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Entscheidung 11 Os 78/03×

Entscheidung 11 Os 78/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os78/03

Entscheidungsdatum

05.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand S***** wegen der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. Februar 2003, GZ 22 Hv 108/02b-25, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ferdinand S***** der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür nach der genannten Gesetzesstelle unter Anwendung des Paragraph 28, StGB gemäß Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen oder 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit der Primärssanktion und zu einer zufolge Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen 4-monatigen Freiheitsstrafe sowie zu Schadenersatz an die Privatbeteiligte Waltraud K***** verurteilt.

Danach nötigte er in Graz Waltraud K***** außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen, indem er sie

1. im Zeitraum 21. bis 25. Juli 1997 in einem Angriff mit beiden Händen an den Schultern erfasste, auf ein Bett stieß, mit der linken Hand festhielt, sich seitlich auf sie legte, so niederhielt und mit der rechten Hand deren Genitalbereich berührte;

2. im Spätherbst 1997 mit beiden Händen an den Oberarmen umfasste, zu sich zog, mit der linken Hand deren rechten Arm festhielt und mit der rechten Hand einige Knöpfe deren Bluse öffnete, ihr in den Büstenhalter griff und eine Brust herauszwängte, die er sodann küsste.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt. Sowohl der Mängel- als auch der Tatsachenrüge (Ziffer 5, 5 a,) muss grundsätzlich entgegengehalten werden, dass mit diesen beiden formellen Nichtigkeitsgründen in kollegialgerichtlichen Verfahren die Beweiswürdigung an sich (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), also der intersubjektive kritisch-psychologische Vorgang der tatbestandsorientierten Bewertung mit Blickrichtung auf die Strafanklage erhobener Beweisergebnisse, der Anfechtung im Rechtsmittelverfahren entzogen ist, weil sie das Gesetz (Paragraph 294, Absatz 2, Satz 3 StPO) bewusst ausschließlich den nach in mündlicher Verhandlung unmittelbar gewonnener Erkenntnis entscheidenden vier Tatrichtern zuweist.

Insbesondere deren persönlicher Eindruck von Zeugen und darauf gegründet der Glaubwürdigkeit - was naturgemäß in Worten nicht lückenlos fassbar ist - kann mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht releviert werden (13 Os 6/00 = EvBl 2000/135).

Die Mängel- und Tatsachenrüge ist überdies nur in Bezug auf entscheidende Tatsachen zulässig - das sind lediglich solche, von denen die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder die Subsumtion unter eine bestimmte strafbare Handlung abhängt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399).

Zur im Gegenstand allein strittigen Anwendung von Gewalt ist prinzipiell zu bemerken, dass darunter nach einem objektiv-individualisierenden Maßstab bei Bedachtnahme auf Situation und Angriffsziel die Anwendung nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten, nicht notwendigerweise aktuellen Widerstandes verstanden wird; im Zusammenhang mit Paragraphen 201, ff StGB lässt die Rechtsprechung das bloße Festhalten einer Person am Arm genügen (Jerabek Paragraph 74, Rz 35; Schick Paragraph 201, Rz 25, Paragraph 202, Rz 6 - beide in WK2).

Soweit der Nichtigkeitswerber daher ohne Bestreitung des Festhaltens der Arme des Opfers eine Abstandnahme von (weiteren) Gewalthandlungen infolge Widerstandes der Frau behauptet, betrifft sein Einwand nicht eine für eine Subsumtion des Tatgeschehens unter Paragraph 202, Absatz eins, StGB entscheidende Tatsache.

Ebenso wenig von entscheidender Bedeutung im Sinne der Ziffer 5, 5 a, ist es, wie lange vor der Tat der Beschwerdeführer seinen tatbestandsrelevanten Vorsatz fasste, ob K***** beim Faktum 1. ihre Verbalabwehr schrie oder sagte, warum sich die Frau beim Faktum 2. zum Schreibtisch des Angeklagten bewegte, wieweit bei diesem Vorfall ihre Bluse geöffnet wurde und wie lange sie danach Schmerzen hatte. Der Beschwerde zuwider durfte, ja musste sich das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung (US 14, 15) darauf beschränken, die Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandselementen aus den als erwiesen angenommenen äußeren Handlungen zu erschließen, könnte doch sonst generell ein leugnender Verdächtiger nie überführt werden. Dass für derartige Folgerungen auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse genügen (müssen), entspricht den Denkgesetzen und ständiger Rechtsprechung. Auch auf den (späteren) politischen Aspekt der Affäre - Waltraud K***** war die Sekretärin des damaligen Stadtrates Ferdinand S***** - ging das Erstgericht ein (US 13); selbst wenn von Waltraud K***** verschiedene Personen damit "politischen Druck" ausüben wollten, vermag der Oberste Gerichtshof allein daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben des Tatopfers (vor allem S 57-59, 143) nicht ableiten, zumal die Frau bedenkenfrei ihre Gleichgültigkeit gegenüber dieser Dimension der sie betreffenden Vorfälle bekundet hatte (S 392). Die "Instrumentalisierung" der Zeugin zur Schaffung eines politischen Druckmittels ist eine reine Hypothese der Verteidigung. Unter realistischer Zugrundelegung des Zeitablaufes vermag der Beschwerdeführer überdies aus geringfügigen Ungereimtheiten in den mehrfachen Aussagen der Zeugin K***** keinerlei substantiierte Zweifel am auf das Deponat in seiner Gesamtheit gegründeten Schuldspruch hervorrufen. Dass die Erstrichter auf dieser Beweisbasis der Verantwortung des Angeklagten, er habe nur "schmusen" wollen (S 100, 346), den Glauben versagten, kann im Nichtigkeitsverfahren durch bloße Wiederholung dieser Einlassung nicht mit Erfolg releviert werden.

Mit der Forderung nach Berücksichtigung von in Paragraph 34, Absatz eins, StGB namentlich genannten Milderungsgründen verfehlt die Strafzumessungsrüge (nominell Ziffer 11, 2. und 3. Fall) eine prozessordnungsgemäße Darstellung der behaupteten Nichtigkeit und macht in Wahrheit Berufungsgründe geltend. Ebensowenig Nichtigkeit begründet es, dass das Ausnützen der Vorgesetztenstellung gegenüber einer untergeordneten Mitarbeiterin sowohl als besonderer Erschwerungsumstand als auch (unter anderem) zur Begründung der Nichtanwendung von Paragraph 43, Absatz eins, StGB herangezogen wurde (13 Os 17/00 = EvBl 2000/172).

Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO), im Übrigen offenbar unbegründete (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) Nichtigkeitsbeschwerde war bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E70431 11Os78.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00078.03.0805.000

Dokumentnummer

JJT_20030805_OGH0002_0110OS00078_0300000_000