Mit seiner rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer mit der eingehenden Begründung des dringenden Tatverdachtes nach § 278 Abs 1 StGB durch das Oberlandesgericht inhaltlich nicht auseinandersetzt, begründet Jan S***** die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit letztlich nur damit, dass wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 und Abs 3 StGB eine gerichtliche Voruntersuchung weder eingeleitet noch beantragt worden sei und somit der weiteren Anhaltung des Beschuldigten in Untersuchungshaft die Rechtsgrundlage fehle.Mit seiner rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer mit der eingehenden Begründung des dringenden Tatverdachtes nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB durch das Oberlandesgericht inhaltlich nicht auseinandersetzt, begründet Jan S***** die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit letztlich nur damit, dass wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins und Absatz 3, StGB eine gerichtliche Voruntersuchung weder eingeleitet noch beantragt worden sei und somit der weiteren Anhaltung des Beschuldigten in Untersuchungshaft die Rechtsgrundlage fehle.
Dabei übersieht er jedoch, dass der Anklagegrundsatz das Gericht nur hinsichtlich eines bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Lebenssachverhalts, nicht aber bezüglich dessen rechtlicher Subsumtion durch den Ankläger bindet. In concreto lag dem Antrag der Staatsanwaltschaft Graz auf Einleitung der Voruntersuchung vom 2. August 2003 (S 3 h/I) das in der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vom 1. August 2003 (ON 63) beschriebene, eingangs wiedergegebene Tatgeschehen zu Grunde, damit auch, dass Jan S***** verdächtig sei, als Mitglied einer österreichweit agierenden Tätergruppe, die auf die Begehung gewerbsmäßiger Betrugshandlungen ausgerichtet gewesen sei, gewerbsmäßig mehrere Personen betrügerisch am Vermögen geschädigt zu haben. Weil das Oberlandesgericht von diesem Sachverhaltssubstrat, welches eine Beteiligung als Mitglied einer kriminellen Organisation nach § 278 Abs 1 und Abs 3 StGB indiziert, ausging, setzte es sich über den Einleitungsantrag der Anklagebehörde nicht im Tatsächlichen hinweg, sondern nahm lediglich in zulässiger Weise eine gegenüber der rechtlichen Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft abweichende rechtliche Wertung vor.Dabei übersieht er jedoch, dass der Anklagegrundsatz das Gericht nur hinsichtlich eines bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen) Lebenssachverhalts, nicht aber bezüglich dessen rechtlicher Subsumtion durch den Ankläger bindet. In concreto lag dem Antrag der Staatsanwaltschaft Graz auf Einleitung der Voruntersuchung vom 2. August 2003 (S 3 h/I) das in der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vom 1. August 2003 (ON 63) beschriebene, eingangs wiedergegebene Tatgeschehen zu Grunde, damit auch, dass Jan S***** verdächtig sei, als Mitglied einer österreichweit agierenden Tätergruppe, die auf die Begehung gewerbsmäßiger Betrugshandlungen ausgerichtet gewesen sei, gewerbsmäßig mehrere Personen betrügerisch am Vermögen geschädigt zu haben. Weil das Oberlandesgericht von diesem Sachverhaltssubstrat, welches eine Beteiligung als Mitglied einer kriminellen Organisation nach Paragraph 278, Absatz eins und Absatz 3, StGB indiziert, ausging, setzte es sich über den Einleitungsantrag der Anklagebehörde nicht im Tatsächlichen hinweg, sondern nahm lediglich in zulässiger Weise eine gegenüber der rechtlichen Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft abweichende rechtliche Wertung vor.
Bei dieser Sach- und Rechtslage müssen sämtliche Beschwerdeeinwendungen ins Leere gehen.
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.