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Entscheidung 11 Os 130/25i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

11Os130/25i

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Nordmeyer, Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * T* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * T* und * I* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9. April 2025, GZ 6 Hv 16/24p-475b, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * T* und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Konfiskations-, im Einziehungs- und im Verfallserkenntnis aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * I* wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

              Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurden * T* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A römisch eins), nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A römisch vier) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A römisch fünf) sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, SMG (B römisch eins) und eines Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz SMG (A römisch acht) und * I* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall SMG (A römisch drei) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG (A römisch sieben) und eines Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG (A römisch zehn) schuldig erkannt.

[2]         Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung – I* zur Ausführung strafbarer Handlungen anderer beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), nämlich

(A römisch drei) am 13. Februar 2022 jener des (Mitangeklagten) T*, der (gesondert verfolgten) * V* und des (gesondert verfolgten) * B*, die sodann bis zum 18. Oktober 2022 in F* vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich mehr als 5,2 Kilogramm Cannabiskraut (enthaltend 426,92 Gramm THCA und 42,12 Gramm Delta-9-THC), erzeugten,

indem er LED-Lampen, die zur Aufzucht der Cannabispflanzen verwendet wurden, in Tschechien beschaffte und zu diesem Zweck zu einer in F* betriebenen Cannabisplantage beförderte, und

(A römisch sieben) im Jahr 2022 jener des (gesondert verfolgten) * Is*, der vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich mehr als ein Kilogramm Cannabiskraut (enthaltend 82,10 Gramm THCA und 8,1 Gramm Delta-9-THC), anderen überließ,

indem er seine Wohnung zur Lagerung des für den Verkauf bestimmten Cannabiskrauts zur Verfügung stellte und (unter anderem durch Abzählen von fünf Säcken, die jeweils 200 Gramm Cannabiskraut enthielten) den Verkauf vorbereitende Tätigkeiten verrichtete.

[3]         „Gemäß Paragraph 20, Absatz 3 und 4 StGB“ wurde bei T* ein Geldbetrag von 66.000 Euro für verfallen erklärt (US 5).

Rechtliche Beurteilung

[4]         Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagte mit von T* aus Ziffer 11,, von I* aus Ziffer 5 und 9 [lit a] jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobener Nichtigkeitsbeschwerde.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T*:

[5]                 Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen das (nur T* betreffende) Verfallserkenntnis, dem das Schöffengericht die Feststellung zugrunde legte, der Beschwerdeführer habe „aus seinen Suchtgifthandlungen“ „Einnahmen von zumindest € 66.000“ „erzielt“ (US 18).

[6]         Mit Recht macht die Sanktionsrüge geltend, dass diese Feststellung zur Höhe der durch die vom Schuldspruch umfassten Taten erlangten (Paragraph 20, Absatz eins, StGB), nicht sichergestellten oder beschlagnahmten Vermögenswerte (und demzufolge auch des diesen entsprechenden, nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB für verfallen zu erklärenden Geldbetrags), somit über eine für die Verfallsbefugnis entscheidende Tatsache, vollends unbegründet geblieben ist (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall).

[7]         Hinzugefügt sei, dass das Erstgericht, obwohl es im Urteilsspruch (auch) Paragraph 20, Absatz 4, StGB zitiert hat, eine nach Maßgabe dieser Bestimmung – also dann, wenn der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte (eben) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann – zulässige Festsetzung im Schätzungsweg vergleiche dazu Fuchs/Tipold in WK2 StGB Paragraph 20, Rz 71 ff) gerade nicht vorgenommen hat.

Zur amtswegigen Maßnahme:

[8]         Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof überdies (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO), dass das angefochtene Urteil im Konfiskations- und im Einziehungserkenntnis mit (nicht geltend gemachter) materieller Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO behaftet ist, die den Angeklagten zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war.

[9]         „Gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB“ sprach das Schöffengericht die Konfiskation „d[er] zur Tatbegehung verwendeten und im Eigentum der Angeklagten stehenden Suchtgiftutensilien und Mobiltelefone“ aus (US 5 und 17).

[10]       Welcher der Angeklagten welches konkrete (zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz in seinem Eigentum stehende) „Suchtgiftutensil“ oder „Mobiltelefon“ zur Begehung einer seiner konstatierten Taten verwendet hat, ist dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Es ermöglicht demnach – auch anhand seiner Entscheidungsgründe (zur Nichtigkeitsrelevanz insoweit unklarer Fassung [bloß] des Erkenntnisses [§ 260 Absatz eins, Ziffer 3, StPO] vergleiche RIS-Justiz RS0134391 und Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 295) – keine Zuordnung, über welchen von beiden Angeklagten in Bezug auf welchen konkreten Gegenstand (jeweils) die Strafe (RIS-Justiz RS0129178) der Konfiskation verhängt wurde vergleiche 11 Os 45/24p [Rz 18]).

[11]       „Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, SMG“ ordnete das Schöffengericht die Einziehung „d[es] sichergestellte[n] Suchtgift[s]“ an (US 5 und 17).

[12]       Insoweit lässt das Ersturteil offen, ob der – durch diese Bezeichnung allein nicht hinreichend determinierte (RIS-Justiz RS0121298 [T9]) – Gegenstand der Einziehung zu einer der festgestellten (Anlass-)Taten vergleiche RIS-Justiz RS0088115 [T3]) in dem von Paragraph 26, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 34, SMG) geforderten Verhältnis steht (dazu Hinterhofer in Hinterhofer [Hrsg] SMG2 Paragraph 34, Rz 13 ff; zur darin gelegenen Nichtigkeit aus Ziffer 11, erster Fall 13 Os 86/24g [Rz 17] und 13 Os 112/24f [Rz 14]).

[13]       Die aufgezeigte Nichtigkeit führte – in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T* sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden – (in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO; zur Zuständigkeit des Vorsitzenden des Schöffengerichts als Einzelrichter im zweiten Rechtsgang siehe Paragraph 445, Absatz 2, letzter Satz StPO sowie RIS-Justiz RS0117920 [T1, T2 und T4] und RS0100271 [T10, T13 und T16]).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten I*:

[14]       Dem pauschal erhobenen Vorwurf „nicht ansatzweise ausreichend[er]“ Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die den Schuldspruch A römisch drei und A römisch sieben tragenden Feststellungen (US 8 f, 10 und 11) – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte, somit willkürfrei – in vernetzter Betrachtung einer Vielzahl von Beweisergebnissen und daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen erschlossen (US 15 f).

[15]       „Ergebnisse der monatelangen visuellen Überwachung des Gehöftes“ blieben dabei keineswegs unerörtert (Ziffer 5, zweiter Fall); vielmehr haben die Tatrichter ihre Feststellungen zur – vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten – Willensausrichtung in Bezug auf die dort stattgefundene Suchtgifterzeugung (gerade auch) darauf gestützt (US 16).

[16]       Welche konkreten, angeblich „der Verurteilung widerstreitenden Aussagen der Mitangeklagten“ unerwogen (Ziffer 5, zweiter Fall) geblieben sein sollten, macht die – auf keine Fundstelle Bezug nehmende (siehe aber RIS-Justiz RS0124172 [T4, T5 und T9]) – Rüge nicht deutlich.

[17]       Indem sie Verfahrensergebnisse eigenständig würdigt (etwa die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als „vollkommen nachvollziehbar und glaubwürdig“ bezeichnet) und daraus ihrem Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die vom Erstgericht gezogenen, verliert sie sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

[18]       Die von der Beschwerde vermissten Feststellungen (nominell Ziffer 5,, der Sache nach eine Rechtsrüge) zu den vom Schuldspruch A römisch sieben umfassten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers finden sich – von ihr prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) missachtet – auf US 11, 15 und 16.

[19]       Dass die Taten des Beschwerdeführers mangels einer „ausführungsnahe[n] Handlung der Suchtgifterzeugung- und Weitergabe“ keine gerichtliche Strafbarkeit begründen könnten (Ziffer 9, [lit a]), wird ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).

[20]       Hinzugefügt sei, dass der – von der Rüge zudem nicht in seiner Gesamtheit beachtete (erneut RIS-Justiz RS0099810) – Urteilssachverhalt jeweils gar wohl die rechtliche Annahme vollendeten sonstigen Beitrags (Paragraph 12, dritter Fall StGB) des Beschwerdeführers zum (dadurch kausal geförderten, seinerseits vollendeten) Suchtgifthandel trägt vergleiche RIS-Justiz RS0118120 und RS0090195).

[21]       Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten I* war daher – erneut im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

[22]       Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[23]       Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147379

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00130.25I.0421.000

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260421_OGH0002_0110OS00130_25I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung