Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 3 und Z 9 lit b StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 9, Litera b, StPO.
Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet einen Verstoß gegen § 252 Abs 1 StPO durch Übergehen der Verwahrung des Verteidigers gegen die Verlesung der Angaben des Opfers vor der Sicherheitsbehörde (vgl ON 21 S 11). Der Beschwerdeführer lässt jedoch außer Acht, dass der Zeuge F***** H***** nach seiner Vernehmung durch die Polizei (ON 2 S 11 ff) kontradiktorisch (§ 165 StPO) - unter Einbeziehung seiner gesamten früheren Aussage - vernommen wurde und er dabei erklärte, in der Hauptverhandlung von seiner „Aussagebefreiung“ nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO Gebrauch machen zu wollen (ON 12 S 3).Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) behauptet einen Verstoß gegen Paragraph 252, Absatz eins, StPO durch Übergehen der Verwahrung des Verteidigers gegen die Verlesung der Angaben des Opfers vor der Sicherheitsbehörde vergleiche ON 21 S 11). Der Beschwerdeführer lässt jedoch außer Acht, dass der Zeuge F***** H***** nach seiner Vernehmung durch die Polizei (ON 2 S 11 ff) kontradiktorisch (Paragraph 165, StPO) - unter Einbeziehung seiner gesamten früheren Aussage - vernommen wurde und er dabei erklärte, in der Hauptverhandlung von seiner „Aussagebefreiung“ nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO Gebrauch machen zu wollen (ON 12 S 3).
Hatten aber die Beteiligten Gelegenheit, an einer gerichtlichen Vernehmung eines die Aussage berechtigt verweigernden Zeugen teilzunehmen (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO), dürfen nicht nur dieses Protokoll über die Zeugenvernehmung verlesen werden, sondern auch alle anderen (vorangehenden) gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokolle sowie amtlichen Schriftstücke und technischen Aufzeichnungen über die Vernehmung dieses Zeugen, auch wenn (damals) noch keine Möglichkeit bestand, sich daran zu beteiligen. Es genügt, wenn bei der späteren Vernehmung, die vorangehenden Aussagen und Protokolle mit dem Zeugen erörtert werden konnten (13 Os 113/94, SSt 62/25, RIS-Justiz RS0098173; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 95).Hatten aber die Beteiligten Gelegenheit, an einer gerichtlichen Vernehmung eines die Aussage berechtigt verweigernden Zeugen teilzunehmen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO), dürfen nicht nur dieses Protokoll über die Zeugenvernehmung verlesen werden, sondern auch alle anderen (vorangehenden) gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokolle sowie amtlichen Schriftstücke und technischen Aufzeichnungen über die Vernehmung dieses Zeugen, auch wenn (damals) noch keine Möglichkeit bestand, sich daran zu beteiligen. Es genügt, wenn bei der späteren Vernehmung, die vorangehenden Aussagen und Protokolle mit dem Zeugen erörtert werden konnten (13 Os 113/94, SSt 62/25, RIS-Justiz RS0098173; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 95).
Die umfangreichen Ausführungen der Rechtsrüge (Z 9 lit b), die die Anwendung des § 16 StGB anstreben, weil dem Rechtsmittelwerber „die Ausführungshandlung, nämlich mit der Hand den Penis des mj F***** H***** zu berühren, möglich gewesen wäre“, entfernen sich von den gerade in diesem Punkt entgegenstehenden Sachverhaltsannahmen der Tatrichter: Diese stellten nämlich fest, dass es dem Angeklagten nicht mehr möglich war, seine Hand tatplangemäß zum Penis des Opfers weiter zu führen und er von seinem Vorhaben Abstand nehmen musste, weil sich der Bub auf den Bauch drehte (US 6). Die abstrakte Argumentation zur Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch verfehlt somit den gesetzlich vorgesehenen Bezugspunkt und entzieht sich daher einer Erledigung iSd §§ 285c Abs 2, 286 ff StPO. Der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 Satz 2 erster Fall StPO) sei daran erinnert, dass freiwilliger Rücktritt bei einem erfolglosen Versuch ausscheidet (RIS-Justiz RS0090338; 14 Os 41/02, SSt 64/90).Die umfangreichen Ausführungen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die die Anwendung des Paragraph 16, StGB anstreben, weil dem Rechtsmittelwerber „die Ausführungshandlung, nämlich mit der Hand den Penis des mj F***** H***** zu berühren, möglich gewesen wäre“, entfernen sich von den gerade in diesem Punkt entgegenstehenden Sachverhaltsannahmen der Tatrichter: Diese stellten nämlich fest, dass es dem Angeklagten nicht mehr möglich war, seine Hand tatplangemäß zum Penis des Opfers weiter zu führen und er von seinem Vorhaben Abstand nehmen musste, weil sich der Bub auf den Bauch drehte (US 6). Die abstrakte Argumentation zur Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch verfehlt somit den gesetzlich vorgesehenen Bezugspunkt und entzieht sich daher einer Erledigung iSd Paragraphen 285 c, Absatz 2, 286, ff StPO. Der Vollständigkeit halber (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 erster Fall StPO) sei daran erinnert, dass freiwilliger Rücktritt bei einem erfolglosen Versuch ausscheidet (RIS-Justiz RS0090338; 14 Os 41/02, SSt 64/90).
Zur Nichtanwendung des § 43a „Abs 1“ (gemeint: Abs 3) StGB durch das Erstgericht bleibt anzumerken, dass entgegen der im Urteil erkennbar vertretenen Meinung (US 11) die Strafaussprüche zweier Urteile auch bei Anwendung von § 31 StGB selbständig bleiben und - etwa für die Anwendung teilbedingter Strafnachsicht - getrennt zu betrachten sind (RIS-Justiz RS0090683; 15 Os 132/98 mwN; Fabrizy, StGB10 § 31 Rz 13; Ratz in WK² § 31 Rz 7). Die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Strafausspruchs (§ 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO, vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 677, 691, 724) bedurfte allerdings fallbezogen mangels erkennbaren Nachteils für den Angeklagten keines amtswegigen Aufgreifens, verweigerten doch die Tatrichter die Rechtswohltat des § 43a Abs 3 StGB überdies aus als unübersteiglich eingeschätzten generalpräventiven Gründen.Zur Nichtanwendung des Paragraph 43 a, „Abs 1“ (gemeint: Absatz 3,) StGB durch das Erstgericht bleibt anzumerken, dass entgegen der im Urteil erkennbar vertretenen Meinung (US 11) die Strafaussprüche zweier Urteile auch bei Anwendung von Paragraph 31, StGB selbständig bleiben und - etwa für die Anwendung teilbedingter Strafnachsicht - getrennt zu betrachten sind (RIS-Justiz RS0090683; 15 Os 132/98 mwN; Fabrizy, StGB10 Paragraph 31, Rz 13; Ratz in WK² Paragraph 31, Rz 7). Die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Strafausspruchs (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO, vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 677, 691, 724) bedurfte allerdings fallbezogen mangels erkennbaren Nachteils für den Angeklagten keines amtswegigen Aufgreifens, verweigerten doch die Tatrichter die Rechtswohltat des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB überdies aus als unübersteiglich eingeschätzten generalpräventiven Gründen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.