Rechtssatz RS0098173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098173
Entscheidungsdatum
19.10.2010
Rechtssatz
Hatten die Parteien Gelegenheit, sich an einer gerichtlichen Vernehmung eines (die Aussage berechtigt verweigernden) Zeugen zu beteiligen (§ 252 Abs 1 Z 2 a StPO), dann ist nicht nur dieses Protokoll über die Zeugenvernehmung zu verlesen, sondern es sind dann auch alle anderen (vorangehenden) gerichtlichen und sonstigen amtlichen (zB Polizeiprotokolle) Protokolle sowie amtlichen Schriftstücke, Gutachten und technischen Aufzeichnungen über die Vernehmung dieses Zeugen zu verlesen, auch wenn (damals) die Parteien noch keine Gelegenheit hatten, sich daran zu beteiligen. Es genügt wenn die Parteien bei der späteren Vernehmung die Möglichkeit hatten, die vorangehenden Aussagen und Protokolle mit dem Zeugen zu erörtern.Hatten die Parteien Gelegenheit, sich an einer gerichtlichen Vernehmung eines (die Aussage berechtigt verweigernden) Zeugen zu beteiligen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, a StPO), dann ist nicht nur dieses Protokoll über die Zeugenvernehmung zu verlesen, sondern es sind dann auch alle anderen (vorangehenden) gerichtlichen und sonstigen amtlichen (zB Polizeiprotokolle) Protokolle sowie amtlichen Schriftstücke, Gutachten und technischen Aufzeichnungen über die Vernehmung dieses Zeugen zu verlesen, auch wenn (damals) die Parteien noch keine Gelegenheit hatten, sich daran zu beteiligen. Es genügt wenn die Parteien bei der späteren Vernehmung die Möglichkeit hatten, die vorangehenden Aussagen und Protokolle mit dem Zeugen zu erörtern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0098173
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010
Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0130OS00113_9400000_002