[4] Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagte mit von T* aus Z 11, von I* aus Z 5 und 9 [lit a] jeweils des § 281 Abs 1 StPO erhobener Nichtigkeitsbeschwerde. Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagte mit von T* aus Ziffer 11,, von I* aus Ziffer 5 und 9 [lit a] jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobener Nichtigkeitsbeschwerde.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T*:
[5] Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen das (nur T* betreffende) Verfallserkenntnis, dem das Schöffengericht die Feststellung zugrunde legte, der Beschwerdeführer habe „aus seinen Suchtgifthandlungen“ „Einnahmen von zumindest € 66.000“ „erzielt“ (US 18).
[6] Mit Recht macht die Sanktionsrüge geltend, dass diese Feststellung zur Höhe der durch die vom Schuldspruch umfassten Taten erlangten (§ 20 Abs 1 StGB), nicht sichergestellten oder beschlagnahmten Vermögenswerte (und demzufolge auch des diesen entsprechenden, nach § 20 Abs 3 StGB für verfallen zu erklärenden Geldbetrags), somit über eine für die Verfallsbefugnis entscheidende Tatsache, vollends unbegründet geblieben ist (Z 11 erster Fall iVm Z 5 vierter Fall). Mit Recht macht die Sanktionsrüge geltend, dass diese Feststellung zur Höhe der durch die vom Schuldspruch umfassten Taten erlangten (Paragraph 20, Absatz eins, StGB), nicht sichergestellten oder beschlagnahmten Vermögenswerte (und demzufolge auch des diesen entsprechenden, nach Paragraph 20, Absatz 3, StGB für verfallen zu erklärenden Geldbetrags), somit über eine für die Verfallsbefugnis entscheidende Tatsache, vollends unbegründet geblieben ist (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5, vierter Fall).
[7] Hinzugefügt sei, dass das Erstgericht, obwohl es im Urteilsspruch (auch) § 20 Abs 4 StGB zitiert hat, eine nach Maßgabe dieser Bestimmung – also dann, wenn der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte (eben) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann – zulässige Festsetzung im Schätzungsweg (vgl dazu Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20 Rz 71 ff) gerade nicht vorgenommen hat. Hinzugefügt sei, dass das Erstgericht, obwohl es im Urteilsspruch (auch) Paragraph 20, Absatz 4, StGB zitiert hat, eine nach Maßgabe dieser Bestimmung – also dann, wenn der Umfang der für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte (eben) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann – zulässige Festsetzung im Schätzungsweg vergleiche dazu Fuchs/Tipold in WK2 StGB Paragraph 20, Rz 71 ff) gerade nicht vorgenommen hat.
Zur amtswegigen Maßnahme:
[8] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof überdies (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO), dass das angefochtene Urteil im Konfiskations- und im Einziehungserkenntnis mit (nicht geltend gemachter) materieller Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO behaftet ist, die den Angeklagten zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war. Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof überdies (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO), dass das angefochtene Urteil im Konfiskations- und im Einziehungserkenntnis mit (nicht geltend gemachter) materieller Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO behaftet ist, die den Angeklagten zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war.
[9] „Gemäß § 19a Abs 1 StGB“ sprach das Schöffengericht die Konfiskation „d[er] zur Tatbegehung verwendeten und im Eigentum der Angeklagten stehenden Suchtgiftutensilien und Mobiltelefone“ aus (US 5 und 17). „Gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB“ sprach das Schöffengericht die Konfiskation „d[er] zur Tatbegehung verwendeten und im Eigentum der Angeklagten stehenden Suchtgiftutensilien und Mobiltelefone“ aus (US 5 und 17).
[10] Welcher der Angeklagten welches konkrete (zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz in seinem Eigentum stehende) „Suchtgiftutensil“ oder „Mobiltelefon“ zur Begehung einer seiner konstatierten Taten verwendet hat, ist dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Es ermöglicht demnach – auch anhand seiner Entscheidungsgründe (zur Nichtigkeitsrelevanz insoweit unklarer Fassung [bloß] des Erkenntnisses [§ 260 Abs 1 Z 3 StPO] vgl RIS-Justiz RS0134391 und Ratz, WK-StPO § 281 Rz 295) – keine Zuordnung, über welchen von beiden Angeklagten in Bezug auf welchen konkreten Gegenstand (jeweils) die Strafe (RIS-Justiz RS0129178) der Konfiskation verhängt wurde (vgl 11 Os 45/24p [Rz 18]). Welcher der Angeklagten welches konkrete (zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz in seinem Eigentum stehende) „Suchtgiftutensil“ oder „Mobiltelefon“ zur Begehung einer seiner konstatierten Taten verwendet hat, ist dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Es ermöglicht demnach – auch anhand seiner Entscheidungsgründe (zur Nichtigkeitsrelevanz insoweit unklarer Fassung [bloß] des Erkenntnisses [§ 260 Absatz eins, Ziffer 3, StPO] vergleiche RIS-Justiz RS0134391 und Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 295) – keine Zuordnung, über welchen von beiden Angeklagten in Bezug auf welchen konkreten Gegenstand (jeweils) die Strafe (RIS-Justiz RS0129178) der Konfiskation verhängt wurde vergleiche 11 Os 45/24p [Rz 18]).
[11] „Gemäß § 34 Abs 1 SMG“ ordnete das Schöffengericht die Einziehung „d[es] sichergestellte[n] Suchtgift[s]“ an (US 5 und 17). „Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, SMG“ ordnete das Schöffengericht die Einziehung „d[es] sichergestellte[n] Suchtgift[s]“ an (US 5 und 17).
[12] Insoweit lässt das Ersturteil offen, ob der – durch diese Bezeichnung allein nicht hinreichend determinierte (RIS-Justiz RS0121298 [T9]) – Gegenstand der Einziehung zu einer der festgestellten (Anlass-)Taten (vgl RIS-Justiz RS0088115 [T3]) in dem von § 26 Abs 1 StGB (iVm § 34 SMG) geforderten Verhältnis steht (dazu Hinterhofer in Hinterhofer [Hrsg] SMG2 § 34 Rz 13 ff; zur darin gelegenen Nichtigkeit aus Z 11 erster Fall 13 Os 86/24g [Rz 17] und 13 Os 112/24f [Rz 14]). Insoweit lässt das Ersturteil offen, ob der – durch diese Bezeichnung allein nicht hinreichend determinierte (RIS-Justiz RS0121298 [T9]) – Gegenstand der Einziehung zu einer der festgestellten (Anlass-)Taten vergleiche RIS-Justiz RS0088115 [T3]) in dem von Paragraph 26, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 34, SMG) geforderten Verhältnis steht (dazu Hinterhofer in Hinterhofer [Hrsg] SMG2 Paragraph 34, Rz 13 ff; zur darin gelegenen Nichtigkeit aus Ziffer 11, erster Fall 13 Os 86/24g [Rz 17] und 13 Os 112/24f [Rz 14]).
[13] Die aufgezeigte Nichtigkeit führte – in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T* sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden – (in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO; zur Zuständigkeit des Vorsitzenden des Schöffengerichts als Einzelrichter im zweiten Rechtsgang siehe § 445 Abs 2 letzter Satz StPO sowie RIS-Justiz RS0117920 [T1, T2 und T4] und RS0100271 [T10, T13 und T16]). Die aufgezeigte Nichtigkeit führte – in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T* sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden – (in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 e, StPO; zur Zuständigkeit des Vorsitzenden des Schöffengerichts als Einzelrichter im zweiten Rechtsgang siehe Paragraph 445, Absatz 2, letzter Satz StPO sowie RIS-Justiz RS0117920 [T1, T2 und T4] und RS0100271 [T10, T13 und T16]).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten I*:
[14] Dem pauschal erhobenen Vorwurf „nicht ansatzweise ausreichend[er]“ Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die den Schuldspruch A III und A VII tragenden Feststellungen (US 8 f, 10 und 11) – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte, somit willkürfrei – in vernetzter Betrachtung einer Vielzahl von Beweisergebnissen und daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen erschlossen (US 15 f). Dem pauschal erhobenen Vorwurf „nicht ansatzweise ausreichend[er]“ Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die den Schuldspruch A römisch drei und A römisch sieben tragenden Feststellungen (US 8 f, 10 und 11) – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte, somit willkürfrei – in vernetzter Betrachtung einer Vielzahl von Beweisergebnissen und daran geknüpfter Plausibilitätserwägungen erschlossen (US 15 f).
[15] „Ergebnisse der monatelangen visuellen Überwachung des Gehöftes“ blieben dabei keineswegs unerörtert (Z 5 zweiter Fall); vielmehr haben die Tatrichter ihre Feststellungen zur – vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten – Willensausrichtung in Bezug auf die dort stattgefundene Suchtgifterzeugung (gerade auch) darauf gestützt (US 16). „Ergebnisse der monatelangen visuellen Überwachung des Gehöftes“ blieben dabei keineswegs unerörtert (Ziffer 5, zweiter Fall); vielmehr haben die Tatrichter ihre Feststellungen zur – vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten – Willensausrichtung in Bezug auf die dort stattgefundene Suchtgifterzeugung (gerade auch) darauf gestützt (US 16).
[16] Welche konkreten, angeblich „der Verurteilung widerstreitenden Aussagen der Mitangeklagten“ unerwogen (Z 5 zweiter Fall) geblieben sein sollten, macht die – auf keine Fundstelle Bezug nehmende (siehe aber RIS-Justiz RS0124172 [T4, T5 und T9]) – Rüge nicht deutlich. Welche konkreten, angeblich „der Verurteilung widerstreitenden Aussagen der Mitangeklagten“ unerwogen (Ziffer 5, zweiter Fall) geblieben sein sollten, macht die – auf keine Fundstelle Bezug nehmende (siehe aber RIS-Justiz RS0124172 [T4, T5 und T9]) – Rüge nicht deutlich.
[17] Indem sie Verfahrensergebnisse eigenständig würdigt (etwa die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als „vollkommen nachvollziehbar und glaubwürdig“ bezeichnet) und daraus ihrem Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die vom Erstgericht gezogenen, verliert sie sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Indem sie Verfahrensergebnisse eigenständig würdigt (etwa die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als „vollkommen nachvollziehbar und glaubwürdig“ bezeichnet) und daraus ihrem Standpunkt günstigere Schlussfolgerungen einfordert als die vom Erstgericht gezogenen, verliert sie sich in einem Angriff auf die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[18] Die von der Beschwerde vermissten Feststellungen (nominell Z 5, der Sache nach eine Rechtsrüge) zu den vom Schuldspruch A VII umfassten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers finden sich – von ihr prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) missachtet – auf US 11, 15 und 16. Die von der Beschwerde vermissten Feststellungen (nominell Ziffer 5,, der Sache nach eine Rechtsrüge) zu den vom Schuldspruch A römisch sieben umfassten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers finden sich – von ihr prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) missachtet – auf US 11, 15 und 16.
[19] Dass die Taten des Beschwerdeführers mangels einer „ausführungsnahe[n] Handlung der Suchtgifterzeugung- und Weitergabe“ keine gerichtliche Strafbarkeit begründen könnten (Z 9 [lit a]), wird ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Dass die Taten des Beschwerdeführers mangels einer „ausführungsnahe[n] Handlung der Suchtgifterzeugung- und Weitergabe“ keine gerichtliche Strafbarkeit begründen könnten (Ziffer 9, [lit a]), wird ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
[20] Hinzugefügt sei, dass der – von der Rüge zudem nicht in seiner Gesamtheit beachtete (erneut RIS-Justiz RS0099810) – Urteilssachverhalt jeweils gar wohl die rechtliche Annahme vollendeten sonstigen Beitrags (§ 12 dritter Fall StGB) des Beschwerdeführers zum (dadurch kausal geförderten, seinerseits vollendeten) Suchtgifthandel trägt (vgl RIS-Justiz RS0118120 und RS0090195). Hinzugefügt sei, dass der – von der Rüge zudem nicht in seiner Gesamtheit beachtete (erneut RIS-Justiz RS0099810) – Urteilssachverhalt jeweils gar wohl die rechtliche Annahme vollendeten sonstigen Beitrags (Paragraph 12, dritter Fall StGB) des Beschwerdeführers zum (dadurch kausal geförderten, seinerseits vollendeten) Suchtgifthandel trägt vergleiche RIS-Justiz RS0118120 und RS0090195).
[21] Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten I* war daher – erneut im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten I* war daher – erneut im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
[22] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[23] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.