Mit der vorliegenden Grundrechtsbeschwerde behauptet der Beschuldigte, im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein, dies indes zu Unrecht.
Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen nur dann eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, die die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand hat, in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Beschwerdegegenstand kann demnach nur ein richterlicher Akt sein , der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinn einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Unterlassung einer Rechtsbelehrung kann demnach nicht zum Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens gemacht werden. Insoweit war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen nur dann eine Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, die die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand hat, in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Beschwerdegegenstand kann demnach nur ein richterlicher Akt sein , der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinn einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage der Unterlassung einer Rechtsbelehrung kann demnach nicht zum Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens gemacht werden. Insoweit war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Aber auch in merito kommt ihr keine Berechtigung zu.
Die in der Beschwerde wiedergegebene, den dringenden Tatverdacht bestreitende Verantwortung des Beschuldigten ist Gegenstand der Voruntersuchung und nur ein Teil der bisher vorliegenden Beweisergebnisse.
Bei Prüfung des dringenden Tatverdachtes aber muß es für den - gesetzessystematisch jedweder Sachverhaltsermittlung enthobenen - Obersten Gerichtshof mit Rücksicht auf das aus seiner Position als höchste Instanz in Strafsachen resultierende Gewicht seiner Aussprüche eine wesentliche Maxime sein, jeglichen Anschein einer vorwegnehmenden Würdigung der die Verdachtsintensität tragenden Sachverhaltsprämissen zu vermeiden. Die ihm obliegende Überprüfung, ob der der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Beschluß unterstellte Sachverhalt in den bisherigen Verfahrensergebnissen Deckung findet (siehe 14 Os 63/93 = EvBl 1993/151), führte zum Ergebnis, daß das Oberlandesgericht Innsbruck auf der Basis der bisherigen Aktenlage den dringenden Tatverdacht im aufgezeigten Umfang annehmen konnte.
Aber auch das Beschwerdevorbringen, soweit es sich gegen die Annahme des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 StPO mit dem Vorbringen wendet, die absolute Höchstdauer dieses Haftgrundes sei bereits erreicht, ist nicht im Recht.Aber auch das Beschwerdevorbringen, soweit es sich gegen die Annahme des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2, StPO mit dem Vorbringen wendet, die absolute Höchstdauer dieses Haftgrundes sei bereits erreicht, ist nicht im Recht.
Zum einem war zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung die aus dem genannten Haftgrund höchstzulässige Dauer der Untersuchungshaft gemäß § 194 Abs 1 StPO noch nicht ausgeschöpft, zum anderen ist bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ausreichend, weswegen sich nach der ständigen Spruchpraxis des Obersten Gerichtshofes im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde die Prüfung erübrigt, ob noch weitere Haftgründe gegeben sind. Gegen die Annahme der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 StPO liegen aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Bedenken vor, sie wurden von der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt.Zum einem war zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung die aus dem genannten Haftgrund höchstzulässige Dauer der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 194, Absatz eins, StPO noch nicht ausgeschöpft, zum anderen ist bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ausreichend, weswegen sich nach der ständigen Spruchpraxis des Obersten Gerichtshofes im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde die Prüfung erübrigt, ob noch weitere Haftgründe gegeben sind. Gegen die Annahme der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 StPO liegen aber weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Bedenken vor, sie wurden von der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt.
Mit der zum Teil unzulässigen, zum Teil unbegründeten Grundrechtsbeschwerde war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu verfahren, wobei ein Kostenausspruch zu unterbleiben hatte (§ 8 GRBG).Mit der zum Teil unzulässigen, zum Teil unbegründeten Grundrechtsbeschwerde war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu verfahren, wobei ein Kostenausspruch zu unterbleiben hatte (Paragraph 8, GRBG).