Das Erstgericht erachtete die Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsichten auf Grund des beträchtlichen Tatumfanges sowie des geradezu professionellen Organisationsgrades bei Delikten, die der Republik Österreich jährlich Abgabenverluste in exorbitanter Höhe bereiten, aus generalpräventiven Erwägungen als nicht in Betracht kommend (US 24).
Die dagegen erhobene Beschwerdekritik, in der Erwägung, "dass derartige Delikte der Republik Österreich einen hohen Schaden verursachten", sei ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu erblicken, da der Angeklagte ohnedies wegen Abgaben- und Monopolhehlerei verurteilt wurde, stützt sich - prozessordnungswidrig - nur auf einen aus dem Zusammenhang gelösten Teil der Begründung und verkennt im übrigen, dass das Doppelverwertungsverbot nur verletzt wäre, wenn Umstände, die bereits die Strafdrohung bestimmen, bei der Strafbemessung im engeren Sinn (also Entscheidung über Strafart und -höhe, siehe Leukauf/Steininger Komm3 § 32 Rz 1) als strafschärfend oder strafmildernd berücksichtigt worden wären (aaO RN 12 f). Demgegenüber ist es - wie hier - zulässig, zur Begründung der Prognoseentscheidung zur Gewährung bedingter Nachsicht (eines Teiles) der Strafe nach §§ 43 und 43a StGB (26 Abs 1 FinStrG) (Strafzumessung im weiteren Sinn) auf besondere Umstände des Einzelfalls zu verweisen, mögen diese auch bereits Grundlage für die Strafdrohung gewesen sein (vgl 15 Os 154/99).Die dagegen erhobene Beschwerdekritik, in der Erwägung, "dass derartige Delikte der Republik Österreich einen hohen Schaden verursachten", sei ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu erblicken, da der Angeklagte ohnedies wegen Abgaben- und Monopolhehlerei verurteilt wurde, stützt sich - prozessordnungswidrig - nur auf einen aus dem Zusammenhang gelösten Teil der Begründung und verkennt im übrigen, dass das Doppelverwertungsverbot nur verletzt wäre, wenn Umstände, die bereits die Strafdrohung bestimmen, bei der Strafbemessung im engeren Sinn (also Entscheidung über Strafart und -höhe, siehe Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 32, Rz 1) als strafschärfend oder strafmildernd berücksichtigt worden wären (aaO RN 12 f). Demgegenüber ist es - wie hier - zulässig, zur Begründung der Prognoseentscheidung zur Gewährung bedingter Nachsicht (eines Teiles) der Strafe nach Paragraphen 43 und 43 a StGB (26 Absatz eins, FinStrG) (Strafzumessung im weiteren Sinn) auf besondere Umstände des Einzelfalls zu verweisen, mögen diese auch bereits Grundlage für die Strafdrohung gewesen sein vergleiche 15 Os 154/99).
Die Beschwerdebehauptung, aus der Feststellung der Tatrichter US 18, dass es keine exakte Rollenverteilung (des arbeitsteiligen Vorgehens) gab und die An- und Verkäufe je nach Anwesenheit an der Tankstelle vorgenommen wurden, erschließe sich kein professioneller Organisationsgrad, sondern das Prinzip des "es wird sich ergeben", übergeht die weiteren zur Vorgangsweise und Ablauf des Schmuggels getroffenen Feststellungen der Tatrichter auf US 17 und 18 und erweist sich damit ebenfalls als nicht prozessordnungsgemäß dargelegt.
Der Einwand hinwieder, nach der Argumentation des Erstgerichtes wäre bei größerem Tatumfang generell keine bedingte Strafnachsicht möglich, da diese Delikte der Republik Österreich jährlich (Abgaben-)Verluste in exorbitanter Höhe bereiten, bewegt sich gleichfalls nicht auf dem Boden der einzelfallbezogenen Begründung der Tatrichter. Soweit damit inhaltlich auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO in der Nichtanwendung der Bestimmungen der §§ 43 Abs 1, 43a StGB Bezug genommen wird, wird tatsächlich kein Anwendungsfall der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht, weil die Entscheidung, ob aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen eine Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt nachzusehen ist, dem richterlichen Ermessen vorbehalten ist, weshalb all diese Einwände der Sache nach Berufungsgründe darstellen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 20, 20a, 21, 21a). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO zurückzuweisen.Der Einwand hinwieder, nach der Argumentation des Erstgerichtes wäre bei größerem Tatumfang generell keine bedingte Strafnachsicht möglich, da diese Delikte der Republik Österreich jährlich (Abgaben-)Verluste in exorbitanter Höhe bereiten, bewegt sich gleichfalls nicht auf dem Boden der einzelfallbezogenen Begründung der Tatrichter. Soweit damit inhaltlich auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO in der Nichtanwendung der Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins, 43 a, StGB Bezug genommen wird, wird tatsächlich kein Anwendungsfall der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht, weil die Entscheidung, ob aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen eine Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt nachzusehen ist, dem richterlichen Ermessen vorbehalten ist, weshalb all diese Einwände der Sache nach Berufungsgründe darstellen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 20, 20a, 21, 21a). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird der hier zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufungen wird der hier zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).