Rechtssatz RS0113407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113407
Entscheidungsdatum
09.10.2018
Rechtssatz
Dem Doppelverwertungsverbot widerspricht nicht, zur Begründung der Prognoseentscheidung zur Gewährung bedingter Nachsicht (eines Teiles) der Strafe nach §§ 43 und 43a StGB (§ 26 Abs 1 FinStrG) (Strafzumessung im weiteren Sinn) auf besondere Umstände des Einzelfalls zu verweisen, mögen diese auch bereits Grundlage für die Strafdrohung gewesen sein.Dem Doppelverwertungsverbot widerspricht nicht, zur Begründung der Prognoseentscheidung zur Gewährung bedingter Nachsicht (eines Teiles) der Strafe nach Paragraphen 43 und 43 a StGB (Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG) (Strafzumessung im weiteren Sinn) auf besondere Umstände des Einzelfalls zu verweisen, mögen diese auch bereits Grundlage für die Strafdrohung gewesen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113407
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Dokumentnummer
JJR_20000315_OGH0002_0130OS00017_0000000_001