht wirklich geglaubt“ habe, keiner Erörterung (RIS-Justiz RS0097573, RS0097545).
Die Aussagen des Opfers sowie der Zeugen B* und * N* zu deren Sinneswahrnehmungen, darunter auch die zwischen diesen Deponaten bestehenden Widersprüche, wurden von den Tatrichtern sehr wohl gewürdigt (US 74 f). Zu einer Detailanalyse einzelner Passagen dieser Aussagen waren sie nicht verpflichtet (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0106295 [insb T15], RS0098778).Die Aussagen des Opfers sowie der Zeugen B* und * N* zu deren Sinneswahrnehmungen, darunter auch die zwischen diesen Deponaten bestehenden Widersprüche, wurden von den Tatrichtern sehr wohl gewürdigt (US 74 f). Zu einer Detailanalyse einzelner Passagen dieser Aussagen waren sie nicht verpflichtet (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; RIS-Justiz RS0106295 [insb T15], RS0098778).
[6] Gestützt auf „Z 9“ bringt die Beschwerde zu I/1/, 3/, 8/, 10/, 11/, 4/, 17/ bis 19/ und 23/ bis 26/ vor, nach den Feststellungen seien die Tathandlungen des Nichtigkeitswerbers (Auszahlung von Schlepperlöhnen) zeitlich nach den Deliktsvollendungen (den vollendeten Schleppungen der Schleppungswilligen in das Bundesgebiet) gelegen. Deshalb liege kein „Fördern“ solcher Schleppungen im Sinn des § 114 Abs 1 FPG vor. [6] Gestützt auf „Z 9“ bringt die Beschwerde zu I/1/, 3/, 8/, 10/, 11/, 4/, 17/ bis 19/ und 23/ bis 26/ vor, nach den Feststellungen seien die Tathandlungen des Nichtigkeitswerbers (Auszahlung von Schlepperlöhnen) zeitlich nach den Deliktsvollendungen (den vollendeten Schleppungen der Schleppungswilligen in das Bundesgebiet) gelegen. Deshalb liege kein „Fördern“ solcher Schleppungen im Sinn des Paragraph 114, Absatz eins, FPG vor.
[7] Indem sie jedoch die Feststellungen zur Kausalität des vom Beschwerdeführer betriebenen Hawala-Systems „für die Durchführung jeder Schleppung“ (US 23) sowie die Konstatierungen unberücksichtigt lässt, dass in den angesprochenen Fällen nachträglicher Auszahlung von Schlepperlöhnen die „Organisatoren der Schleppung im Vertrauen und Wissen“ über „die in diesen Fällen erfolgte Zurverfügungstellung […] des maßgeblichen Zahlungssystem[s]“ „überhaupt erst deshalb die Durchführung der Schleppung veranlassten“ (US 34 f) und dass „er jedoch im Vorfeld durch das im 'Restaurant M*' betriebene Geldbüro das für das Schlepperwesen maßgebliche Zahlungssystem zur Verfügung stellte“ (US 61), ist sie nicht prozessordnungskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten S*:
[8] Die Verfahrensrüge (Z 3) reklamiert, die Urteilsverkündung wäre „gerade nicht öffentlich“ erfolgt, weil sich „[e]ine entsprechende gegenteilige Protokollierung“ nicht finde. [8] Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) reklamiert, die Urteilsverkündung wäre „gerade nicht öffentlich“ erfolgt, weil sich „[e]ine entsprechende gegenteilige Protokollierung“ nicht finde.
[9] Nach der zitierten Protokollstelle zog sich das Schöffengericht um 13:36 Uhr zur Beratung zurück. Nach dem Wiedererscheinen um 14:30 Uhr verkündete die Vorsitzende das Urteil (ON 431.1, 39).
[10] Die Rüge, die eine Beschlussfassung im Sinn des § 229 Abs 2 StPO nicht behauptet, verkennt, dass die Zurückziehung des Senats zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer (§ 257 StPO) keinen (auch keinen faktischen) Ausschluss der Öffentlichkeit von der – unter diesem Aspekt die nachfolgende Urteilsverkündung (§ 268 StPO) miteinschließenden (Danek/Mann, WK-StPO Vor §§ 228–279 Rz 2/2; 12 Os 80/23s [Rz 8]) – Hauptverhandlung darstellt (vgl RIS-Justiz RS0128996 [T1]). Das allfällige Unterbleiben eines – hier ohnedies erfolgten (vgl ON 1.298 [Amtsvermerk der Vorsitzenden] und ON 453 [Gegenausführung der Staatsanwaltschaft]) – gesonderten Aufrufs zur Urteilsverkündung würde keine Nichtigkeit bewirken (14 Os 98/16t; 11 Os 17/23v [Rz 4]; 12 Os 78/25z [Rz 4]; Danek/Mann, WK-StPO § 239 Rz 8/1). [10] Die Rüge, die eine Beschlussfassung im Sinn des Paragraph 229, Absatz 2, StPO nicht behauptet, verkennt, dass die Zurückziehung des Senats zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer (Paragraph 257, StPO) keinen (auch keinen faktischen) Ausschluss der Öffentlichkeit von der – unter diesem Aspekt die nachfolgende Urteilsverkündung (Paragraph 268, StPO) miteinschließenden (Danek/Mann, WK-StPO Vor Paragraphen 228 –, 279, Rz 2/2; 12 Os 80/23s [Rz 8]) – Hauptverhandlung darstellt vergleiche RIS-Justiz RS0128996 [T1]). Das allfällige Unterbleiben eines – hier ohnedies erfolgten vergleiche ON 1.298 [Amtsvermerk der Vorsitzenden] und ON 453 [Gegenausführung der Staatsanwaltschaft]) – gesonderten Aufrufs zur Urteilsverkündung würde keine Nichtigkeit bewirken (14 Os 98/16t; 11 Os 17/23v [Rz 4]; 12 Os 78/25z [Rz 4]; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 239, Rz 8/1).
[11] Soweit die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zu II/B/1/b/ und /2 behauptet, die Tatrichter hätten sich nicht mit den Deponaten des Opfers samt allfälliger darin enthaltener Widersprüche zur angeblichen Rolle des Zeugen Z* Na* auseinandergesetzt, ist sie auf die diesbezügliche Erörterung auf US 73 zu verweisen. Auch die Aussagen der Zeugen N*, Na* und B* wurden gewürdigt (US 73 ff). [11] Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zu II/B/1/b/ und /2 behauptet, die Tatrichter hätten sich nicht mit den Deponaten des Opfers samt allfälliger darin enthaltener Widersprüche zur angeblichen Rolle des Zeugen Z* Na* auseinandergesetzt, ist sie auf die diesbezügliche Erörterung auf US 73 zu verweisen. Auch die Aussagen der Zeugen N*, Na* und B* wurden gewürdigt (US 73 ff).
[12] Im Übrigen führt die Beschwerde zu II/B/ und II/C/2/ einzelne Passagen der – von den Tatrichtern in ihrer Gesamtheit (einschließlich der im Ermittlungsverfahren abgelegten Deponate) gewürdigten (US 72 f) – Aussage des Opfers in der Hauptverhandlung ins Treffen, bewertet diese sowie Teile der Aussagen der Angeklagten und anderer Zeugen eigenständig und bringt zusammengefasst vor, „die getroffenen Feststellungen“ ließen sich „auch unter Berücksichtigung der freien Beweiswürdigung nicht schlüssig aus dem Beweisverfahren ableiten“ und seien „auch nicht in nachvollziehbarer Weise mit dem Akteninhalt in Einklang zu bringen“.
[13] Damit zeigt sie keinen Begründungsmangel auf, sondern versucht, die Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen. [13] Damit zeigt sie keinen Begründungsmangel auf, sondern versucht, die Beweiswürdigung der Tatrichter (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen.
[14] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) kritisiert, das Schöffengericht habe die Art der Tatbegehung als erschwerend herangezogen, obwohl die Qualifikationen nach § 201 Abs 2 vierter Fall, § 84 Abs 5 Z 2 und 3 sowie § 106 Abs 1 Z 2 StGB angenommen worden seien. [14] Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) kritisiert, das Schöffengericht habe die Art der Tatbegehung als erschwerend herangezogen, obwohl die Qualifikationen nach Paragraph 201, Absatz 2, vierter Fall, Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StGB angenommen worden seien.
[15] Dem ist zu erwidern, dass jede – auch eine Qualifikationen erfüllende – Tat im Rahmen allgemeiner Strafbemessung (§ 32 Abs 3 StGB) zu gewichten ist (vgl RIS-Justiz RS0090678; Riffel in WK² StGB § 32 Rz 95). Nichts anderes hat das Schöffengericht hier gemacht, indem es bei dieser Gewichtung die Art der Tatbegehung, darunter auch die Anwendung folterähnlicher Praktiken, berücksichtigte (US 96 f). Ein Nichtigkeit begründender Umstand, etwa ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), ist darin nicht zu erblicken. [15] Dem ist zu erwidern, dass jede – auch eine Qualifikationen erfüllende – Tat im Rahmen allgemeiner Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) zu gewichten ist vergleiche RIS-Justiz RS0090678; Riffel in WK² StGB Paragraph 32, Rz 95). Nichts anderes hat das Schöffengericht hier gemacht, indem es bei dieser Gewichtung die Art der Tatbegehung, darunter auch die Anwendung folterähnlicher Praktiken, berücksichtigte (US 96 f). Ein Nichtigkeit begründender Umstand, etwa ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB), ist darin nicht zu erblicken.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H* A*:
[16] Auch die Verfahrensrüge (Z 3) dieses Angeklagten bringt mit der Behauptung, das Schöffengericht habe „nach geheimer Urteilsberatung die Volksöffentlichkeit nicht wiederhergestellt“, keinen Nichtigkeit begründenden Ausschluss der Öffentlichkeit von der Urteilsverkündung zur Darstellung. [16] Auch die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) dieses Angeklagten bringt mit der Behauptung, das Schöffengericht habe „nach geheimer Urteilsberatung die Volksöffentlichkeit nicht wiederhergestellt“, keinen Nichtigkeit begründenden Ausschluss der Öffentlichkeit von der Urteilsverkündung zur Darstellung.
[17] Die (aus Z 5 erster Fall ergriffene) Mängelrüge reklamiert einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot und eine unzureichende Begründung in Bezug auf die Erwägung der Tatrichter, bei den Zeugen vom Hörensagen B*, A* Al*, N* und K* sei zu berücksichtigen, dass ihnen die Erzählungen des Opfers „nicht als vernehmendes Organ zu Teil wurden, sie sohin etwaigen Details wie etwa der Rollenverteilung notorisch nur untergeordnete Aufmerksamkeit schenkten […]“ (US 75). [17] Die (aus Ziffer 5, erster Fall ergriffene) Mängelrüge reklamiert einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot und eine unzureichende Begründung in Bezug auf die Erwägung der Tatrichter, bei den Zeugen vom Hörensagen B*, A* Al*, N* und K* sei zu berücksichtigen, dass ihnen die Erzählungen des Opfers „nicht als vernehmendes Organ zu Teil wurden, sie sohin etwaigen Details wie etwa der Rollenverteilung notorisch nur untergeordnete Aufmerksamkeit schenkten […]“ (US 75).
[18] Dieses Vorbringen bezieht sich auf keine Feststellung zu einer für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsache, die als gerichtsnotorisch beurteilt worden wäre, sondern auf beweiswürdigende Erwägungen des Schöffengerichts. Damit wird kein Nichtigkeitsgrund angesprochen, und zwar weder in Hinsicht auf das Überraschungsverbot (RIS-Justiz RS0120025 [T4, T5]) noch unter dem Aspekt unzureichender Begründung (vgl 15 Os 76/25b [Rz 13]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.128). [18] Dieses Vorbringen bezieht sich auf keine Feststellung zu einer für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsache, die als gerichtsnotorisch beurteilt worden wäre, sondern auf beweiswürdigende Erwägungen des Schöffengerichts. Damit wird kein Nichtigkeitsgrund angesprochen, und zwar weder in Hinsicht auf das Überraschungsverbot (RIS-Justiz RS0120025 [T4, T5]) noch unter dem Aspekt unzureichender Begründung vergleiche 15 Os 76/25b [Rz 13]; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.128).
[19] Die auf Z 9 lit a gestützte Rüge bringt vor, die Feststellungen zu II/A/3/ brächten nicht zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer die Überwindung eines Widerstands des Opfers gegen das Einführen der Flasche in dessen Anus in seinen Vorsatz aufgenommen gehabt hätte, weshalb „schon das Grunddelikt des § 201 Abs 1 StGB nicht erfüllt“ und „der Angeklagte in diesem Punkt freizusprechen“ sei. [19] Die auf Ziffer 9, Litera a, gestützte Rüge bringt vor, die Feststellungen zu II/A/3/ brächten nicht zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer die Überwindung eines Widerstands des Opfers gegen das Einführen der Flasche in dessen Anus in seinen Vorsatz aufgenommen gehabt hätte, weshalb „schon das Grunddelikt des Paragraph 201, Absatz eins, StGB nicht erfüllt“ und „der Angeklagte in diesem Punkt freizusprechen“ sei.
[20] Mit dieser bloßen Behauptung legt sie jedoch nicht prozessförmig dar (vgl RIS-Justiz RS0099620), warum die Konstatierung, „[d]er Erstangeklagte J* A* und der Drittangeklagte H* A* wussten und wollten im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter durch das Setzen auf die Brust des T* Al* sowie das dadurch bewirkte Fixieren am Boden, nicht unerhebliche physische Kraft anwenden, sohin Gewalt einsetzen und so den ernst gemeinten Widerstand des T* Al* brechen, und ihn dadurch gegen seinen Willen zur Duldung der Penetration seines Anus mit einer Flasche, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zwingen“ (US 45), die kritisierte Subsumtion nicht tragen sollte. [20] Mit dieser bloßen Behauptung legt sie jedoch nicht prozessförmig dar vergleiche RIS-Justiz RS0099620), warum die Konstatierung, „[d]er Erstangeklagte J* A* und der Drittangeklagte H* A* wussten und wollten im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter durch das Setzen auf die Brust des T* Al* sowie das dadurch bewirkte Fixieren am Boden, nicht unerhebliche physische Kraft anwenden, sohin Gewalt einsetzen und so den ernst gemeinten Widerstand des T* Al* brechen, und ihn dadurch gegen seinen Willen zur Duldung der Penetration seines Anus mit einer Flasche, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zwingen“ (US 45), die kritisierte Subsumtion nicht tragen sollte.
[21] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [21] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[22] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [22] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[23] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [23] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.