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Entscheidung 11 Os 128/10y×

Entscheidung 11 Os 128/10y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os128/10y

Entscheidungsdatum

19.10.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian K***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 13. Juli 2010, GZ 38 Hv 65/10s-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian K***** des Verbrechens des (versuchten) sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB (1) und des Vergehens des (versuchten) Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraphen 15, 212, Absatz eins, Ziffer eins, (richtig: Ziffer 2, - in diesem Sinne US 10; zur rechtlichen Gleichwertigkeit vergleiche Philipp in WK² Paragraph 212, Rz 2) StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in den Jahren 2007 aus 2008, in M*****

1) außer dem Fall des Paragraph 206, Absatz eins, StGB eine geschlechtliche Handlung an dem am 8. Juli 1997 geborenen und somit unmündigen F***** H***** vorzunehmen versucht, indem er seine Hand unter dessen Unterhose schob, mit der Hand über dessen Leistengegend in Richtung dessen Penis fuhr und so versuchte, diesen zu berühren;

2) durch die zu Pkt 1 dargestellte Tat mit einer unmündigen Person, welche seiner Aufsicht unterstand, nämlich dem am 8. Juli 1997 geborenen F***** H***** unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesem eine geschlechtliche Handlung vorzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 9, Litera b, StPO.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) behauptet einen Verstoß gegen Paragraph 252, Absatz eins, StPO durch Übergehen der Verwahrung des Verteidigers gegen die Verlesung der Angaben des Opfers vor der Sicherheitsbehörde vergleiche ON 21 S 11). Der Beschwerdeführer lässt jedoch außer Acht, dass der Zeuge F***** H***** nach seiner Vernehmung durch die Polizei (ON 2 S 11 ff) kontradiktorisch (Paragraph 165, StPO) - unter Einbeziehung seiner gesamten früheren Aussage - vernommen wurde und er dabei erklärte, in der Hauptverhandlung von seiner „Aussagebefreiung“ nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO Gebrauch machen zu wollen (ON 12 S 3).

Hatten aber die Beteiligten Gelegenheit, an einer gerichtlichen Vernehmung eines die Aussage berechtigt verweigernden Zeugen teilzunehmen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO), dürfen nicht nur dieses Protokoll über die Zeugenvernehmung verlesen werden, sondern auch alle anderen (vorangehenden) gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokolle sowie amtlichen Schriftstücke und technischen Aufzeichnungen über die Vernehmung dieses Zeugen, auch wenn (damals) noch keine Möglichkeit bestand, sich daran zu beteiligen. Es genügt, wenn bei der späteren Vernehmung, die vorangehenden Aussagen und Protokolle mit dem Zeugen erörtert werden konnten (13 Os 113/94, SSt 62/25, RIS-Justiz RS0098173; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 95).

Die umfangreichen Ausführungen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die die Anwendung des Paragraph 16, StGB anstreben, weil dem Rechtsmittelwerber „die Ausführungshandlung, nämlich mit der Hand den Penis des mj F***** H***** zu berühren, möglich gewesen wäre“, entfernen sich von den gerade in diesem Punkt entgegenstehenden Sachverhaltsannahmen der Tatrichter: Diese stellten nämlich fest, dass es dem Angeklagten nicht mehr möglich war, seine Hand tatplangemäß zum Penis des Opfers weiter zu führen und er von seinem Vorhaben Abstand nehmen musste, weil sich der Bub auf den Bauch drehte (US 6). Die abstrakte Argumentation zur Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch verfehlt somit den gesetzlich vorgesehenen Bezugspunkt und entzieht sich daher einer Erledigung iSd Paragraphen 285 c, Absatz 2, 286, ff StPO. Der Vollständigkeit halber (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 erster Fall StPO) sei daran erinnert, dass freiwilliger Rücktritt bei einem erfolglosen Versuch ausscheidet (RIS-Justiz RS0090338; 14 Os 41/02, SSt 64/90).

Zur Nichtanwendung des Paragraph 43 a, „Abs 1“ (gemeint: Absatz 3,) StGB durch das Erstgericht bleibt anzumerken, dass entgegen der im Urteil erkennbar vertretenen Meinung (US 11) die Strafaussprüche zweier Urteile auch bei Anwendung von Paragraph 31, StGB selbständig bleiben und - etwa für die Anwendung teilbedingter Strafnachsicht - getrennt zu betrachten sind (RIS-Justiz RS0090683; 15 Os 132/98 mwN; Fabrizy, StGB10 Paragraph 31, Rz 13; Ratz in WK² Paragraph 31, Rz 7). Die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Strafausspruchs (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO, vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 677, 691, 724) bedurfte allerdings fallbezogen mangels erkennbaren Nachteils für den Angeklagten keines amtswegigen Aufgreifens, verweigerten doch die Tatrichter die Rechtswohltat des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB überdies aus als unübersteiglich eingeschätzten generalpräventiven Gründen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E95625

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00128.10Y.1019.000

Im RIS seit

12.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2010

Dokumentnummer

JJT_20101019_OGH0002_0110OS00128_10Y0000_000

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