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Entscheidung 11 Os 13/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os13/04

Entscheidungsdatum

09.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Raul M***** G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Oktober 2003, GZ 032 Hv 135/03k-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Raul M***** G***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (1) und des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt,

weil er am 14. September 2003 in Wien Lucia Mo***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt zur Duldung

1. einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigte, indem er sie auf ein Bett stieß, wo er sie gewaltsam niederhielt und ihr sodann einen Finger in die Scheide einführte,

2. des Beischlafes zu nötigen versuchte, indem er sie auf ein Bett drückte, sich auf sie legte und mit seinem Glied in ihre Scheide einzudringen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, [lit] a und b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) gebricht es an einer zu ihrer Geltendmachung notwendigen prozessordnungsgemäßen Antragstellung in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte beantragte nämlich lediglich "die Rufdatenrückerfassung hinsichtlich dieses Zeitraumes unter der bekanntzugebenden Nummer, die Einvernahme der Lenka N." und führte zur Begründung aus, "dass es der Verteidigung möglich sein muss, insbesondere was die Rufdatenrückerfassung angeht, die Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin auch zu erschüttern und das beantragte Beweismittel ist ein objektives Beweismittel" (S 195). Daraus lässt sich weder das Beweisthema noch dessen Relevanz für die Schuldfrage noch die Tauglichkeit der Beweismittel für das angestrebte Ergebnis erkennen; die Nachträge dazu in der Rechtsmittelschrift sind aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325, 327).

Dem auf eine Bestreitung jeglicher Gegenwehr abzielenden Vorbringen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider handelt es sich bei der Feststellung der körperlichen Überlegenheit des Angeklagten (US 4) um keinen entscheidenden Umstand, da die im Strafgesetzbuch verpönte Ausübung von Gewalt aktuellen Widerstand nicht voraussetzt (Schick in WK2 Paragraph 201, Rz 25 sowie Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 35). Die bloß auf freiwillige Sexualkontakte hinauslaufende Einlassung des Beschwerdeführers bezog das Erstgericht gar wohl in seine Überlegungen mit ein (US 6). Die weiteren Ausführungen dazu im Rechtsmittel vergleichen bloß Beweisergebnisse nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht eingeräumten Berufung wegen Schuld und sind somit unbeachtlich. Ebenso auf diese Weise unzulässig kritisiert die Beschwerde die erstgerichtliche Ableitung der inneren Tatseite zum Schuldspruchfaktum 2. und die Gründe, warum es dabei nicht zum Vollzug des Beischlafes kam.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) - die einräumt, schon das bloße Festhalten einer Person unterfalle dem Gewaltbegriff vergleiche dazu jüngst 11 Os 78/03 mwN) - übergeht in der Bestreitung einer gewaltsamen digitalen Vaginalpenetration zum Schuldspruch 1 die dazu eindeutigen Konstatierungen US 3, 4 ("... versetzte ihr einen Stoß, sodass sie mit dem Rücken auf das Bett fiel. Der Angeklagte legte sich angezogen mit seinem ganzen Körper auf sie, um sie niederzudrücken ..."). Die Behauptung, beim Schuldspruch 2 sei Paragraph 15, Absatz 2, StGB unrichtig angewendet worden, lässt die erstgerichtlichen Feststellungen US 4, 5 außer Acht, wonach der Angeklagte zwecks Nötigung zum Beischlaf sein Opfer mit seinem Gewicht auf das Bett drückte, seine Hose öffnete, sein erigiertes Glied entblößte und begann, "geschlechtsverkehrsähnliche" (ersichtlich gemeint: -typische) Bewegungen zu machen vergleiche Mayerhofer StGB5 Paragraph 201, E 20c erster Rechtssatz).

Das auf Paragraph 16, Absatz eins, StGB abzielende Vorbringen aus Ziffer 9, Litera b, StPO (zum Schuldspruch 2) ignoriert, dass die Tatrichter davon ausgingen, dass Mo***** versuchte, den Angeklagten "immer wieder wegzuschieben, was ihr wegen des körperlichen Ungleichgewichtes vorerst nicht gelang", und sie "schließlich ihre ganze Kraft zusammen [nahm] und dem Angeklagten mit ihren Händen einen festen Stoß gegen den Oberkörper [versetzte], sodass dieser vom Bett fiel" (US 4). Den Überlegungen zu einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch fehlt es somit an dem dafür unabdingbar notwendigen Sachverhaltssubstrat vergleiche US 7; Mayerhofer aaO Paragraph 16, E 18, 18a).

Als teils einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich (wird doch in den Rechtsrügen überdies durchgehend der in US 4, 5 konstatierte Tatbestandsvorsatz bestritten; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5), teils offenbar unbegründet war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen folgt.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E72562 11Os13.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00013.04.0309.000

Dokumentnummer

JJT_20040309_OGH0002_0110OS00013_0400000_000